Montag, 29 Februar 2016 09:26

Nationalpark Stilfserjoch - Kompetenzen beim Land Südtirol - Ein autonomiepolitischer Erfolg, der in die Verantwortung nimmt

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PNS 3981Wolfgang Platter, am Tag des Hlg Matthias, 24. Februar 2016, in Erinnerung an den großen Vinschger und Vorkämpfer für die Autonomie Südtirols Dr. Alfons Benedikter

Im staatlichen Gesetzesanzeiger vom Montag, 8. Februar d. J. ist das Legislativdekret vom 13. Jänner 2016, Nr. 14 veröffentlicht worden.

Staatspräsident Sergio Matarella hat mit der Unterzeichnung dieses Dekretes jenem Beschluss der Regierung von Matteo Renzi vom 4. Dezember 2015 Rechtskraft verliehen, mit welchem die Kompetenzen zur Verwaltung des Nationalparks Stilfserjoch vom Staat an die Länder Lombardei, Trentino und Südtirol für ihren jeweiligen territorialen Anteil des Nationalpark übertragen werden. Diese Maßnahme ist mit 23. Februar 2016 in Kraft getreten. Dieses Datum wird zu einem weiteren Eckstein der Südtiroler Landesautonomie. Waren doch Jahrzehnte lange Bemühungen und Verhandlungen vorausgegangen, in welchen die Landes- und Lokalpolitik versucht hat, die Zuständigkeit für den Nationalpark Stilfserjoch vom Staat zu erhalten.
flaechenstatIch erlaube mir, an dieser Stelle eine persönliche Erinnerung zu erwähnen: Als ich 1980 zum ersten Mal in den Gemeindeausschuss von Laas gewählt worden war und er erfahren hatte, dass ich Naturwissenschaften studiert hatte, hat mich der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter und Landesrat für Raumordnung Dr. Alfons Benedikter nach Bozen gerufen und mich ersucht, ihn zu unterstützen „diesen Nationalpark neu zu regeln“. Es war Alfons Benedikter gelungen, eine internationale Kommission der IUCN (Internationale Union für die Erhaltung der Natur) mit hochrangigen Naturschutzexperten nach Südtirol zu holen. Diese Kommission aus Nationalparkdirektoren sollte ein Gutachten erarbeiten, das als Grundlage für eine neue Gebietsabgrenzung des Nationalparks und für eine Neudefinition seiner rechtlichen Struktur dienen sollte. Seither sind 35 Jahre vergangen und ich möchte im Rahmen meines heutigen Beitrages auch an den verdienstvollen Autonomisten Alfons Benedikter erinnern.

Zuständigkeit nimmt in die Verantwortung
Jetzt, wo die Zuständigkeiten zum Nationalpark Stilferjoch vom Staat an die Länder Lombardei, Südtirol und Trentino für ihren jeweiligen Länderanteil übergegangen sind, werden wir Natur- und Landschaftsschutz im Nationalpark weitergehend als bisher als Land Südtirol  selber ausgestalten können. Aber wir werden uns auch nicht mehr auf Rom hinausreden können. Wir werden gegenüber der nationalen und internationalen Öffentlichkeit oder beispielsweise gegenüber den bis zuletzt skeptischen und von der neuen Lösung nicht überzeugten national organisierten Umweltverbänden den Beweis antreten müssen, dass wir es mit dem Natur- und Landschaftsschutz im Nationalpark ernst meinen. Doppelbödigkeiten sind nicht haltbar. Das lange gehegte Feindbild, der Nationalpark aus dem Ausweisungsjahr 1935 sei ein faschistisches Relikt, entfällt. Es wird jetzt an uns liegen, den Nationalpark, sein Potential als Mosaik von Natur- und Kulturlandschaften als Katalysator für die Entwicklung des ländlichen Raumes in den peripheren Tälern rund um den Ortler-Cevedale-Gebirgsstock zu nutzen.

