Haushaltsgesetz 2019

geschrieben von Ausgabe 3-19

s12 5610Wirtschaftsinfo - Das Haushaltsgesetz sieht wieder einige Bestimmungen vor, die in diesem und den folgenden Beiträgen kurz aufgezeigt werden.

Verlängerung Steuerabsetzbeträge für Sanierung und Wiedergewinnung
- Steuerabzug im Ausmaß von 50% auf Wiedergewinnungsarbeiten mit Ausgabenschwelle pro Einheit von Euro 96.000,00;
- Steuerabzug von 65% bzw. 50% für energetische Sanierungen (die Ausgabenschwellen variieren je nach Maßnahme);
- Steuerabzug von 50% mit Ausgabenschwelle von Euro 10.000 pro Wohneinheit für den Ankauf von Möbel und Elektrogeräten im Rahmen von Wiedergewinnungsarbeiten die ab 1.1.2018 durchgeführt wurden;
- Steuerabzug von 36% mit Ausgabenschwelle von Euro 5.000 für die Pflege von Gärten und Grünanlagen.

Wiederauflage „Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen“
Privatpersonen, einfache Gesellschaften und nicht gewerbliche Körperschaften wird wieder erlaubt, Beteiligungen, landwirschaftliche Grundstücke und Baugrundstücke durch die Zahlung einer Ersatzsteuer von 10% (Grundstücke und nicht wesentliche Beteiligungen) bzw. 11% (wesentliche Beteiligungen) auf den Schätzwert aufzuwerten, um damit die Steuerlast bei einer Veräußerung deutlich zu reduzieren. Die Aufwertung ist von einem Sachverständigen innerhalb 1.07.2019 zu beeidigen. Die Zahlung der Ersatzsteuer kann unter Anrechnung von Zinsen i.H. von 3% p.a. ab 1.07.2019 auf 3 Raten aufgeteilt werden (1.7.2019; 30.06.2020; 30.06.2021).

Wiederauflage „Privatisierung von betrieblichen Immobilien“
Einzelunternehmen und Familienbetrieben wird innerhalb 31.05.2019 die Möglichkeit eingeräumt, betriebliche Immobilien begünstigt, durch die Zahlung einer Ersatzsteuer von 8% in das Privatvermögen zu überführen. Die Immobilien müssen sich am 31.10.2018 bereits im Besitz des Unternehmers befunden haben. Die Zahlung der Ersatzsteuer erfolgt in 2 Raten: 60% innerhalb 30.11.2019 40% innerhalb 16.06.2020.

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