Mit dem italienischen Staatsgesetz vom 22. Dezember 2017 ist die Modalität der Patientenverfügung neu geregelt worden. Diese schafft die Möglichkeit in gesunden Tagen zu entscheiden, was mit mir geschehen soll, wenn ich mich im lebensbedrohlichen Zustand im Sterbeprozess befinde und nicht mehr selbst sagen kann, welche Behandlung ich möchte.
von Magdalena Dietl Sapelza
Die 83-jährige Frau S. erleidet 2007 einen Schlaganfall, wird reanimiert und im Krankenhaus an der Herz-Lungenmaschine angeschlossen. Ärzte retten ihr Leben. Die Angehörigen von Frau S. sind zwei Nichten und drei Neffen. Diese stehen kurz darauf vor der Frage, soll der Tante eine PEC-Sonde zur künstlichen Ernährung gesetzt werden oder nicht. Weil ein Neffe, der sich eigentlich nie um die alte Tante gekümmert hat, auf den Eingriff besteht, fällt die Entscheidung für die künstliche Ernährung. Die alte Dame kommt ins Altenheim, wird dort sorgsam gepflegt, kann aber nicht mehr sprechen, kaum mehr reagieren. Sie muss alles über sich ergehen lassen und schaut ihre Betreuerinnen nur noch mit fragenden Augen an. Ganze neun Jahre lebt Frau S. in bedauernwertem Zustand, ist zwar gut genährt aber mehr tot als lebendig. Nach neun Jahren kann sie endlich sterben.
Frau S. hat in gesunden Tagen nie darüber gesprochen, wie sie es in besagtem Zustand haben möchte. Sie hat auch keine Patientenverfügung verfasst, die ihr das lange Leiden erspart hätte.
Patientenverfügung – Was ist das?
Die Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, die Wünsche im Hinblick auf lebensbedrohliche Situationen und auf das eigene Sterben schriftlich zu bestimmen. Man kann also verlangen, dass nichts mehr gemacht wird, wenn keine Besserung zu erwarten ist und sich gegen eine Verlängerung des Sterbeprozesses wehren. Mit der Patientenverfügung hat man das Recht, Einfluss auf die medizinischen Behandlungen zu nehmen, auch wenn man nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern. Für Angehörige, Ärztinnen, Ärzte, Pflegende stellt es eine große Erleichterung dar, wenn sie wissen, wie weit die Lebenserhaltungsmöglichkeiten nach dem Willen der/des Betroffenen ausgeschöpft werden sollen. Denn Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, Leben zu erhalten.
Die Patientenverfügung ist eine Art biologisches Testament, das es im Ernstfall anzunehmen gilt. Deshalb sollte man sich ernsthaft mit der Thematik beschäftigen - auch in Gesprächen mit den Angehörigen.
Ein wichtiger Ansprechpartner ist der Hausarzt, weil er die Patientin/den Patienten am besten kennt. Hausärzte sind zwar nicht verpflichtet beim Verfassen der Patientenverfügung zu helfen, sie werden ihren Patientinnen und Patienten aber in den meisten Fällen informierend und beratend zur Seite stehen. Der Hausarzt muss in jedem Fall die Zurechnungsfähigkeit der Verfasserin/des Verfassers einer Patientenverfügung bescheinigen.
In gesunden Tagen entscheiden
Das Verfassen einer Patientenverfügung ist freiwillig und bewirkt, dass sich Menschen mit dem eigenen Sterbeprozess, mit der Endlichkeit allen Lebens, mit Palliativ-Behandlungen auseinander setzen. Es stellen sich die Fragen: Will ich in einer lebensbedrohlichen Situation, bei unheilbarer Krankheit, im Wachkoma, im hohen Alter eine Magensonde zur künstlichen Ernährung gesetzt bekommen? Will ich von einer Herzlungenmaschine beatmet werden? Will ich im Endstadium einer unheilbaren Krankheit noch operiert werden oder lasse ich dem natürlichen Sterben seinen Lauf. Will ich als Alzheimer-Patientin/Patient, bei der/dem nur noch eine künstliche Ernährung möglich ist, dass mir eine Sonde gesetzt wird? Will ich, dass mir am Lebensende Flüssigkeit und Nahrung zugeführt werden? Möchte ich bei Hirnschäden oder bei Wachkoma, dass alles getan wird, um mein Leben zu verlängern? Will ich meine Organe für eine Transplantation spenden oder nicht? Denn auch das kann ich mit einem klaren Ja oder Nein in der Patientenverfügung bestimmen. Der in der Patientenverfügung erklärte Wille muss respektiert werden. Der Entscheidungsdruck entfällt. Hilfreich ist, wenn im Vorfeld in der Familie über das Thema Krankheit und Sterben gesprochen wird. Die Erste Hilfe ist jedoch in lebensbedrohenden Situationen immer gesichert, so bei Unfall, Herzinfarkt, Schlaganfall und dergleichen. Die Patientenverfügung kommt erst dann zum Tragen, wenn sich die Patientin/der Patient nicht mehr erholt und sich nicht mehr verständigen kann. Ansonsten zählt ausschließlich, das, was sie/er bei klarem Verstand äußert. Das Gesetz sieht vor, dass auch eine Vertrauensperson ernannt werden kann, die die Patientin/den Patienten bei Ärztinnen, Ärzten und Krankenhauspersonal vertritt. Dabei stellt sich die Frage: Wem ist es zuzutrauen ihren Willen zu verdeutlichen, auch gegen Widerstand?
