Kompatscher unterzeichnet neue Coronaverordnung

Mit der neuen Verordnung, der 5. Dringlichkeitsmaßnahme im Jahr 2023, übernimmt Landeshauptmann Arno Kompatscher großteils jene des Gesundheitsministers, passt sie aber an lokale Gegebenheiten an. (Foto: LPA/Claudia Corrent) Mit der neuen Verordnung, der 5. Dringlichkeitsmaßnahme im Jahr 2023, übernimmt Landeshauptmann Arno Kompatscher großteils jene des Gesundheitsministers, passt sie aber an lokale Gegebenheiten an. (Foto: LPA/Claudia Corrent)

Innerhalb jener Abteilungen der Sanitätsstrukturen, in denen Risikopatienten aufgenommen sind, gilt weiterhin die Maskenpflicht. Heute (2. Mai) hat LH Arno Kompatscher die Verordnung unterzeichnet. 

Die neue Corona-Verordnung gilt ab sofort und bis zum 31. Dezember. Gesundheitsminister Orazio Schillaci hatte am 28. April die staatliche Verordnung unterzeichnet, Landeshauptmann Arno Kompatscher hat sie am heutigen Dienstag (2. Mai) übernommen und an die verschiedenen Eigenschaften der Strukturen der sozialen Pflege im Land adaptiert.

Die Maskenpflicht gilt für die Beschäftigten, die Benutzer und die Besucher in Einrichtungen des Gesundheitswesens, und zwar innerhalb jener Abteilungen, in denen gebrechliche Personen, Senioren und immunosupprimierte Personenuntergebracht sind, vor allem solche mit einem hohen Betreuungsbedarf. Diese Abteilungen werden von den Sanitätsdirektionen der betroffene Gesundheitseinrichtungen definiert. 

Die Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, gilt auch in der sozialen Pflegeund der Sozialfürsorge, einschließlich der Aufnahmeeinrichtungen und jener der Langzeitpflege, der betreuten Pflegeheime (RSA), der Hospize, der Rehabilitationseinrichtungen, der Wohneinrichtungen für ältere Menschen, einschließlich der Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen, und für Wohneinrichtungen gemäß Artikel 44 des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 12.01.2017, jedoch ausschließlich in den Bereichen und in den Situationen, die vom ärztlichen Leiter der Einrichtung als Risikobereiche eingestuft werden.

Zum Zwecke dieser Vorschrift der Verordnung Nr. 5 vom 02.05.2023 werden in Einrichtungen, in denen es keinen ärztlichen Leiter gibt, die entsprechenden Entscheidungen von der ärztlichen Bezugspersonen der Einrichtung oder einer anderen, wie auch immer benannten, ärztlichen Figur getroffen, welche vergleichbare Funktionen für die Einrichtung ausübt.

In den Bereichen außerhalb der Abteilungen mit Patienten entscheiden die Sanitätsdirektoren über die Maskenpflicht – auch für Personen mit Atemwegserkrankungen; Kinderärzte und Allgemeinmediziner über das Maskentragen in ihren Ambulatorien und Wartesälen.

Die Befreiung von der Maskenpflicht gilt weiterhin für Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus triftigen gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

Informationen

Die Verordnung Nr. 5/2023 und weitere Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.

mdg/uli

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