Dienstag, 04 Februar 2014 00:00

Sonderthema Einrichten&Bauen - Im Überblick: Die Förderungen

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Bei Gebäudesanierung und Neubau sehen Land und Staat verschiedene Förderungen vor. Mit 27. Dezember 2013 wurde das Haushaltsgesetz für das Jahr 2014 im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht. Nun ist offiziell, dass die Steuerabzüge für Gebäudesanierungen um ein Jahr unverändert weiter gehen.Gastbeitrag 

Christine Romen, dipl. Energieberaterin des Energieforum Südtirol

 

50% Steuerabzug für Sanierungsmaßnahmen

Für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen, Umbau und Wiedergewinnungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden können bis Jahresende 50 % der Investitionskosten von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

An Gemeinschaftsteilen von Mehrfamilienhäusern sind auch die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten zulässig. Seit 6. Juni 2013 können im Rahmen der genannten Sanierungsmaßnahmen auch Möbel und energieeffiziente Elektrogeräte, die für die sanierte Wohnung bestimmt sind, zu 50 % von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Beispiele für absetzbare Kosten:
• Außerordentliche Instandhaltungen, wie z.B. Austausch von Fenstern, Einbau einer Heizanlage oder eines Aufzugs, Einbau und Ergänzung der sanitären Anlagen, Ersetzen von Trennwänden und Energiesparmaßnamen (Wärmedämmungen)
• Restaurierungen und Sanierungen, wie z.B. Neu- oder Umverteilung der einzelnen Gebäudeeinheiten, Anpassung oder Veränderung der Zwischendecken, Schaffung von neuen Öffnungen (Fenstern) und Errichtung von Balkonen
• Abbau architektonischer Barrieren
• Sicherheitsvorschriften, wie z.B. Anpassung der Elektroanlage an die gesetzlichen Bestimmungen
• Verkabelung von Gebäuden, wie z.B. der Einbau von Gemeinschaftsantennen oder neuen Telefonleitungen
• Schallisolierung, neben den verschiedenen baulichen Maßnahmen zur Erhöhung des Schallschutzes können z.B. auch nur die Fensterscheiben ausgetauscht werden
• Bauliche Umgestaltungen, wie z.B. die Umgestaltung der einzelnen Wohneinheiten (Anzahl u. Größe)
• Ordentliche Instandhaltungen, wie z.B. Austausch von Böden, Reparatur der Wasserleitungen, Erneuerung des Verputzes und  Austausch der Dachziegel
• Bau oder Kauf von Parkplätzen und Garagen als Zubehör für die Wohnung
• Weitere förderungswürdige Maßnahmen: z.B. Einbau oder Austausch von Fenstergittern, Sicherheitstüren, Alarmanalgen, Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Asbest, Einbau einer Photovoltaikanlage.
• Möbel als Einrichtung für die sanierte Wohnung
• Energieeffiziente Elektrogeräte für die sanierte Wohnung. Die Geräte müssen die Energieeffizienzklasse A+ bzw. die Backöfen A vorweisen können.

Wichtiges: Wird im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen auch das Bauvolumen erhöht, so steht der Absetzbetrag jeweils nur für den bereits bestehenden Gebäudeteil zu. Bei Abbruch und Wiederaufbau mit gleichzeitiger Erhöhung des Bauvolumens kann der Steuerabzug nicht in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug im Ausmaß von 50 % sieht eine Ausnahme im Bereich des Baus oder Kaufs von Parkplätzen und Garage als Zubehör für die Wohnung dar. In diesem Fall kann der Steuerabzug auch im Falle eines Neubaus in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug ist zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufzuteilen. Da es sich hierbei um einen Abzug von der Einkommenssteuer handelt, sollte vorab geklärt werden, ob und wie viel Einkommenssteuer bezahlt wird.

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Steuerabzug in Anspruch nehmen. Die Rechnungen müssen ordnungsgemäß bezahlt (Angabe Zahlungsgrund, Steuernummer des Auftraggebers, MwSt.Nr. der Firma) sein und in der Steuererklärung angeführt werden. Nur für Sanierungsmaßnahmen, die dem Gesetz zur Sicherheit auf der Baustelle unterliegen, muss vor Beginn der Arbeiten zusätzlich ein Einschreibebrief an das Arbeitsinspektorat in Bozen gerichtet werden.

 

30% Landesbeitrag für energiesparende Maßnahmen

Bis zu 30% Beitrag vergibt das Land für verschiedensten Energiesparmaßnahmen und unabhängig vom Einkommen und somit der geschuldeten Einkommenssteuer.

Folgende Maßnahmen werden bezuschusst:
Gilt nur für Gebäudesanierungen:
•    Wärmedämmung von Außenmauern, Dächern, obersten und untersten Geschossdecken, Lauben und Terrassen an bestehenden Gebäuden (Baukonzession vor dem 12.01.2005 sowie Erreichen des KlimaHaus C-Standards)
•    Austausch der Fenster und Fenstertüren an Gebäuden deren Baukonzession vor dem 12.01.2005 ausgestellt wurde, sowie Erreichen des KlimaHaus C-Standards
•    Einbau von Systemen zur verbrauchsabhängigen Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfes für Heizung, Kühlung und Warmwasser in bestehenden Gebäuden  (Voraussetzung: Baukonzession vor dem 30. Juni 2000 und Mindestausgabe von 4.000 Euro zuzügl. MwSt.)

