Aus dem Gerichtssaal - Nach zwei ausgefallenen Saisonen schien der Weg für einen sorglosen Skibetrieb im heurigen Winter geebnet. Doch lange bevor die ersten Schneeflocken die Hänge zierten, gab es neuen Gegenwind für die coronabedingt stark gebeutelten Betreiber. Während andere Staaten des Alpenraumes keine gesetzlichen Regelungen für notwendig erachten, wurde in Italien mit dem gesetzgebenden Dekret Nr. 40/2021 (Gesetzliche Maßnahmen zur Sicherheit der Wintersportaktivitäten) nach 2003 bereits die zweite Version eines Skipistengesetzes verabschiedet, welche zunächst erst zum 31.12.2023 in Kraft hätte treten sollen. Dieser Stichtag wurde nun auf den 1. Januar 2022 vorgezogen, womit eine zweijährige Übergangszeit beginnt, innerhalb welcher die Bertreiber ihre Pisten und Aufstiegsanlagen an das neue Staatsgesetz anpassen müssen. Das Gesetz befasst sich -offensichtlich beseelt von einem ausufernden Reglementierungswahn - nicht nur mit dem Ski- oder Snowboardfahren, sondern auch mit Variantenfahren, Langlaufen, Rodeln und Skitourengehen auf oder neben präparierten Pisten, ja sogar mit der Farbe und der biologischen Abbaubarkeit der Pistenmarkierungen.
Sollte nicht in letzter Minute noch ein Aufschub gewährt werden, dann müsste es ab dem kommenden Jahr in jedem Skigebiet die neue Figur des sogenannten Pistendirektors geben, welcher für sämtliche sicherheitsrelevanten Fragen in einem Skigebiet zuständig ist. Dies obwohl noch einige Durchführungsbestimmungen der Regionen bzw. des Landes ausstehen, denn die zweijährige Schonfrist gilt nur für die technische Anpassung der Skipisten, nicht jedoch für die Organisation des Sicherheitsapparats. Auch wurde nicht explizit dieselbe Frist für die Anpassung der Rodelbahnen gewährt, was wohl auf einen Flüchtigkeitsfehler zurückzuführen ist.
Die „Rodelpisten“ müssten in Zukunft mindestens sechs Meter breit sein, womit sich die Frage stellt, welche heute bestehende Bahn im engeren Sinn diese Auflagen erfüllen kann. Genauso wenig ist klar, ob diese Bestimmung nur die Schlitten vorbehaltenen Skipistenteile betrifft, bzw. ob die neuen Normen auch für Rodelwege außerhalb von Skigebieten oder für nicht durch Aufstiegsanlagen unterstützte Bahnen gelten.
Jedenfalls treten aus heutiger Sicht bereits im Laufe dieses Winters sämtliche Bestimmungen zum Verhalten des einzelnen Wintersportlers in Kraft, insbesondere die Helmpflicht für alle Minderjährigen, die obligate Versicherung für jeden Pistennutzer und das Verbot unter Alkoholeinfluss skizufahren. Bezüglich des Alkoholverbotes war einigen Medienberichten zu entnehmen, dass eine Zuwiderhandlung bei mehr als 0,8 Promille eine Straftat darstellen würde, was allerdings nicht zutrifft: eingeführt wurde lediglich ein Verwaltungsvergehen, mit einer Geldstrafe von 250 bis 1.000 Euro. Es fehlt gleichwohl die Definition eines Schwellenwertes, weshalb es Auslegungssache bleibt, ob ein Blutalkohol von weniger als 0,5 g/l als Trunkenheit bewertet wird.
Christoph Tappeiner
www.rechtsanwalt-tappeiner.it