Dienstag, 06 Februar 2018 12:00

Nationalparkgesetz

Artikel bewerten
(0 Stimmen)

Vinschgau - Der II. Gesetzgebungsausschuss hat den Landesgesetzentwurf Nr. 150/17 – Nationalpark Stilfserjoch (vorgelegt von der Landesregierung) – begutachtet und mit 4 Ja (SVP) und 3 Enthaltungen (Grüne, Freiheitliche, Süd-Tiroler Freiheit) gutgeheißen.Der Nationalpark wurde 1935 eingerichtet und vom staatlichen Forstkorps verwaltet. 1995 wurde die Verwaltung einem Konsortium übertragen, in dem der Staat, die Region Lombardei sowie Südtirol und das Trentino vertreten waren. 2016 wurde das Konsortium aufgelöst. Die Verwaltung des Nationalparks obliegt seither der Region Lombardei und den beiden Autonomen Provinzen. Der Gesetzentwurf regelt die Führung und Organisation, sowie die Verfahren zur Erstellung und Genehmigung des Nationalparkplans und der Nationalparkverordnung. Der Text ist, wie die entsprechenden Gesetze der Lombardei und des Trentino, mit dem Ministerium abzustimmen, daher hatte der Ausschuss, trotz 85 Abänderungsanträgen, wenig Spielraum. In Südtirol befinden sich ganze Gemeinden innerhalb des Nationalparks, daher versucht der Gesetzentwurf – was mit Rom aber erst noch abzusprechen ist – auf diese Besonderheit einzugehen: Zu den Zonen, in denen Bauarbeiten vom Bürgermeister zu genehmigen sind, sollen auch Einzelhöfe fallen. Bisher brauchen diese für jede Sanierung die Genehmigung des Ministeriums. Gemeinden und Separatverwaltungen sollen in die Verwaltung des Parks einbezogen werden.

{jcomments on}


Warning: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable in /www/htdocs/w00fb819/vinschgerwind.it/templates/purity_iii/html/com_k2/templates/default/item.php on line 248
Gelesen 1997 mal

Schreibe einen Kommentar

Make sure you enter all the required information, indicated by an asterisk (*). HTML code is not allowed.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.