Dienstag, 05 März 2013 00:00

Marmor: Urteil auf dem Tisch

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Schlanders/Bozen

Gespannt hat man auf das Urteil gewartet. Nun liegt es auf dem Tisch, und um es vorweg zu nehmen: Die Gemeinde Schlanders hat im wesentlichen Punkt nicht Recht bekommen. Jener Beschluss vom Mai vergangenen Jahres, mit dem die Forststraße zum Wantlbruch zur Gemeindestraße erklärt und neu klassifiziert worden war, ist nicht rechtens und laut Urteil vom Verwaltungsgericht, hinterlegt am 27. Februar, aufzuheben.

Dasselbe gilt für das Fahrverbot, das von Bürgermeister Dieter Pinggera erlassen worden ist. Doch nun der Reihe nach: Im Mai vergangenen Jahres haben die Schlanderser Gemeinderäte grünes Licht dafür gegeben, den Forstweg zum Wantl-bruch in Göflan in eine Gemeindestraße umzuwandeln. Der Stratege dahinter: Gemeindesekretär Georg Sagmeister. Sagmeister machte sich ein Landesgesetz zu Nutze, das besagt, eine Forststraße dürfe dann in eine Gemeindestraße umgewandelt werden, „wenn sie eine wesentliche Einrichtung der Gemeinde mit der Ortschaft verbindet“. Sagmeister kündigte damit vor allem eines auf: die Rolle als Bittsteller beim Landeshauptmann. Weil sich die Straße im Nationalpark befindet, musste Durnwalder immer wieder um Sonderermächtigungen zum Marmorabtransport über die Forststraße gefragt werden. Flankiert wurde der Beschluss zur Klassifizierung von einem Fahrverbot, erlassen von BM Dieter Pinggera. Der Rekurs von der Landesregierung gegen Beschluss und Erlass kam prompt. Das Verwaltungsgericht hatte dem Rekurs zuerst Recht gegeben, um ihn später wieder aufzuheben.
Nun liegt das Urteil auf dem Tisch: „..in der Sache selbst teilt dieses Gericht die Argumentation der Verteidigung der Autonomen Provinz Bozen, dass es sich beim Marmorbruch nicht um eine wesentliche Einrichtung der Gemeinde handelt, denn damit sind öffentliche Dienstleistungseinrichtungen (Schulen, öffentliches Krankenhaus usw.) gemeint, nicht jedoch Industrieeinrichtungen, die von einer privaten Gesellschaft betrieben werden ...“ Doch damit nicht genug, die Urteilsbegründung schließt mit einer interessanten Feststellung: „Außerdem besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen der Klassifizierung als Gemeindestraße einerseits, weil es sich angeblich um eine wesentliche Einrichtung der Gemeinde handelt und – andererseits- der Auferlegung eines Fahrverbotes für die Allgemeinheit, die somit diese für sie wesentliche Einrichtung nicht mehr erreichen würde.“ (ap)


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