Nicht Hemmschuh, sondern Entwicklungspotential
Dott Platter 2DSC 1114DSC 0812Der Nationalpark wird auch der Übungsplatz zur verstärkten Pflege und zum Ausbau gut nachbarschaftlicher Beziehungen zweier Sprachgruppen dies- und jenseits von Gebirgspässen sein. Durch mein Arbeitspendeln zwischen dem Vinschgau, dem Veltlin (SO), der Valle Camonica (BS) und dem Sulzberg (TN) habe ich gesehen, was Erhalt der Berglandwirtschaft bedeutet: Im Vinschgau liegt der Beschäftigungsgrad in der Landwirtschaft bei 17,2% der erwerbstätigen Bevölkerung, im Veltlintal bei 9,0%. Der Unterschied dieser zwei statistischen Indizes ist augenfällig in der Landschaft ablesbar: Am Nörderberg und in den Vinschgauer Seitentälern werden die meisten Wiesen noch gemäht, im Veltlin bleiben Mähwiesen schon großflächig ungemäht. Eine PNS 0026Erkenntnis daraus lautet für mich: Berglandwirtschaft erbringt auch ökosoziale Leistungen für die gesamte Gesellschaft. Dies soll von der Gesellschaft anerkannt und auch finanziell gefördert werden. Umso mehr, wenn sich die sogenannten „alpinen Brachen“, die es in weiten Teilen etwa der Westalpen schon gibt, flächenmäßig nicht noch weiter ausdehnen sollen. Die Lombardei hat großflächige Anteile der Berglandwirtschaft schon verloren. In der Vergangenheit ist das Berggebiet in einigen Alpenstaaten zu lange in neoliberalen Wirtschaftsansätzen nur als ökonomisch unrentabler Faktor bewertet worden. Der „Faktor Mensch“ ist in diesen Ansätzen vernachlässigt worden. Auch in der neuen Eigenverantwortung über den Nationalpark Stilfserjoch müssen wir meines Erachtens kurz-, mittel- und langfristig eine Landschaft- und Naturschutzpolitik betreiben, welche die Bewirtschaftung von Grund und Boden im bergbäuerlichen Siedlungsgebiet erhält und stützt. Der alpenweit schon starke  Urbanisierungtrend und die Abwanderung der Menschen aus den hoch gelegenen Ungunstlagen in die städtischen Räume und in die Mittelpunktszentren in den Haupttalsohlenböden der Alpentäler sollen  zumindest eingebremst werden.

Hohe Reparaturkosten in Gebieten mit hoher Naturdynamik
PNS7290 058Es muss uns auch bewusst sein, dass uns als Gesellschaft der Landschafts- und Naturschutz und der Erhalt der Biodiversität ohne die traditionelle Bewirtschaftung und Nutzung von Grund und Boden viel Geld kosten würde zur Sicherung des Siedlungsraumes in den Berggebieten als den Gebieten mit hoher Naturdynamik. Aber ebenso werden Landschaft an Eigenwert, Boden an Nachhaltigkeit und Biodiversität an Vielfalt verlieren, wenn wir die Intensivierungsprozesse ungehemmt verstärken würden, welche auch in der Berglandwirtschaft  Einzug gehalten haben.Ständiges Wachstum und immer höhere Produktion sind nicht die Lösung des Problems, sondern das Problem selber. Die Balance zwischen Nutzen und Schützen bedarf des Maßhaltens. Nachhaltiges Wirtschaften heißt Verantwortung im Heute für die Enkel in der Zukunft zu übernehmen. Und fundamentalistische Extrempositionen waren immer schon schlechte Berater.

(M)ein Wunsch
PNS 0672Am Ende meiner Zeit in der Verantwortung als Direktor des gesamten Nationalparks Stilf-
serjoch wünsche ich dem Naturschutzgebiet und den darin wohnenden und wirtschaftenden Menschen und Verantwortungsträgern Sensibilität, Kompromissfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein, auf dass sie im Spannungsfeld zwischen Schützen und Nützen jene Positionen finden mögen, welche nachhaltiges und ökologisches Bewirtschaften bei Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft für die Nachwelt gewährleisten und Lebensstandard und Lebensqualität sichern.

Das Prinzip der Subsidiarität
DSC 7398Über die letzten Jahre der intensiven Verhandlungen und der Überzeugungsarbeit auf dem Weg zur Übertragungen der Kompetenzen zum Nationalpark vom Staat an die Länder bin ich überzeugt für das Subsidiaritätsprinzip eingestanden: Was man auf einer unteren Ebene besser lösen kann als auf der zentralen Ebene, sollte man dieser unteren Ebene anvertrauen. Landschafts- und Naturschutz unter der Käseglocke, dirigiert von gebietsfernen Schreibtischen bleibt in reifen Demokratien mittelfristig ohne Akzeptanz und Verortung. Umgekehrt gilt: Delegierung der Kompetenz auf die untere Ebene, in das Gebiet selbst nimmt in die Verantwortung.


