Kühe an die Leine?

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Aus dem Gerichtssaal - Peter Tappeiner meldet sich mit seiner Rubrik erfreulicherweise zurück. Aus dem Winterschlaf aufgeweckt hat ihn ein Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. Jänner 2024.

Kühe an die Leine - unter diesem Titel brachten wir im Frühjahr 2017 (Vinschgerwind 8/2017) einen Beitrag über eine tödliche Kuhattacke auf der Pinnis-Alm im Tiroler Stubaital, bei der im Juli 2014 eine deutsche Urlauberin von Mutterkühen zu Tode getrampelt wurde. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hatte das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, das auf Antrag der Hinterbliebenen gegen den Almbauern eingeleitet worden war, zwar eingestellt. Im anschließenden Zivilverfahren, das alle Instanzen durchlief, wurde er jedoch zu Schadenersatz in beträchtlicher Höhe verurteilt.
Ein ähnlicher Fall hat sich im Juli 2027 auf der Kranzhornalm in Erl bei Kufstein zugetragen. Eine 70-jährige Einheimische wollte mit Hund ein Foto mit einer Herde Mutterkühen machen. Diese betrachteten das Kläffen des Hundes jedoch als Angriff auf ihre Jungen, gingen auf die Hundehalterin los und trampelten sie zu Tode. Der Casus beschäftigte ebenfalls die Innsbrucker Gerichte. Das Landesgericht sprach den Angehörigen noch Schadenersatz in Höhe von Euro 200.000 zu Lasten des Almwirts und des Besitzers der Kühe zu. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob diese Entscheidung mit einem richtungsweisenden Urteil, das am 29.01.2024 rechtskräftig wurde, allerdings wieder auf. Darin wird festgehalten, dass Weiden und Almflächen nicht zwingend abgezäunt werden müssen, auch weil gerade in Bergregionen offene Weiden üblich sind. Und nachdem mit einem in der Nähe der Alm angebrachten Warnschild auch noch auf die von Mutterkühen ausgehende Gefahr hingewiesen worden war, hatte der Almwirt der ihm als Tierhalter obliegenden Sorgfaltspflicht Genüge getan.
Mit dieser Entscheidung müssten zumindest in Österreich solche und ähnliche Rechtsstreite im Zusammenhang mit Unfällen auf Almweiden seltener werden, zumal auch das Parlament im Jahre 2019 eine Änderung des Paragraphen 1320 des ABGB zur Tierhalterhaftung beschlossen hat. Damit wurde die „erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden“ im Haftungsrecht verankert. Und unter diesem auch Juristen nicht unbekannten Stichwort muss man solche für die Betroffenen sicher tragischen Vorfälle betrachten, nämlich die Bereitschaft für die Folgen des eigenen Tuns die Verantwortung zu übernehmen und die Schuld nicht immer bei anderen zu suchen. Aber damit stochern wir in ein Wespennest, denn wir berühren ein Verhaltensmuster, das schon der deutsche Dichter Kurt Tucholsky einmal mit Blick auf seine Landsleute so beschrieben hat: „Wenn der Deutsche hinfällt, dann schaut er sich, bevor er aufsteht, erst einmal um, wen er für sein Hinfallen verantwortlich machen kann.“
P.S. Beim Sammeln von Material für diesen Beitrag landete ich auch bei einem Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) aus dem Jahre 2015. Wie „putzig“ die Titulierungen der Mitglieder des entscheidenden Senats: Der „Vorsitzende Präsident Hon.-Prof.Dr“...; die beisitzenden Richter „Hofräte“ Dr. ... und ... die ebenfalls beisitzende Richterin „Hofrätin“ Frau Dr. ...!
In diesem Zusammenhang auch eine persönliche Erinnerung: Vor über einem halben Jahrhundert inskribierte ich an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt konnte ich mich als „stud. iur.“ bezeichnen, nach Ablegung der 1. Staatsprüfung als „cand. iur.“. Hätte ich das Studium an der Uni Wien fortgesetzt, wäre ich nach Bestehen der 2. Staatsprüfung zum „abs. iur.“ avanciert, um dann die akademische Laufbahn mit dem „Doktor beider Rechte“, des Kirchen- und des Bürgerlichen Rechts abzuschließen. Durch den Wechsel an eine italienische Universität wurde daraus am Ende nur ein „einfacher“ Doktor, denn ... „un dottore in legge e un sigaro toscano non si nega a nessuno“.
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt

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