Dienstag, 12 Juli 2011 00:00

Wenn die Leitplanke zur Gefahrenquelle wird

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Aus dem Gerichtssaal

Vor ein paar Wochen haben wir in dieser Rubrik von einem Verkehrsunfall berichtet, der sich an einer unübersichtlichen und nicht gekennzeichneten Straßenkreuzung in Kortsch ereignet hat. Ein Feriengast aus dem Schwabenland, dessen Auto dabei Totalschaden erlitten hatte, wollte von der Gemeinde Schlanders den Schaden ersetz erhalten, weil daiese als Eigentümerin der Straße ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war. Die Gemeinde wies jedoch jede Verantwortung von sich. Daraufhin brachte der wackere Schwabe Klage vor dem Friedensgericht ein, welches den Rechtsstreit nun zu klären hat.
Über einen ähnlichen Fall hatte im Juni der Oberste Gerichtshof zu befinden. Bei einem Verkehrsunfall in der Gegend von Catania war ein 15-jähriger Motorradfahrer zu Sturz gekommen und dabei mit der Schulter gegen eine Leitplanke geprallt. Das Unglück wollte es, dass die Planke an einem kantigen Eisenpfosten befestigt war, gegen den der Jugendliche geschleudert wurde. Die Verletzungen waren  so schwer, dass ihm der Arm amputiert werden musste. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz entschieden die Richter in Catania, dass hauptverantwortlich für den Unfall der Motorradfahrer selbst war, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen war.
Allerdings erkannten sie auch auf ein Mitverschulden der Straßenverwaltung ANAS, weil diese eine versteckte Gefahrenquelle geschaffen hatte, indem sie die Leitplanke an eckigen Pfosten befestigte, welche der Fahrbahn zugewandt waren.
Das Kassationsgericht hat nun die Verurteilung der ANAS zu Schadenersatz in Höhe von Euro 200.000 bestätigt. In der Begründung finden sich ähnliche Rechtsgrundsätze wieder, auf welche sich auch die Klage des Schwaben gegen die Gemeinde Schlanders stützt: Der Eigentümer einer öffentlichen Straße ist verpflichtet, diese in einem Zustand zu erhalten, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine offenen oder verdeckten Gefahrenstellen bestehen. Wenn der Straßenbetreiber dieser Pflicht nicht genügt, kann er für die Schäden nach den allgemeinen Regeln der außervertraglichen Haftung verantwortlich gemacht werden.

Peter Tappeiner
Rechtsanwalt


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