Gastgewerbe: Qualitative Erweiterungen weiterhin möglich

Qualitative Erweiterung gastgewerblicher Betriebe ist möglich: innerhalb von Siedlungsgebieten und außerhalb, sofern im Landschaftsplan der Gemeinde vorgesehen. (Foto: IDM/Helmuth Rier) Qualitative Erweiterung gastgewerblicher Betriebe ist möglich: innerhalb von Siedlungsgebieten und außerhalb, sofern im Landschaftsplan der Gemeinde vorgesehen. (Foto: IDM/Helmuth Rier)

Gastgewerbliche Betriebe dürfen weiterhin erweitert werden, sofern sie dabei keine zusätzlichen Gästebetten schaffen. Das hat die Landesregierung am heutigen Dienstag (8. März) beschlossen.

Um den gastgewerblichen Betrieben bis zur Umsetzung der im Landestourismusentwicklungskonzept enthaltenen Zielsetzungen in qualitativer Hinsicht weiterhin Entwicklungsperspektiven zu bieten, hat die Landesregierung am heutigen Dienstag (8. März) die Verordnung über die Erweiterungen abgeändert. 

Nachdem im letzten Jahr die Leitlinien des Landestourismuskonzeptes vorgestellt wurden, hatte die Landesregierung qualitative Erweiterungen von gastgewerblichen Betrieben bis zum Genehmigungszeitpunkt des endgültigen Konzeptes möglich gemacht.

Der Landesrat für Tourismus Arnold Schuler hat heute einen Beschluss eingereicht, der die Möglichkeit verlängert. Dazu stellt Landesrat Schuler klar: "Das Landestourismuskonzept wurde Ende 2021 genehmigt und dient als Grundlage für die künftige Entwicklung des Tourismus in Südtirol. Wir arbeiten nun intensiv an der normativen Umsetzung. Bis dahin soll die qualitative Erweiterungsmöglichkeit aber weiterhin möglich sein."

Voraussetzungen

Grundlage für die Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist die gemeldete Bettenzahl des jeweiligen Betriebs zum 1. Oktober 1997. Als Maßeinheit dient die Bruttofläche. Die angestrebte Einstufungsklasse darf bei einer Einstufung bis zu zwei Sternen höchstens drei Kategorien, bei einer Einstufung ab drei Sternen höchstens zwei Kategorien über der bestehenden liegen. Konkret dürfen Beherbergungsbetriebe sowie Speise- und Schankbetriebe bei einer Erweiterung der entsprechenden Gebäude die angegebenen Bruttoflächen erreichen.

"Wie durch ein Rechtsgutachten klargestellt wurde, ist die Möglichkeit der qualitativen Erweiterung aufgrund der geltenden Bestimmungen jedoch nur in Siedlungsgebieten möglich", erklärt Landesrat Schuler. Erweiterungen außerhalb der Siedlungsgebiete sind nur für jene Gemeinden möglich, die diese in ihren Landschaftsplänen vorgesehen haben. "In Zusammenarbeit mit dem Gemeindenverband und der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung arbeiten wird an einem Vorschlag, damit die Landschaftspläne der Gemeinden so schnell als möglich dahingehend angepasst werden können", sagt der Landesrat.

np

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