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lorin wallnFörderung Elektromobilität

Förderung Elektromobilität Provinz Bozen – steuerliche Behandlung von E-Autos und E-Bikes
Bekanntlich gewährt die Provinz Bozen Förderungen im Bereich der E-Mobilität. Für reine E-bikes sind allerdings keine Förderungen von Seiten der Provinz vorgesehen.
Die Förderungsmaßnahmen der Provinz im Überblick (die staatlichen Förderungen sind hingegen Gegenstand des nächsten Beitrags):
- Privatpersonen und Unternehmen erhalten für den Ankauf von E-Autos eine Förderung von Euro 4.000,00. Der Beitrag setzt sich aus Euro 2.000,00 Landesbeitrag und Euro 2.000,00 Preisnachlass des Händlers zusammen. Für Plug-In-Hybride ist dagegen die Ankaufsprämie von Euro 2.000,00 vorgesehen (auch hier wird der Betrag zu je 50% von Land und Händler getragen).
- Bei Fahrschulen und Taxiunternehmen sind vorgenannte Förderungen auf Euro 6.000,00 bzw. 3.000,00 erhöht.
Die Förderung gilt nur für „fabrikneue“ E-Autos mit Erstzulassung ab dem 1. Mai 2017.
- Die Provinz Bozen sieht zudem eine Befreiung von der Autosteuer für die ersten 5 Jahre und eine Reduzierung auf 22,5% für die Folgejahre vor.
Unternehmen können weiters noch um Förderung für den Ankauf von elektrischen Motorrädern/Mofas und Lastenfahrrädern ansuchen (Förderung 30% des Kaufpreises bis max. Euro 1.000,00 bzw. 1.500,00).
Aus Sicht der Einkommens- und Mehrwertsteuer sind für den Ankauf und den Betrieb von E-Autos im Vergleich zu den „normalen“ PKWs keine Erleichterungen vorgesehen.
Interessant dabei ist jedoch anzumerken, dass E-Bikes im Vergleich zu PKWs steuerlich vorteilhafter zu behandeln sind und zwar:
- Die Kosten und MwSt eines ausschließlich betrieblich genutzten E-Bikes sind voll absetzbar.
- Wird ein E-Bike einem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben Kosten und MwSt weiterhin voll absetzbar. Allerdings ist der anteilige Wert der privaten Nutzung als Sachbezug vom Mitarbeiter zu besteuern, sofern dieser den Betrag von Euro 258,23 pro Jahr übersteigt. Es ist in diesem Fall auch ratsam die Mwst auf den anteiligen Wert der privaten Nutzung herauszurechnen und abzuführen. Bei der Ermittlung des Wertes der privaten Nutzung kommen die Pauschalsätze laut Art. 51, Abs. 4 TUIR, die für die Wertfestlegung der PKW-Nutzung vorgesehen sind, nicht zu Anwendung.

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