Aus dem Gerichtssaal - Der Bürgermeister von Schlanders beklagt sich darüber, dass die Gemeinde in der letzten Rubrik schlecht weggekommen und dass die Berichterstattung über das „Unternehmen Schwimmbad“ unvollständig und einseitig gewesen wäre. Nun, wir handeln nach dem Grundsatz: Weihrauch wem Weihrauch und Tadel wem Tadel gebührt. Auch haben wir kein Problem damit, die angebliche Lücke in der Berichterstattung zu schließen. Es ist richtig, dass im Pachtvertrag der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Vertragsverhältnis nach Auslaufen der ersten Sechsjahresperiode mit Ende 2013 zu kündigen. Im gleichen Atemzuge wurde allerdings der Pächterin Kolleritsch das Recht eingeräumt, für eine Verlängerung um weitere sechs Jahre zu „optieren“, was sie dann auch getan hat. Wie das Schiedsgericht diese beiden sich gegenseitig ausschließenden Vertragsklauseln wertet, steht noch offen. Es ist auf jeden Fall ein juristischer „Spagat“. Aber selbst wenn das Schiedsgericht im Sinne der Gemeinde entscheiden und ihr das Recht zuerkennen sollte, sich der Verlängerung des Vertrages zu widersetzen, dann wird zwar die Zahlung eines Schadenersatzes an die Pächterin hinfällig. Doch dieser formalrechtliche „Sieg“ ändert nichts an der Tatsache, dass die Führung des Schwimmbades in Eigenregie wettbewerbsrechtlich nicht in Ordnung und wirtschaftlich eine glatte Fehlentscheidung ist. Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch durch das europäische Wettbewerbsrecht grundsätzlich erlaubt. Allerdings müssen sich die Kommunen dann wie die anderen Marktteilnehmer verhalten. Vor allem dürfen sie nicht durch ihr Handeln den Wettbewerb verzerren indem sie sich Vorteile „zuschanzen“, welche den privaten Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen. Wir denken dabei an den einmaligen Marktvorteil, welchen sich die Gemeinde Schlanders dadurch verschafft hat, dass sie die Verluste aus der Führung des Schwimmbades einfach dem Steuerzahler aufhalste! Welcher Mitbewerber könnte da noch mithalten? Das hat mit unternehmerischem Handeln nichts zu tun, sondern bedeutet das genaue Gegenteil von fairem Wettbewerb, nämlich risikoloses und waghalsiges Wursteln auf Kosten der Allgemeinheit!
Außerdem sind der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde auch Schranken in der Weise gezogen, dass sie dabei den Grundsatz der Subsidiarität nicht verletzen darf. Er bedeutet, dass ein zwingendes Erfordernis für die Betätigung der öffentlichen Hand gegeben sein muss und die Leistungen nicht ebenso gut von privaten Unternehmern erbracht werden können!
Welcher Teufel hat die Gemeinde Schlanders geritten, als sie die Pächterin ohne Notwendigkeit einfach „in die Wüste“ schickte? Keiner der kommunalen Verwalter wäre wahrscheinlich bereit gewesen, eigenes Geld in die Führung des Schwimmbades zu stecken. Mit öffentlichen Geldern lässt sich hingegen leicht Unternehmer spielen! Die Entscheidung war, ist und bleibt jedenfalls eine Schnapsidee, die nur noch durch die Verwirklichung des geplanten sündteuren Wellnesstempels überboten werden könnte.
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt
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