Der Superbonus 110 Prozent

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Dem Rettungsteam des „Weißen Kreuzes“ im Zivilschutzzentrum in Mals konnten kürzlich im Rahmen einer Feierstunde neue Räumlichkeiten offiziell übergeben werden. Der Zubau wurde in Holzrahmenbauweise in Klimahausstandart A errichtet. Dem Rettungsteam des „Weißen Kreuzes“ im Zivilschutzzentrum in Mals konnten kürzlich im Rahmen einer Feierstunde neue Räumlichkeiten offiziell übergeben werden. Der Zubau wurde in Holzrahmenbauweise in Klimahausstandart A errichtet.

Seit dem 1. Juli 2020 kann für bestimmte energetische Maßnahmen und Erdbebensicherungen der Superbonus von 110 Prozent in Anspruch genommen werden. Bauherren erhalten mit dem Superbonus nicht nur den vollen Betrag der getätigten Ausgaben zurück, sondern profitieren um 10 Prozent. Beispiel: Belaufen sich die getätigten Ausgaben auf 10.000 Euro, so bekommt der Bauherr 11.000 Euro zurück. Doch der Reihe nach.
Der Zeitraum. Der Steuerbonus von 110 Prozent ist für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31.12.2021 vorgesehen.

Die Maßnahmen.
Zu den primären Maßnahmen zählen:

1. Wärmedämm-Maßnahmen. Maßnahmen zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, sprich von Dach und Fassade im Ausmaß von mindestens 25 Prozent der Gebäudehülle. Die verwendeten Dämmstoffe müssen den Mindestumweltkriterien entsprechen, die im Erlass des Umweltministers vom 11. Oktober 2017 festgelegt sind. Die Spesen, die steuerlich abgezogen werden können, sind gedeckelt.
Die Obergrenzen
- 50.000 Euro für Einfamilienhäuser
- 40.000 Euro pro Gebäudeeinheit in Gebäu-
den mit zwei bis acht Einheiten
- 30.000 Euro pro Gebäudeeinheit in Gebäu-
den mit mehr als acht Gebäudeeinheiten

Diese primäre Maßnahme ist Voraussetzung, um für die nachfolgenden sogenannten sekundären Maßnahmen in Anspruch nehmen tu können und auch für diese den 110%igen Steuervorteil zu erhalten. Zu den sekundären Maßnahmen zählen: Austausch von Fenstern, Sonnenschutz, Biomasse-Heizkessel, Sonnenkollektoren, Brennwert-Heizkessel, Wärmepumpen, Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, Hybridgeneratoren, Gebäudeautomation, Mikrogeneratoren, Speichersysteme, Photovoltaikanlagen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

2. Austausch von zentralen Heizanlagen.
Für Maßnahmen zum Austausch von Heizanlagen durch zentrale Brennwertkessel-, Wärmepumpen- oder Hybridsysteme
Die Obergrenzen
Betrag von maximal 30.000 Euro für Einfamilienhäuser, 20.000 Euro für Wohneinheiten in Gebäuden mit mindestens 2 und höchstens 8 Einheiten, 15.000 Euro für Wohneinheiten in Gebäuden mit über 8 Einheiten
Diese primäre Maßnahme ist Voraussetzung, um für die nachfolgenden sogenannten sekundären Maßnahmen in Anspruch nehmen tu können und auch für diese den 110%igen Steuervorteil zu erhalten. Zu den sekundären Maßnahmen zählen: Austausch von Fenstern, Sonnenschutz, Wärmepumpen, Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, Sonnenkollektoren, Gebäudeautomation, Photovoltaikanlagen, Speichersysteme, Ladestationen für Elektrofahrzeuge

3. Auch Maßnahmen zur Erdbebensicherung in den Zonen 1, 2 und 3 fallen in die Förderung des 110 Prozent-Bonus.

Die Voraussetzung. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens ist die Erhöhung der Energieklasse um mindestens zwei Stufen bzw. die höchste Energieklasse. Dieser Energie-“Sprung“ muss vor und nach den Arbeiten zertifiziert werden und darf nur von qualifizierten und registrierten Fachleuten durchgeführt werden. Es wird der Energieausweis (APE) benötigt, der von einem qualifizierten Techniker ausgestellt wird, um zu bescheinigen, dass die Arbeit eine Verbesserung um zwei Energieklassen (oder die höchste erreichbare Energieklasse) bringen würde.

Wem steht der Steuerbonus zu. Der Steuerbonus steht Natürlichen Personen zu (maximal zwei Immobilieneinheiten pro Eigentümer), Kondominien für alle Arbeiten auf gemeinsamen Flächen,dem Volkswohnbauinstitut und Wohnbaugenossenschafren, Einrichtungen des dritten Sektors, Amateursportverbänden und - vereinen für Arbeiten an Immobilien, die als Umkleideräume dienen.

Absetzbarkeit. Es gibt drei Möglichkeiten:
Der Steuerabsetzbetrag wird auf fünf Jahresraten aufgeteilt und kann über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die zweite Möglichkeit: Der Steuerpflichtige tritt den Steuerbonus an Dritte zum Beispiel an Banken ab.
Die dritte Möglichkeit: Der Betrieb, der die Arbeiten durchführt gewährt einen Rechnungsrabatt. Der Betrieb kann dann seinerseits das Steuerguthaben nutzen oder dieses wiederum an Dritte, wie z. B. Banken abtreten.

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