Eine Chronologie der Ereignisse

1935 - Ausweisung des Nationalparks Stilfserjoch mit Staatsgesetz 740/1935 als damals 3. italienischen Nationalpark von heute 24 italienischen Nationalparken.

1961 - Der Verwaltungssitz des NPS wird von Schlanders nach Bormio verlegt.

1974 - Dekret des Staatspräsidenten DPR 279/1974 als Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut der Region Trentino Südtirol: In der Verwaltung des Nationalparks Stilfserjoch wird den beiden Autonomen Provinzen Trient und Bozen ein Mitspracherecht eingeräumt in einem zwischen Staat und Ländern zu gründenden „Konsortium“.

1974-1992 - Verhandlungen zwischen Bozen und Rom zur Neuabgrenzung des Nationalparks Stilfserjoch mit verschiedenen Vorschlägen zur Ausklammerung von unterschiedlich großen Flächenanteilen und zur rechtlichen Klassifizierung von Teilen des Nationalparks als Landesnaturpark. Keiner der Vorschläge zur neuen Abgrenzung  und zur neuen Klassifizierung wird in Rom angenommen.

1992 - Abkommen von Lucca: Staat und Länder einigen sich, das Konsortium Nationalpark zu gründen und als Führungsinstrument einzusetzen.

1993 bis 1996 - Das politische Einvernehmen von Lucca wird in Staats- und Regional- und Landesgesetze übernommen.

1935 bis 1995 - Der Nationalpark Stilfserjoch wird vom Sonderbetrieb der staatlichen Forstverwaltung geführt (Azienda Statale Foreste Demaniali).

1995 - Die Kollegialorgane des Konsortiums Nationalparks werden eingesetzt und das Konsortium übernimmt für den Zeitraum 1995-2015 die Führung und Verwaltung des Nationalparks

2013 - Staatsgesetz 27. Dezember 2013, Nr. 147 (Stabilitätsgesetz 2014): Senator Dr. Karl Zeller bringt mit anderen Senatoren der Autonomiegruppe im Artikel 1 den Absatz 515 unter: In diesem Absatz wird verfügt, dass die Kompetenzen zum Nationalpark Stilfserjoch  bei vorausgehendem Einvernehmen vom Staat an die Autonomen Provinzen Trient und Bozen delegiert oder übertragen werden.

2014 - Gesetzesdekret vom 24. Juni 2014, Nr. 91 umgewandelt in Gesetz vom 11. August 2014, Nr. 116: Das Einvernehmen zur Übertragung der Befugnisse zum Nationalpark Stilfserjoch wird auf die Region Lombardei ausgedehnt. Diese Bestimmung war notwendig, weil die Lombardei eine Region mit Normalstatut ist und die Sonderautonomie der Region Trentino Südtirol rechtlich nicht auf die Region Lombardei ausgedehnt werden kann.

2015 Februar - Die Zwölferkommission erarbeitet und behandelt einen Grundtext zu einer neuen Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut zum Sachbereich Nationalpark Stilfserjoch. Der Basistext wird in verschiedenen Sitzungen und nach der Abgabe von Gutachten der ressortzuständigen Ministerien zum endgültigen Text formuliert, welcher von der 12-Kommission am 5. August verabschiedet wird.

2015 11. Februar - Im Regionenministerium wird das politische Einvernehmen zwischen dem Staat, vertreten durch das Umweltministerium und zwischen den Ländern Lombardei, Trentino und Südtirol unterzeichnet, welche die Neuregelung des Nationalparks Stilfserjoch im Sinne der obigen staatlichen Gesetzesbestimmungen aus den Jahren 2013 und 2014 vorsieht. 

2015 4. Dezember - Der Ministerrat unter dem Vorsitz von Ministerpräsident Matteo Renzi heißt den Text aus der Zwölferkommission zur neuen Durchführungsbestimmung zum Sonderstatut der Region Trentino Südtirol mit der Übertragung der Kompetenzen zum Nationalpark Stilfserjoch gut.
Staatspräsident Sergio Mattarella wird die Norm am 13.01.2016 unterzeichnen.

2015 22. Dezember - Der Regionalrat der Region Lombardei verabschiedet das Regionalgesetz Nr. 39, welches das politische Einvernehmen vom 11. Februar 2015  zur Neuregelung der Kompetenzen im NPS rezipiert.

2016 - Dekret des Landeshauptmannes von Südtirol vom 19. Januar 2016, Nr. 5 auf vorausgehenden Beschluss der Landesregierung Nr. 717 vom 16. Juni 2015. Das Dekret verfügt unter anderem, dass das Nationalparkamt Stilfserjoch der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung der Südtiroler Landesverwaltung zugeordnet ist. Es behält seinen Sitz in Glurns bei.


