Spezial Bauen: Bauen&Sanieren - Die Förderungen

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Wer saniert oder sein Gebäude energetisch – und heuer auch ästhetisch - verbessert, der bekommt Förderungen. Der Staat gewährt Steuerabsetzbeträge, das Land hingegen vergibt Beiträge. Welche Förderung die sinnvollere ist, hängt vom jeweiligen Bauvorhaben ab. Und: von den Steuern, die bezahlt werden. Denn auch das sollte vorab geprüft werden, wieviel an Steuern bezahlt werden und wie hoch der eventuelle Steuerabsetzbetrag wäre. Fakt ist, für einen Laien ist es schwierig sich einen Überblick zu verschaffen, sich Rat einzuholen, ist auf alle Fälle lohnend.

 

Die Steuerabsetzbeträge des Staates.

Verlängerung Steuerbonus energetische Sanierung. Diese nach wie vor sehr interessante Steuerabsetzmöglichkeit wird de facto um ein Jahr, also bis zum 31.12.2020, verlängert. Grundsätzlich beträgt der Steuerbonus 65%, während für Brennwertkessel, Biomasse-Heizanlagen, Austausch von Fenstern und Sonnenschutz die eingeführte Reduzierung auf 50% bestätigt wird.

Verlängerung Steuerbonus Wiedergewinnungsarbeiten. Der Steuerbonus von 50% für außerordentliche Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 € pro Wohnung ist ebenfalls um 1 Jahr bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden, also für Sanierungen, Umgestaltungen und außerordentliche Instandhaltungen, gewährt der Staat einen Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent der Kosten, zu verteilen auf zehn Jahre. Die Obergrenze sind die bereits erwähnten 96.000 Euro, die Höchstförderung, die in Anspruch genommen werden kann, beträgt somit 48.000 Euro, aufgeteilt auf zehn Jahre. Genaue Informationen finden Sie in deutscher und italienischer Sprache auf der Seite der Agentur für Einnahmen.

Verlängerung Steuerbonus auf Möbel und Elektrogeräte. Auch dieser Bonus (50% bis zu einem Betrag von 10.000 €) wird bis zum 31.12.2020 verlängert, wobei als Zugangsvoraussetzung die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten mit Beginn ab 1.1.2019 vorgesehen ist.

Verlängerung Steuerbonus Gärten und Grünanlagen. Auch der Steuerbonus für die Errichtung und Pflege von Gärten und Grünanlagen (36% auf Spesen bis höchstens 5.000 €) wird bis zum 31.12.2020 verlängert.

Abschaffung Abtretung Steuerbonus energetische Sanierung. Diese mit viel Aufregung im letzten Jahr eingeführte Bestimmung, welche auf größte Gegenwehr seitens der Betriebe gestoßen ist, wurde mit 1.1.2020 abgeschafft.

Neuer Steuerbonus Instandhaltung Fassaden. 2020 gewährt der Staat einen Steuerbonus für die Erneuerung von Fassaden. Für die im heurigen Jahr getragenen Kosten zur ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung von Fassaden können 90 Prozent der anerkannten Kosten abgesetzt werden. Ohne Obergrenze. Die Ausgaben können auf zehn Jahre verteilt in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings: Dieser sogenannte Fassadenbonus beschränkt sich auf Liegenschaften in A-Zonen (das sind historische Zentren) oder B-Zonen (vollständig oder teilweise verbaute Zonen, sogenannte Auffüllzonen). Gefördert werden Arbeiten an den Außenwänden, an den Balkonen und an den dekorativen Elementen. Zugelassen sind sowohl einfache Reinigungs- und Malarbeiten wie auch weitgehenden Renovierungen. Wenn die Arbeiten Auswirkungen auf die Energieeffizienz des Gebäudes haben, so ist eine Meldung an die Umweltagentur ENEA zu machen.