Gilt für Gebäudesanierungen und Neubauten:
•    Einbau von thermischen Solaranlagen für die Warmwasserbereitung und / oder Schwimmbaderwärmung
•    Einbau von thermischen Solaranlagen für die Heizungsunterstützung und / oder Kühlung (Voraussetzung: KlimaHaus A-Standard, Niedrigtemperaturheizsystem)
•    Einbau von Hackschnitzel- oder und Pelletsanlagen (Baukonzession vor dem 14.12.2009 Voraussetzung KlimaHaus C-Standard, Baukonzession danach A-Standard)
•    Einbau von Stückholzvergaserkesseln (Baukonzession vor dem 14.12.2009 Voraussetzung KlimaHaus C-Standard, Baukonzession danach A-Standard)
•    Einbau von geothermischen Wärmepumpen (Baukonzession vor dem 14.12.2009 Voraussetzung KlimaHaus C-Standard, Baukonzession danach A-Standard)
•    Erstellung von Machbarkeitsstudien für Projekte mit besonders innovativem Charakter zur Energieeinsparung oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen
•    Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten
•    Bau und Erweiterung von Fernheizanlagen aus erneuerbaren Energiequellen oder Abwärme aus Produktionsprozessen oder aus Stromerzeugung
Für den Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen werden ebenso Beiträge vergeben. Vorausgesetzt es werden keine nationalen Fördertarife in Anspruch genommen und es besteht keine Anschlussmöglichkeit ans öffentliche Stromnetz.
Wichtiger Hinweis: Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken werden keine Beiträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung und für Solaranlagen gewährt.


Landesbeitrag  in Anspruch nehmen
Im Gegensatz zu den Steuerabzügen, muss um den Landesbeitrag vor Beginn der Arbeiten angesucht werden. Die Ansuchsformulare sind auf der Internetseite der Provinz enthalten.

 

65% Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmenmaßnahmen

Für energetische Sanierungsmaßnahmen können bis Jahresende 65 % der Investitionskosten von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Danach wird der Steuerabzug auf 50 % und ab 2016 auf 36 % reduziert. Für Maßnahmen an Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamiliengebäuden und Maßnahmen, die alle Einheiten betreffen, gilt der Steuerabzug jeweils 6 Monate länger. Dieser Ökobonus bezieht sich auf Maßnahmen, die Energieeinsparungen zum Ziel haben. Der Steuerabzug wird zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt und jeweils von der Einkommenssteuer abgezogen.
Steuerabzug in Anspruch nehmen. Neben den geforderten gesetzlichen Mindeststandards, muss eine Mitteilung an die ENEA nach Rom gerichtet werden (innerhalb 90 Tage nach Fertigstellung der Arbeiten). In den meisten Fällen muss die Gesuchsstellung durch einen qualifizierten Techniker erfolgen.  

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Hausbau- und Sanierungs-Seminare 2014.
Gebäudesanierungsseminar im Frühjahr (22. März, 5. und 12. April und 10. Mai) im Herbst (8., 15. und 22. November sowie 13. Dezember); Hausbauseminar für Neubau im Frühjahr (22. März, 26. April sowie 3. und 10.Mai) und imHerbst (8., 29. November sowie 6. und 13. Dezember) Anmeldung: AFB, Arbeiter-, Freizeit- und Bidlungsverein, Energieforum Südtirol 0471/254199; info@afb.bz; info@energieforum.bz,
Infos unter:  http://www.afb-efs.it/afb_de/kurse/index.html

 

Wohnbauförderung
Für den Bau, Kauf und Wiedergewinnung der Erstwohnung gibt es einen Beitrag, dessen Höhe z.B. vom Einkommen der Familie, der Anzahl der Familienmitglieder oder der Dauer der Ansässigkeit abhängig ist.
Wohnbauförderung in Anspruch nehmen. Um in den Genuss der Wohnbauförderung zu kommen, müssen verschiedene Kriterien wie Ansässigkeit in der Provinz, Alter, Lebensminimum, kein Besitz, Besitz der Eltern usw. erfüllt werden. Derzeit wird die Wohnbauförderung überarbeitet.

Wärmekonto (Conto termico)
Für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen gibt es alternativ zu den Steuerabzügen eine Förderung vom Staat. Für Privatpersonen und Kondominien sieht das neue Fördersystem (Conto termico) einen Beitrag im Ausmaß von bis zu 40% der Ausgaben vor. Die Förderung wird zu gleichen Teilen auf 2 bzw. 5 Jahre aufgeteilt. Die Maximalbeträge der Förderung orientieren sich an der Art der Investition, der Leistung der Heizanlage und der Klimazone.
Folgende Maßnahmen werden gefördert: der Austausch der alten Heizanlage durch eine Wärmepumpe (Luft, Erdwärme, Wasser), der Austausch des elektrischen Warmwasserboilers mit einer Wärmepumpe, der Einbau einer thermischen Solaranlage (Warmwasserproduktion) auch kombiniert mit einem solaren Kühlsystem
und der Austausch der alten Heizanlagen in einem Gewächshaus oder einem ländlichen Gebäude und deren Ersetzen mit einer Biomasseanlage (Stückholz, Pellets, Hackgut)
Wärmekonto in Anspruch nehmen.  Um in den Genuss der Förderung zu kommen muss innerhalb 60 Tage ab Durchführung bzw. Fertigstellung der Arbeiten der Antrag an die GSE (italienischen Netzbetreiber) in elektronischer Form erfolgen.


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