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lorin wallnHaushaltsgesetz 2021

Das Haushaltsgesetz 2021 wurde am 30.12. 2020 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht. Nachfolgend einige interessante Neuerungen: Die Steuerabsetzbeträge für die energetische Sanierung (65%/50%), für Wiedergewinnungsarbeiten (50%), der Fassadenbonus (90%) werden unverändert für das Jahr 2021 verlängert. Der Möbelbonus (50%) wurde für das Jahr 2021 von Euro 10.000 auf Euro 16.000 erhöht. Die Investitionshilfe sieht rückwirkend ab den 16.11.2020 für den Ankauf von materiellen und immateriellen (ex. Sonderabschreibung von Betriebsgütern i.H.v. 30-40%) Betriebsgütern eine Steuergutschrift in Höhe von 10% (vorher 6%) vor. Die Steuergutschrift erhöht sich auf 15% für den Ankauf von Hard- und Software, zur Umsetzung des „agilen“ Arbeitens (Smart Working). Neu mit der Einführung des Haushaltsgesetzes 2021, steht die Steuergutschrift auch für den Ankauf von immateriellen Betriebsgütern zu. Für die digitalen oder intelligenten Maschinen und Geräte (Investitionen gemäß Industrie 4.0 – ex. Hyperabschreibung) wird das Steuerguthaben von 40 auf 50 Prozent erhöht. Die betreffende Steuergutschrift kann in 3 gleich hohen (anstatt 5) Jahresraten ausschließlich durch Verrechnung mit dem Zahlungsvordruck F24 genutzt werden. Für Unternehmen und Freiberuflern mit Umsatzerlösen von weniger als Euro 5 Millionen kann das Steuerguthaben in einer einzigen Rate verrechnet werden. Ebenso wurde der 2020 eingeführte Steuerbonus für Investitionen in Forschung & Entwicklung (20% - bisher 12%), und für technologische Innovationen betreffend Produkte und Produktionsverfahren mit technischen Voraussetzungen 4.0 (15%) bis Ende 2022 verlängert. Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Krise große Umsatzeinbußen erlitten und müssen im Jahr 2020 mit einem Verlust rechnen. Das italienische Zivilgesetzbuch regelt im Art. 2446, 2447 und 2483-bis folgendes: wenn das Gesellschaftskapital aufgrund von Verlusten um mehr als ein Drittel vermindert wurde, oder unter das gesetzliche Mindestmaß von Euro 10.000 fällt, müssen die Verwalter zweckdienliche Maßnahmen ergreifen, um das Eigenkapital wiederherzustellen bzw. die Gesellschaft aufzulösen. Durch das Haushaltsgesetz 2021 werden die vorgesehenen Vorschriften für 5 Jahre ausgesetzt. Dies gilt aber lediglich für den Verlust des Jahres 2020.

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