Bozen/Langtaufers/Kaunertal - Es hat eine Zeit gegeben, die für eine lifttechnische Verbindung Langtaufers-Kaunertal günstig zu sein schien. Hans Rubatscher, der Mehrheitseigner der Kaunertaler-Pitztaler Gletscherbahnen hatte vor mehr als 10 Jahren angeboten, in die Haideralm einzusteigen und im Gegenzug eine Liftverbindung von Langtaufers auf den Kaunertaler Gletscher zu machen. 2016 hat die Gemeinde Graun eine Machbarkeitsstudie noch begrüßt. Alles Schnee von gestern, das Wetter hat umgeschlagen. Mittlerweile ist die Haideralm erfolgreich von Schöneben absorbiert worden, der Laden läuft und im Oberland sind die Befürworter für Langtaufers-Kaunertal höchstens noch an einer Hand abzuzählen. 2020 hat die Gemeinde Graun eine Kehrtwende vollzogen und dem Projekt keine Unterstützung mehr angedeihen lassen. Langtaufers solle unter anderem mit Langlauf unterstützt werden.
Die Landesregierung hat 2018 erstmals einer solchen skitechnische Verbindung eine Absage erteilt, musste damals den eigenen Beschluss annullieren und hat dann 2020 wieder-um abgelehnt. Die Oberländer Gletscherbahn AG hat dagegen bis zum Staatsrat rekurriert. Der Staatsrat hat in einem Teil der Oberländer Gletscherbahn Recht gegeben, so dass die Landesregierung kürzlich einen weiteren Beschluss fassen musste. Die Ablehnung wurde dabei in allen Teilen bekräftigt. Im Beschluss wird die Ablehnung ausführlich und mit Bezugnahme auf den Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten begründet. Zitat: „Eine positive Bewertung der Machbarkeitsstudie sowie der strategischen Umweltprüfung sind die Voraussetzung, damit der Antragsteller überhaupt in der nächsten Phase ein detailliertes Projekt vorbereiten kann, welches die gleichen Bedingungen wie alle anderen Projekte innerhalb der Skizonen erfüllen muss.“ Und im Beschluss wird das so übersetzt: „In anderen Worten: Die Genehmigung der ergänzenden Eingriffe setzt (...) ein positives Gutachten des Umweltbeirates voraus. Da die SUP ordnungsgemäß durchgeführt wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat, ist es, unabhängig vom sozioökonomischen Gutachten der Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 2 des Landesgesetzes 14/2010, nicht möglich, mit einem im Rahmen der SUP erteilten negativen Gutachten des Umweltbeirates, die Genehmigung des ergänzenden Eingriffes zu begründen.“ (eb)