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lorin wallnNeuauflage für den
Verlustbeitrag

Das Dekret Nr. 137/2020 (DL „Ristori“) sieht im Art. 1 einen weiteren Verlustbeitrag für bestimmte Unternehmen vor, welche aufgrund der jüngsten Verordnungen ihre Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnten. Die aktuell begünstigten Unternehmen sind in der Anlage des Dekretes angeführt und umfassen u.a. Tätigkeiten im Bereich Taxi- u. Mietwagen, Seilbahnen, Beherbergungs- und Thermalbetriebe, Gastronomie, Kinos, das Kultur- und Showgeschäft, Messen, Freizeiteinrichtungen und Diskotheken, um die wichtigsten zu nennen. Aufgrund der Entwicklung und etwaiger weiterer Maßnahmen ist aktuell nicht ausgeschlossen, dass die Liste der Begünstigten noch ausgedehnt wird. Der Beitragsanspruch besteht, sofern folgende Voraussetzung erfüllt sind:
- Umsatzrückgang im April 2020 gegenüber April 2019 von mindestens einem Drittel;
- Gültige MwSt.-Position zum 25.Oktober 2020.
Entgegen der ersten Auflage sind nun auch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (Jahr 2019) von über Euro 5 Mio. begünstigt, wobei in diesem Fall die Bemessungsgrundlage des Umsatzrückgangs 10% beträgt.
Betriebe, welche die Voraussetzungen für die Erstauflage erfüllt hatten, müssen keinen neuen Antrag stellen. Diese erhalten (sofern sie in die o.g. Gewerbebereiche fallen) den neuen Beitrag automatisch auf das im ersten Antrag angegebene Bankkonto ausgezahlt.
Jene, die hingegen bisher nicht begünstigt waren und die Voraussetzungen nun erfüllen, müssen den Antrag natürlich jetzt stellen.
Die Beitragshöhe berechnet sich wie beim ersten Antrag anhand des Umsatzrückgangs im April 2020 ggü. April 2019 (was z.T. auf Unverständnis stößt, aber auch weniger Bürokratie bedeutet und die Auszahlungen beschleunigt), multipliziert mit den bereits bekannten Prozentsätzen:
- 20% bei Erlösen bis höchstens Euro 400.000;
- 15% bei Erlösen von mehr als Euro 400.000 und bis zu Euro 1 Million;
- 10% bei Erlösen von mehr als Euro 1 Million
Der sich daraus ergebende und schlussendlich zustehende Betrag wird um einen Koeffizienten berichtigt, welcher je nach Tätigkeitsbereich unterschiedlich festgelegt wurde: Taxi- Mietwagen 100%; Beherbergungs- u. Thermalbetriebe 150%; Seilbahnen, Restaurants, Kinos, Messen, Kultur u. Kunst 200%; Diskotheken 400%.

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