Aus dem Gerichtssaal - Die Reaktionen auf den letzten Beitrag waren gemischt. Sie reichten von harscher Ablehnung wie: Hände weg von unseren Gefallenen! Schuster, bleib bei deinem Leisten und misch dich nicht unter die Historiker! Bis zur offenen Zustimmung wie: Endlich rührt mal einer in unserer „braunen Brühe“! Nun denn, dann wenden wir uns halt wieder einem gewohnten Thema zu. Vor über 10 Jahren haben wir uns hier einmal mit den Kuckuckseiern und deren rechtlichen Folgen beschäftigt. Bei dieser Gelegenheit haben wir einleitend von den Gewohnheiten dieser Brutparasiten berichtet, die ihre Eier in die Nester anderer Singvögel legen, um sie von den Wirtsvögeln ausbrüten und aufziehen zu lassen. Von den parasitären Zugvögeln kam dann die Überleitung zu den Menschen und zu einem Fall in einem Dorf im unteren Vinschgau, wo ein „gehörnter“ Ehemann von seiner Frau Schmerzengeld wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht und vom „Kuckuck“ die Erstattung der Aufwendungen für die „Aufzucht“ des ihm „untergeschobenen“ Kindes einklagte. Der Fall ging durch alle Instanzen und ist nun ausjudiziert. Die Frau wurde zu „Schmerzengeld“ in Höhe von Euro 10.000, der „Kuckuck“ zur Erstattung der Unterhaltskosten in Höhe von 200.000 Euro verurteilt. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Oberste Gerichtshof unlängst die Kindesmutter zur Rückgabe an den vermeintlichen bzw. als solchen vermuteten Kindesvater sämtlicher Auslagen für das als ehelich angesehene Kind „verdonnert“. Rechtlich begründet wird der Anspruch des vermeintlichen Kindesvaters mit der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 2033 Z.G.B., wobei der Anspruch ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, da die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt wurde und bis zur Geburt des Kindes zurückreicht.
Wenn sich diese Rechtsauffassung bis zu den Vögeln durchspricht, werden die Kuckucke das Brüten wohl selbst übernehmen!
Peter Tappeiner
Rechtsanwalt
peter.tappeiner@dnet.it