Im kürzlich verabschiedeten Wachstumsdekret (DL 34/2019) welches bereits im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurde, sind wieder eine Reihe von Neuerungen enthalten. Auf einige davon soll nachfolgend kurz eingegangen werden:
- Wiedereinführung der sogen. Sonderabschreibung von 130% für den Erwerb neuer abschreibbarer Anlagegüter welche im Zeitraum 1.04.2019 – 31.12.2019 erworben wurden, bzw. für welche bis 31.12.2019 eine Anzahlung von mindestens 20% geleistet wurde und welche bis 30.06.2020 geliefert werden.
Der anerkannte Höchstbetrag wird auf 2,5 Millionen begrenzt.
- Ein Steuerguthaben für die Teilnahme an „internationalen Messen“ soll ab 1. Mai 2019 kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt werden. Das Steuerguthaben beträgt 30% der für die Messen getragenen Ausgaben wie Standmiete, Ausstattung, Werbung usw., bis zu einem anerkannten Höchstbetrag von 60.000,00 Euro.
- Die Sabatini-Zins Förderung sieht einen Zinszuschuss von 2,75% bzw. 3,575% (für 4.0 Investitionen) für die Finanzierung für den Kauf von beweglichen Gütern mit einer Laufzeit von maximal 5 Jahren vor. Der Höchstbetrag der Begünstigung wird von 2 auf 4 Millionen Euro angehoben. Bei einer Investition von unter 100.000,00 Euro wird der Beitrag in Zukunft einmalig ausbezahlt und nicht in jährlichen Raten.
- Hochqualifizierte ausländische oder italienische Staatsbürger, die ab dem Jahr 2020 nach mindestens 2 Jahren Steueransässigkeit im Ausland nach Italien zurückkehren, erhalten für die Dauer von bis zu 8 Jahren umfangreiche Steuerbegünstigungen von 30% bis zu 90%.
- Die Wachstumsverordnung sieht einen reduzierten Einkommensteuersatz auf Gewinne vor, die nicht ausgeschüttet, sondern einer Rücklage zugewiesen werden. Die Reduzierung des Steuersatzes soll Schrittweise erfolgen, und zwar um 1,5% im Jahr 2019, weitere 1,0% in 2020 und 2021 und 0,5% in 2022. Die davor eingeführte Steuerreduzierung für reinvestierte Gewinne, wurde hingegen vor dessen Inkrafttreten wieder abgeschafft und durch diese einfachere Begünstigung ersetzt.