Für alle Boni gilt: Um für 2020 den Absetzbetrag geltend zu machen, muss die Ausgabe tatsächlich in diesem Jahr getätigt werden. Die Zahlung hat grundsätzlich mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen.

Die Förderungen des Landes.

Der Kubaturbonus. Noch bis Ende Juni 2020, also bis zum Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes gilt der Kubaturbonus des Landes. Er gilt für Gebäudeinhaber, welche die Energieeffizienz ihrer Gebäude über die vorgeschriebenen Mindeststandards hinaus verbessern. Die Anwendungsrichtlinien hat die Landesregierung mit dem Beschluss 964 vom 5. August 2014 definiert (sind im Internet abrufbar). Für neue Gebäude gibt es einen Kubaturbonus von zehn Prozent, wenn ein Klimahaus A „Nature“ gebaut wird. Für bestehende Gebäude gilt ein Bonus von 20 Prozent der bestehenden Baumasse, sofern durch die Baumaßnahme eine Verbesserung des Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes mindestens auf Klimahaus-Klasse C erreicht wird oder mit der Zertifizierung Klimahaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes verbunden ist.

Der Beitrag für die energetische Sanierung. Für die energetische Sanierung von Wohnungen oder Baueinheiten gewährt das Land Beiträge im Ausmaß von 50 Prozent der zugelassenen Kosten. Die technischen Voraussetzungen sind im Beschluss 1380 der Landesregierung vom 18. Dezember 2018 definiert und im Internet abrufbar.

Beitrag für Austausch von Fenstern und Fenstertüren. Für den Austausch von Fenstern und Fenstertüren an bestehenden Gebäuden mit Zertifizierung der Gebäudehülle KlimaHaus C oder R gewährt das Land Beiträge im Ausmaß von 50 Prozent der zulässigen Kosten. Die Mindestinvestition beträgt 3.500 Euro ohne MwSt.

Beitrag für Heiz- und Kühlanlagen. Für den hydraulischen Abgleich bestehender Heiz- und Kühlanlagen, welcher zu einer Energieeinsparung führt, gewährt das Land ebenfalls Beiträge im Ausmaß von 50 Prozent. Die Mindestinvestition beträgt 3.500 Euro ohne MwSt.

Beitrag für Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen. Für die Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen beträgt die Förderung ebenfalls 50 Prozent bei einer Mindestinvestition von 3.500 Euro ohne MwSt.

Beitrag für Fotovoltaikanlagen. Für Fotovoltaikanlagen bei fehlender Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz beträgt der Beitrag 65 Prozent.

Beitrag für thermische Solaranlagen. Für den Einbau von thermischen Solaranlagen in bestehenden Gebäuden (errichtet mit einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde) gewährt das Land Beiträge im Ausmaß von 40 Prozent der zulässigen Kosten.

Beitrag für Wärmepumpen. Für den Einbau von Wärmepumpen in denselben Gebäuden beträgt der Beitrag ebenfalls 40 Prozent.

Beitrag für die Wärmedämmung. Für Maßnahmen zur Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben, Dächern, obersten Geschossdecken und Terrassen bestehender Gebäude mit Zertifizierung der Gebäudehülle KlimaHaus C oder R gewährt das Land Beiträge im Ausmaß von 50 Prozent der zulässigen Kosten. Für die Wärmedämmung bestehender Gebäude ohne Gebäudezertifizierung KlimaHaus C oder R werden Beiträge im Ausmaß von 30 Prozent der zulässigen Kosten gewährt.

Beitrag für energetische Sanierung von Mehrfamilienhäusern. Seit dem 1. Jänner 2020 gibt es eine 70-Prozent-Förderung für die energetische Sanierung von Mehrfamilienhäusern, sofern mindestens der Standard KlimHaus C oder R erreicht wird. Voraussetzung ist, dass das Mehrfamilienhaus mindestens fünf Baueinheiten und fünf Eigentümer aufweist.

(Quelle: swz Bauen & Sanieren, Wirtschaftskanzlei Contracta)

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