Die neue Durchführungsbestimmung zum Nationalpark im Detail

Nachstehend fasse ich für die an vertiefter und detaillierter Information interessierten Leserinnen und Leser die wesentlichen Inhalte der Durchführungsbestimmung in deutscher Sprache zusammen.
Die neue Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut der Region Trentino Südtirol in Sachen Nationalpark Stilfserjoch ist als Legislativdekret Nr. 14 vom 13. Jänner 2016 im staatlichen Gesetzesanzeiger in italienischer Sprache erschienen.
Benennung: Legislativdekret 13. Jänner 2016, Nr. 14
Publiziert im staatlichen Gesetzesanzeiger Gazzetta Ufficiale vom 8. Februar 2016, Serie generale n. 31, Seiten 1-6
Originaltitel in Italienisch: Norme d´attuazione dello statuto speciale della regione autonoma Trentino - Alto Adige, recante modifiche ed integrazioni all´articolo 3 del decreto del Presidente della Repubblica 22 marzo 1974, n. 279, in materia di esercizio delle funzioni amministrative concernenti il Parco Nazionale dello Stelvio
Gliederung: Das Legislativdekret Nr. 14/2016 umfasst einen einzigen Artikel mit 15 Absätzen.
Inhaltliche Zusammenfassung:
Absatz 1 - Übertragung der Zuständigkeiten: Die Zuständigkeiten zum Nationalpark Stilfserjoch werden vom Staat an die autonomen Provinzen Trient und Bozen Südtirol übertragen, wobei die einheitliche Ausrichtung(„configurazione unitaria“) und die Benennung als Nationalpark erhalten bleiben. Die Verwaltungsbefugnisse werden unter Beachtung der staatlichen Normen im Sachbereich der geschützten Gebiete sowie der Richtlinien zu Natura 2000 der Europäischen Gemeinschaft ausgeübt. Die Einhaltung der Bestimmungen, welche in der Alpenschutzkonvention enthalten sind, wird ebenfalls zur Auflage gemacht.
Absatz 2 - Ein Koordinierungskomitee als Garant der einheitlichen Ausrichtung: Die einheitliche Ausrichtung des Nationalparks in seinen drei Länderanteilen wird durch die Einsetzung eines Koordinierungskomitees gewährleistet. Dieses Koordinierungskomitee setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen und zwar aus je einem Vertreter der Autonomen Provinz Trient, des Landes Südtirol, der Region Lombardei, des staatlichen Umweltministeriums, der Nationalparkgemeinden Trentinos, der Nationalparkgemeinden Südtirols, der Nationalparkgemeinden der Lombardei, der repräsentativsten Umweltschutzvereinigungen und des nationalen Institutes für die Umweltforschung (ISPRA=Istituto Superiore per la Ricerca Ambientale).
Absatz 3 - Konstituierung des Koordinierungskomitees: Das Koordinierungskomitee konstituiert sich innerhalb von 60 Tagen nachdem die Durchführungsbestimmung in Kraft getreten ist. Die Amtsdauer des Koordinierungskomitees beträgt fünf Jahre.
Absatz 4 - Der spezifische Schutz des Nationalparks Stilfserjoch: Der spezifische Schutz des Nationalparks Stilfserjoch wird durch die Erarbeitung des Nationalparkplanes und des Nationalparkreglements gewährleistet. Parkplan und Parkreglement werden für den eigenen Zuständigkeitsbereich von der jeweiligen Provinz genehmigt. Beide Lenkungsinstrumente müssen im Einklang mit den Leitlinien sein, welche vom Koordinierungskomitee hierzu unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen über die geschützten Gebiete erarbeitet und genehmigt werden. Die Provinzen sichern, unter Berücksichtigung der Prinzipien des staatlichen Rahmengesetzes über die geschützten Gebiete 394/1991, geeignete Formen der Beteiligung von öffentlichen Verwaltungen und anderer Vertretungen von Interessensgruppen zu. Ebenso gewährleisten die Provinzen die Harmonisierung der Landesgesetze gegebenenfalls durch deren Anpassung an die Inhalte des Parkplans und des Parkreglements.
