Spezial-Bauen

geschrieben von Ausgabe 3-19

Haushaltsgesetz 2019
Das Wichtigste zum THEMA BAUEN

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 ist am 30.12.2018 beschlossen (Gesetz Nr. 145/2018) und am 31.12.2018 veröffentlicht worden. Es ist somit in Kraft. Es besteht im Wesentlichen aus einem einzigen Artikel, welcher aber in

1.143 Absätze

 

unterteilt ist. Dabei wurden die eigentlich großen Streitthemen, nämlich Grundeinkommen (reddito di cittadinanza) und Rente mit Quote 100 (als Summe von Lebensalter und Rentenbeitragsjahre) gar nicht in dieses Haushaltsgesetz aufgenommen – die entsprechenden Dekrete sollen in den nächsten Wochen und Monaten erlassen werden.

 

Verlängerung Steuerbonus energetische Sanierung.
Diese Steuerabsetzmöglichkeit ist nach wie vor sehr interessant und de facto um ein Jahr, also bis zum 31.12.2019, verlängert worden. Es sind einige formale Aspekte unbedingt zu berücksichtigen (und werden vom Steueramt immer rigoroser kontrolliert), weshalb vor Beginn der Arbeiten
entsprechende Informationen einzuholen sehr wichtig ist, um keine Unterlassungen zu begehen, welche dann zur Aberkennung der Absetzbeträge führen. Grundsätzlich beträgt der Steuerbonus 65%, während für Brennwertkessel, Biomasse- Heizanlagen, Austausch von Fenstern und Sonnenschutz die im Jahr 2018 eingeführte Reduzierung auf 50% bestätigt wurde.

 

Verlängerung Steuerbonus auf Möbel und Elektrogeräte.
Auch dieser Bonus (50% bis zu einem Betrag von 10.000 €) wird bis zum 31.12.2019 verlängert, wobei als Zugangsvoraussetzung die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten mit Beginn ab 1.1.2018 vorgesehen ist.

 

Verlängerung Steuerbonus Gärten und Grünanlagen.
Auch der Steuerbonus für Errichtung und Pflege von Gärten und Grünanlagen (36% auf Spesen bis höchstens 5.000 €) ist bis zum 31.12.2019 verlängert worden.

 

Verlängerung Steuerbonus Wiedergewinnungsarbeiten.
Der Steuerbonus von 50% für außerordentliche Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 € pro Wohnung ist ebenfalls um 1 Jahr bis zum 31.12.2019 verlängert worden.

ENEA Meldung
Wiedergewinnungsarbeiten

Für im Jahr 2018 abgeschlossene Wiedergewinnungs-
arbeiten ist eine neue ENEA- Meldung vorgesehen. Diese Meldepflicht wurde mit dem Haushaltsgesetz Nr. 205/2017 eingeführt, die Durchführungsbestimmung und Internetseite ist aber erst mit 21. November 2018 veröffentlicht worden, sodass nunmehr die entsprechende Nachmeldung der im Laufe des Jahres 2018 gemachten und abgeschlossenen Arbeiten innert
 19. Februar 2019  vorzunehmen ist.
Wiedergewinnungsarbeiten, welche nach dem 21.11.18 abgeschlossen werden, sind hingegen jeweils innert 90 Tagen ab Fertigstellung (= Abnahme der Arbeiten, Mitteilung Bauende an Gemeinde, ...) zu melden.
Die Meldepflicht betrifft nicht alle Wiedergewinnungsarbeiten, sondern nur jene, mittels welcher eine Energieeinsparung erzielt wird. Konkret und zusammengefasst sind dies z.B:
-  Fenster und Außentüren (sofern nicht die Enea-Meldung für energetische Sanierung zu machen ist);
-  Wärmedämmung von Außenwänden, Dach und Böden (wiederum sofern nicht die Enea-Meldung für energetische Sanierung zu machen ist);
-  Installation von Sonnenkollektoren für Warmwasser und / oder Heizung
-  Installation von Brennwertkesseln
-  Installation von Wärmepumpen
-  Installation von Photovoltaikanlagen
-  Installation von Kraft-Wärme-Koppelungssystemen
-  Installation von Gebäudeautomation
-  Kauf von Haushaltsgeräten (Absetzbar falls für dieselbe Wohneinheit ab dem 1.1.2017 Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt worden sind): Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschine, Kochplatten, Klimageräte, jeweils mit Energieeffizienzklasse von zumindest A+, sowie Backrohre mit Energieeffizienzklasse A.
Die „neue“ Enea-Meldung für Wiedergewinnungsarbeiten ist etwas einfacher aufgebaut als die „alte“ Enea-Meldung für energetische Sanierung (welche wie gesagt für die entsprechenden Arbeiten unverändert bestehen bleibt) und hat über ein eigenes Portal der Enea zu erfolgen (https://ristrutturazioni2018.enea.it/index.asp). Abgefragt werden sowohl Informationen zum Gebäude als auch zu den Maßnahmen. Benötigt werden also grundsätzlich die Adresse/Katastereintragung, das Baujahr des Hauses, die Größe der Wohnung (begehbare Fläche), Baubeginn und Bauende, sowie technische Angaben zur jeweils durchgeführten Maßnahme (beim Fensteraustausch erhält man z.B. von der Fensterfirma ein technisches Beiblatt, woraus die Informationen entnommen werden können).
Idealerweise  wird die Meldung zusammen mit der Firma, welche die Arbeiten durchgeführt hat oder mit einem spezialisierten Techniker (Geometer, Architekt, Ingenieur) gemacht.
Für die unterlassene Enea-Meldung sind bisher noch keine spezifischen Strafen vorgesehen, man geht aber allgemein davon aus, dass bei nicht erfolgter Enea-Meldung der Steuerbonus vom Finanzamt aberkannt wird (so wie dies z.Z. bereits bei der Enea- Meldung für die energetische Sanierung (65%) der Fall ist).
Quelle und Zusammenarbeit mit der Kanzlei CONTRACTA - Meran

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