Wirtschaftsinfo

geschrieben von

lorin wallnGünstige Aufwertungsmöglichkeit von Unternehmensgütern

Das August Dekret (DL 104/2020) sieht mit Art. 110 erneut die Möglichkeit zur Aufwertung der Unternehmensgüter vor.
Damit bietet sich nun eine sehr attraktive Möglichkeit das Eigenkapital zu stärken und damit die drohenden Verluste aus der Corona-Krise bilanzmäßig aufzufangen und zugleich langfristig Steuern zu sparen.
Anspruchsberechtigt sind alle Kapitalgesellschaften (mit wenigen Einschränkungen), Personen-gesellschaften und Einzelunternehmen (mit vereinfachter oder ordentlicher Buchhaltung).
Grundsätzlich können alle Unternehmensgüter die im Jahresabschluss 2019 im Abschreibregister vorhanden waren, aufgewertet werden und im Gegensatz zu den bisherigen Aufwertungsmöglichkeiten können nun auch einzelne Güter aufgewertet werden und nicht nur eine ganze Kategorie.
Die im Jahresabschluss 2020 mögliche Aufwertung kann wahlweise nur handelsrechtlich, oder auch mit handels- und steuerlicher Wirkung vorgenommen werden.
Für die steuerliche Anerkennung der Aufwertung ist eine verhältnismäßig geringe Ersatzsteuer in Höhe von 3% fällig, welche in maximal drei Jahresraten zu entrichten ist. Die gebildete Aufwertungsrücklage (bei vereinfachter Buchhaltung ist keine Rücklage zu bilden) kann zudem mit einer Ersatzsteuer von 10% steuerlich freigestellt werden. Die Aufwertung ist für steuerliche Abschreibungszwecke bereits ab dem Folgejahr nach der Aufwertung wirksam (d.h. ab 2021). Bei der letzten vergleichbar günstigen Aufwertung im Jahr 2008 war die Wirksamkeit noch um 5 Jahre aufgeschoben!
Im Falle einer Veräußerung gilt der steuerliche Mehrwert hingegen erst ab dem vierten Geschäftsjahr.
Für Beherbergungs- und Thermalbetriebe ist laut Liquiditätsverordnung (Art. 6-bis DL Nr. 23/2020) eine unentgeltliche Aufwertung vorgesehen, demnach ist für die steuerliche Anerkennung keine Ersatzsteuer geschuldet. Die entsprechende Aufwertungsrücklage kann ebenfalls mit einer Ersatzsteuer in Höhe von 10% steuerlich freigestellt werden. In diesen Geltungsbereich fallen alle Beherbergungs- und Thermalbetriebe mit den Gewerbekennzahlen (Ateco) 55.1, 55.2., 55.3., und 96.04.20.

Gelesen 2319 mal

Schreibe einen Kommentar

Make sure you enter all the required information, indicated by an asterisk (*). HTML code is not allowed.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.