Absatz 5 - Das Gutachten des Umweltministeriums zum Nationalparkplan und -reglement: Damit die einheitliche Ausrichtung des Nationalparks gewährleistet ist, werden die Vorschläge zu Parkplan und Parkreglement dem vorausgehenden und bindenden Gutachten des Umweltministeriums unterbreitet. Das Umweltministerium erlässt sein Gutachten binnen 90 Tagen ab seiner Beantragung. Das Gutachten des Umweltministeriums überprüft den Entwurf zum Nationalparkplan und zum Nationalparkreglement auf ihre Übereinstimmung mit den Leitlinien, welche vom Koordinierungskomitee erlassen worden sind. Dabei ist jedenfalls die statutarische Kompetenz der autonomen Provinzen zu berücksichtigen. Abänderungen zum Parkplan und zum Parkreglement unterliegen der gleichen Prozedur wie deren erste Verabschiedung.  
Absatz 6 - Die Verwaltungsfunktionen der Autonomen Provinzen:  Die Autonomen Provinzen nehmen jene Verwaltungsfunktionen zum Nationalpark wahr, welche nicht dem Koordinierungskomitee vorbehalten sind. Der Absatz bestimmt auch, dass die Autonomen Provinzen dabei geeignete Formen der Anhörung und der Beteiligung der lokalen Körperschaften, der Eigenverwaltungen für Bürgerliche Nutzungsrechte, der Vertreter des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Vereine und Organisationen zusichern, mit dem Auftrag eine vertretbare Entwicklung („sviluppo sostenibile“) zu ermöglichen. Der Absatz verfügt weiters, dass die Aufsicht vom jeweiligen Landesforstkorps wahrgenommen wird.
Absatz 7 - Die Abdeckung der finanziellen Kosten: Dieser Absatz regelt die Abdeckung der finanziellen Kosten des Nationalparks Stilfserjoch, wobei die beiden Autonomen Provinzen Trient und Bozen Südtirol an die Stelle des italienischen Staates treten und dabei auf die Finanzmittel aus dem sogenannten Mailänder Abkommen zurückgreifen. Die beiden Autonomen Provinzen sichern dabei eine finanzielle Abdeckung bis zum Höchstausmaß von 5.492.000,00 Euro zu. Dieser Betrag entspricht der Zuweisung an den Nationalpark Stilfserjoch aus dem Finanzhaushalt des italienischen Staates zum Stichtag 31.12.2013.
Absatz 8 - Die Aufteilung der Kosten zwischen den beiden Autonomen Provinzen Trient und Bozen: Hierzu wird auf ein eigenes Einvernehmen verwiesen, welches im Dezember 2015 zwischen der Region Lombardei, den Provinzen Trient und Bozen Südtirol und den Ministerien für Umwelt und Finanzen ausverhandelt  und erzielt worden ist. Südtirol und Trentino steuern  zu jeweils gleichen Hälften zur jährlichen Finanzierung des NPS 5,5 Mio € eben aus den Mitteln des Mailänder Abkommens bei. Davon gehen 3,5 Mio € in die Lombardei zur Abdeckung der Kosten im lombardischen Flächenanteil des NPS und des zentralen Sekretariats. Im Gegenzug zur Kompetenzübertragung zum NPS an die Länder zieht sich der Staat aus dessen Finanzierung zurück.
Die Absätze 9, 10 und 11 betreffen den Übergang des Personals: Das Personal des Konsortiums Nationalpark Stilfserjoch in Stammrolle und mit unbefristetem Arbeitsvertrag geht an die jeweiligen Landesverwaltungen über.
Absatz 12 - Übertragung der Geräte und Liegenschaften und des Inventars: Geräte, Einrichtungen und Inventar gehen im jeweiligen Territorium an die Länder über. Der Absatz verfügt auch, dass die Autonomen Provinzen in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse und Verträge eintreten.
Absatz 13 - Auflösung des Konsortiums Nationalpark Stilfserjoch: Mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Durchführungsbestimmung, 23. Februar 2016, wird das Konsortium Nationalpark Stilfserjoch aufgelöst und dessen Präsident und Direktor verfallen von ihren Ämtern.
Der Absatz 14 verfügt, dass das Koordinierungskomitee laut den Absätzen 2 und 3 seine Funktionen ab dem Tag der Auflösung des Konsortiums, also mit 23. Februar 2016 wahrnimmt.
Der Absatz 15 beinhaltet eine Übergangsregelung, mit welcher verfügt wird, dass bis zur Genehmigung des neuen Parkplanes und des Parkreglements die bisherigen Bestimmungen zum Schutz des Nationalparks Stilfserjoch als Sperrfrist zur Anwendung kommen.

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