Der Unfug mit der gendergerechten Gesetzessprache

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Aus dem Gerichtssaal - Zum wiederholten Male lese ich nun schon das Landesgesetz über den Geschlossenen Hof aus dem Jahre 2001. Aber nicht etwa, weil es keine schönere Sommerlektüre für einen pensionierten Juristen gäbe. Sondern weil es das klassische Beispiel darstellt für einen verunglückten Gesetzestext. Wie ein roter Faden ziehen sich durch das ganze Gesetzeswerk vielleicht gendergerechte, aber absolut überflüssige Wiederholungen wie „Eigentümer/Eigentümerin“, „Hofübergeber/Hofübergeberin“, „Arbeiter/Arbeiterin“, „selbstbewirtschaftender Bauer/­selbstbewirtschaftende Bäuerin“, „Junglandwirt/Junglandwirtin“, „Mitarbeiter/Mitarbeiterin“, „Ehegatte/Ehegattin“, „Pächter/Pächterin“, „Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerin“, „Erblasser/Erblasserin“, „Erben/Erbinnen“, „Schuldner/Schuldnerin“, „Richter/Richterin“, „Landesrat/Landesrätin“ usw.
Sollte dem Leser dieser Rubrik nicht inzwischen die Lust vergangen sein, dann kann er sich auch noch an der im Gesetz beschriebenen Zusammensetzung der Landeshöfekommission ergötzen. Ihr gehören nämlich an: ein „pensionierter Richter/pensionierte Richterin“, der/die vom „Präsidenten/Präsidentin“ des Landesgerichtes vorgeschlagen wird, „ein/eine Sachverständige/r im Bereich Landwirtschaft“, ein „Landwirt/Landwirtin“, und als „Sekretär/Sekretärin“ der Kommission fungiert „ein Beamter/eine Beamtin“ aus der Abteilung Landwirtschaft.
Nun, liebe Leserinnen und Leser, reicht es Ihnen? Das sind nur ein paar Kostproben aus einem meines Erachtens an Hässlichkeit kaum zu überbietenden Gesetzeswerk, das außerdem an seinem Zweck vorbeigeschrieben wude. Denn Aufgabe eines Gesetzes ist schon nach römisch-rechtlichem Verständnis zu gebieten oder zu verbieten, aber nicht zu disputieren („lex iubeat, non disputet“, so Seneca), also in knappen und klaren Worten verbindliche Rechtsvorschriften zu erlassen und nicht Abhandlungen zu verbreiten. Schon gar nicht sollte ein Gesetz als Exerzier- oder Schlachtfeld für geschlechterbedingte ideologisierte Glaubenskriege dienen. Dass sich der ansonsten nicht gerade als Vorreiter für die Geschlechtergleichstellung verschrieene Bauernbund seinerzeit (2001!) nicht gegen diese schauerliche Formulierung des Höferechts verwahrt hat, wundert mich im nachhinein sehr. Hier wäre eine gesunde Dosis an Konservativismus im besten Sinne des Wortes, nämlich des Bewahrens von Althergebrachtem, richtig gewesen. Auch Frauen wie die deutsche Schrifstellerin Elke Heidenreich sprechen in diesem Zusammenhang von „feministischem Getue in der Sprache“ und von „Sprachverhunzung“.
Peter Tappeiner
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tappeiner.it

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