Spezial: Der SUPERBONUS 110 Prozent

geschrieben von

Spezial-Sanieren und profitieren

Der Startschuss fiel am 1. Juli 2020. Seitdem kann für bestimmte energetische Maßnahmen der Superbonus in Anspruch genommen werden. Theoretisch. Denn: Das Dekret musste erst noch am 16. Juli durch den Senat gewunken werden. Mit 159 Ja-Stimmen, 121 Nein und keiner Enthaltung ist das „Decreto rilancio“ seitdem Gesetz. Vor allem der Bankensektor rüstet sich und wartet nun auf die Durchführungsbestimmungen des 110%igen Superbonus.
Bauherren erhalten mit dem Superbonus nicht nur den vollen Betrag der getätigten Ausgaben zurück, sondern profitieren um 10 Prozent. Beispiel: Belaufen sich die getätigten Ausgaben auf 10.000 Euro, so bekommt der Bauherr 11.000 Euro zurück. Doch der Reihe nach.

Das „decreto rilancio“
Das „decreto rilancio“ - das Neustart-Dekret - beinhaltet mitunter Maßnahmen, die den Sektor der Bauwirtschaft ankurbeln sollen. Am 19. Mai wurde das Gesetzesdekret veröffentlicht, der Artikel 119 befasst sich mit dem Superbonus von 110 Prozent Steuerabsetzbetrag für bestimmte energetische Maßnahmen.

Der Zeitraum
Der Steuerbonus von 110 Prozent ist für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31.12.2021 vorgesehen.

Die Maßnahmen
Zu den Maßnahmen zählen:
1. Wärmedämm-Maßnahmen. Maßnahmen zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, sprich von Dach und Fassade im Ausmaß von mindestens 25 Prozent der wärmeabgebenden Bruttogesamtfläche. Die verwendeten Dämmstoffe müssen den Mindestumweltkriterien entsprechen, die im Erlass des Umweltministers vom 11. Oktober 2017 festgelegt sind. Die Spesen, die steuerlich abgezogen werden können, sind gedeckelt.

Die Obergrenzen
- 50.000 Euro für Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser (villette a schiera)
- 40.000 Euro multipliziert mit der Anzahl der Gebäudeeinheiten, aus denen das Gebäude besteht, für Gebäude mit zwei bis acht Einheiten
- 30.000 Euro multipliziert mit der Anzahl der Gebäudeeinheiten, aus denen das Gebäude besteht, für Gebäude, die aus mehr als acht Gebäudeeinheiten bestehen

2. Austausch der Heizanlage
Beim Austausch der Heizanlage wird unterschieden zwischen
a) Maßnahmen auf gemeinschaftlichen Gebäudeteilen eines Kondominiums
„Gefördert werden Maßnahmen auf gemeinschaftlichen Gebäudeteilen eines Kondominiums, betreffend den Austausch der Heizanlage durch einen zentralen Brennwertkessel der Kategorie A, eine Wärmepumpe, einschließlich geothermische oder hybride Anlagen, auch in Verbindung mit der Installation von Photovoltaikanlagen und dazugehöriger Akkumulatoren oder von Anlagen mit Wärmekraftkoppelung“, erklärte Lorin Wallnöfer von der Kanzlei lanthaler+berger+ bordato+ partner in der Wirtschaftsrubrik im jüngsten Vinschgerwind.

Die Obergrenzen
Ausgabenobergrenzen für Eingriffe an den gemeinsamen Gebäudeteilen sind:
20.000 Euro multipliziert mit der Anzahl der Gebäudeeinheiten, aus denen das Gebäude besteht - für Gebäude mit bis zu acht Einheiten
15.000 Euro multipliziert mit der Anzahl der Gebäudeeinheiten, aus denen das Gebäude besteht - für Gebäude mit mehr als acht Gebäudeeinheiten

b) Maßnahmen bei Einfamilienhäusern oder Reihenhäusern (villette a schiera)
Austausch von Heizanlagen mit einer energieeffizi- enten Heizung (Brennwertkessel oder Heizungen mit Wärmepumpen, Hybrid oder Geothermie), auch zusammen mit der Montage einer Photovoltaikanlage oder mit Wärmekraftkoppelung.
Die Obergrenze liegt bei 30.000 Euro.

Maßnahmen im Bereich der energetischen Sanierungen von 50 oder 65 Prozent (wie etwa den Einbau von Sonnenschutzvorrichtungen, Austausch der Fenster, Wiedergewinnungsarbeiten) fallen in den Superbonus und können mit 110 Prozent abgesetzt werden, wenn sie in Zusammenhang mit einer der beiden genannten Maßnahme – also Austausch der Heizanlage oder Wärmedämmmung - stehen. Das gilt auch für die folgenden zwei geförderten Maßnahmen:
- Die Installation von Photovoltaikanlagen, welche an das Stromnetz angeschlossen sind. Die gesamten Spesen dürfen sich hier auf insgesamt max. 48.000 Euro und max. 2.400 Euro pro KW belaufen. Die produzierte Energie muss außerdem, sofern sie nicht selbst konsumiert wird, an das GSE verkauft werden.
- