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geschrieben von

lorin wallnMwSt.-Abzug für PKW’s

MwSt.-Abzug für PKW’s, welche von Mitarbeitern privat und betrieblich genutzt werden und Festlegung des zugrundeliegenden Sachbezugs
Bekanntlich sieht das Mehrwertsteuergesetz vor, dass die Mehrwertsteuer für den Kauf von Kraftfahrzeugen, sowie die damit verbundenen Nebenkosten (Wartung, Kraftstoff usw.) nur in Höhe von 40 % abzugsfähig ist, wenn diese Fahrzeuge nicht „ausschließlich“ im Unternehmen verwendet werden.
Damit das Unternehmen, welches das Fahrzeug seinem Mitarbeiter zur privaten und betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellt und die entsprechenden Kosten trägt, die MwSt trotzdem zu 100% in Abzug bringen kann, sind in der Praxis drei Methoden vorgesehen:
1. Ausstellung einer Rechnung in Höhe des sogen. fringe benefits (Sachentlohnung) an den Mitarbeiter, welcher in Folge letzteren nicht als solchen zu besteuern hat;
2. Weiterbelastung der auf den Sachbezug zu berechnenden MwSt mittels Ausstellung einer entsprechenden Rechnung an den Mitarbeiter, wobei sich der zu besteuernde Sachbezug um den entsprechenden Betrag reduziert.
3. Ausstellung einer sogen. Eigenrechnung über die auf den Sachbezug anfallende MwSt von Seiten des Arbeitgebers, wobei der Mitarbeiter nichts bezahlt, aber den Sachbezug voll besteuert.
Zum Verständnis sei angemerkt, dass unter Besteuerung des Sachbezugs zu verstehen ist, dass dieser im Lohnstreifen zum Einkommen hinzugerechnet wird und darauf entsprechende Steuern und Abgaben berechnet werden. Diese reduzieren das Nettogehalt des Mitarbeiters.
Bislang war unklar, ob die dritte Methode von Seiten der Finanzverwaltung anerkannt ist.
Mit Auskunftsverfahren Nr. 631 vom 29. Dezember 2020 hat die Steuerbehörde nun klargestellt, dass in dem Fall, in dem das Unternehmen die MwSt mit einer Eigenrechnung abführt, d.h. dem Arbeitnehmer kein Betrag in Rechnung gestellt wird, der 100%ige Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden kann.
Davon abgesehen, wurde bereits mit dem Haushaltsgesetzes 2020, das Einkommenssteuergesetz dahingehend geändert, dass die Höhe des Sachbezugs im Falle von PKW‘s, welche den Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden, von der Höhe des Kohlendioxidausstoßes des Fahrzeugs abhängig ist.

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