Aus dem Gerichtssaal - In einem kürzlich erschienenen Urteil des obersten Gerichtshofes in Rom wird zum wiederholten Male festgeschrieben, dass eine Gemeinde für alle Schäden haftet, welche durch streunende Tiere im öffentlichen Bereich verursacht werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Fall eines Hundebisses als auch für einen Verkehrsunfall, der von einer Katze verursacht wird, denn die nationale und regionale Gesetzgebung sieht eine Pflicht der Lokalverwaltung zur Bekämpfung und Vorbeugung der Streunerei vor.
Die Körperschaft könnte sich einer Haftung entziehen, indem sie den Nachweis erbringt, dass der Hund seinem Eigentümer ausgebüchst ist. Der private Eigentümer eines gefährlichen Tieres ist nämlich bei Strafe dazu angehalten, genügende Vorkehrungen zu treffen, damit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Allerdings könnte das Vieh seinem Besitzer auch ohne dessen Schuld abhanden gekommen sein, wodurch wiederum die Verpflichtung der Verwaltung geweckt würde.
Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2011, ebenfalls des obersten Gerichts, wird prinzipiell kein Unterschied zwischen einem tätowierten und einem nicht tätowierten Tier gemacht, weshalb es für die Verantwortlichkeit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob dieses nun ein klassischer „Straßenköter“ - Tierfreunde mögen mir die derbe Sprache verzeihen - oder aber ein strawanzender Kettenhund ist.
Mag es bei einem Hund oder einem Pferd gegebenenfalls noch leicht sein, den Eigentümer anhand von Marke oder Markierung festzustellen, so könnte es denkbar schwierig werden, den Besitzer einer Katze ausfindig zu machen. Wenn nicht an jeder Straßenecke ein Foto der kleinen Kitty mit dazugehörender Telefonnummer klebt, dann könnte es in der Haftungsfrage eng für die öffentliche Verwaltung werden. Denn wenn kein Beweis des privaten Eigentums erbracht wird dann gilt das Tier als Streuner, und die Gemeinde kann die Akte gleich ihrer Versicherung zur Bearbeitung übergeben.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einem Wildtier und einem verwilderten Haustier, weshalb sich im Falle einer Flucht des in aller Munde liegenden Katers „Chiku“ interessante rechtliche Fragen ergeben könnten.
Christoph Tappeiner,
Rechtsanwalt
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