Wie verfasse ich die Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung kann frei formuliert werden oder mit Hilfe eines Formulars. Das Resort für Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit in der Autonomen Provinz Bozen hat zusammen mit der Landesethikkommission eine Broschüre zum Thema Patientenverfügung veröffentlicht und auch ein Formular erarbeitet. Denn es hat sich als Vorteil erwiesen, wenn die Verfügung einheitlich gestaltet ist und medizinisch korrekte Festlegungen enthält. Grundsätzlich können Patientenverfügungen unterschiedliche Formen haben:
a) öffentliche Urkunde oder beglaubigte Urkunde, beim Notar hinterlegt;
b) Privaturkunde, welche die Erklärenden beim Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde abgeben.
Die Patientenverfügung mit Datum und handschriftlicher Unterschrift muss in jedem Fall beglaubigt sein. Es ist ratsam, Kopien bei Familienangehörigen oder bei der Vertrauensperson zu deponieren, um sicher zu gehen, dass die Verfügung gegebenenfalls auch auffindbar ist. Derzeit fehlt noch die Einrichtung eines telematischen Dienstes für Krankengeschichten. Es ist geplant, im Zusammenhang mit einer elektronischen Gesundheitsakte technische Vorkehrungen zu treffen, um die Daten der beim staatlichen Gesundheitsdienst Gemeldeten zu verwalten.
INFOS:
Die Broschüre und Formulare zur Patientenverfügung liegen in Arztpraxen, Sprengelsitzen, Stützpunkten der Sanitätseinheiten, Altenheimen und dergleichen auf. Sie können bei der Landesethikkommission angefordert oder im Internet herunter geladen werden.
http://www.provinz.bz.it/gesundheit-leben/gesundheit/publikationen.asp
Angehörige können nicht entscheiden
Vinschgerwind: Ein 88-jähriger Patient ohne Patientenverfügung hat einen Schlaganfall erlitten, wird reanimiert, an lebenserhaltenden Geräten angeschlossen, liegt im Koma. Was müssen Ärzte alles tun, um dieses Leben zu erhalten?
Hartmann Aichner: Hier stellt sich zunächst die Frage ob es sich um ein reversibles oder ein irreversibles Koma handelt. Handelt es sich um ein irreversibles Koma und der Betreffende hat keine Patientenverfügung verfasst, sind zunächst Familienangehörige, Bezugspersonen, Hausarzt usw. zu befragen, um den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu eruieren. Das heißt, man versucht die Lebenseinstellung, die Werthaltungen und Vorstellungen des Erkrankten zu erfahren. Wichtig dabei ist, dass die Angehörigen zwar in eine Entscheidungsfindung einbezogen werden, aber sie können letztendlich nicht entscheiden was definitiv zu geschehen hat. Ob lebensverlängernde Maßnahmen fortgeführt werden oder nicht, bleibt letztlich auch nicht in der Verantwortung der Ärzte, sondern des Gerichtes. Eine solche Entscheidung muss mit den Familienangehörigen (falls vorhanden) bzw. mit einem gerichtlich bestellten Vormund besprochen werden und sollte einvernehmlich erfolgen.
Vinschgerwind: Was geschieht wenn, der mutmaßliche Wille der Patientin/des Patienten nicht ermittelt werden kann?
Aichner: Sollte dieser nicht eruierbar sein, weil keine Bezugspersonen vorhanden oder Diskrepanzen in den Aussagen von Bezugspersonen bestehen, dann muss nach dem „objektiven Wohl“ des Patienten entschieden werden, das heißt: es erfolgt eine sorgfältige Nutzen-Risiko Abwägung im Interesse des Patienten. Dabei sind therapeutischer Übereifer und medizinische Maßnahmen, die dem Patienten keinen Nutzen mehr bringen, aus ethischen Gründen zu unterlassen. Jede Entscheidung auf Verzicht von lebensverlängernden Maßnahmen sollte von einer klinisch–ethischen Beratung begleitet sein, muss natürlich peinlichst genau dokumentiert werden und muss, nach einem Urteil des Kassationsgerichtes von 2007 auf Ersuchen eines vertretenden Vormundes von einem Richter/ einer Richterin abgesegnet sein.
Vinschgerwind: Wann wird beispielsweise eine PEG-Sonde zur künstlichen Ernährung gelegt?
Aichner: PEG-Sonden werden bei Verengungen im Bereich der Speiseröhre zum Beispiel, durch Tumore, bei bestimmten neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen mit Schluckstörungen bzw. anhaltender Nahrungsverweigerung und bei Komapatienten gelegt, um eine noch einigermaßen adäquate Ernährung zu gewährleisten. Nach dem neuen Gesetz zur Patientenverfügung können Menschen diese Art der Ernährung ganz klar ablehnen.
Vinschgerwind: Sind Ärzte bei fehlender Patientenverfügung verpflichtet, alle Register der modernen Medizin zu ziehen, unabhängig davon, ob es Sinn macht oder nicht, auch wenn ihnen bewusst ist, dass nicht nur das Leben, sondern auch das Leiden verlängert wird?
Aichner: Grundsätzlich sind Ärzte zwar nicht verpflichtet, in aussichtslosen Situationen und bei fehlender Patientenverfügung, bzw. Nicht-Eruierbarkeit des mutmaßlichen Patientenwillens alle „medizinischen Register“ zu ziehen, falls diese keinen Nutzen für den Patienten mehr bringen. Aber solche Entscheidungen sind zum einen sehr subjektiv (was ist Nutzen?) und zum anderen rechtlich leicht anfechtbar, sodass in der Praxis lebens- und leidensverlängernde Maßnahmen oft über Jahre bis Jahrzehnte durchgeführt werden, genau so lange, bis ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Es ist also hilfreich, wenn man in gesunden Tagen mit der Patientenverfügung bestimmt, was gegebenfalls zu geschehen hat.
Interview: Magdalena Dietl Sapelza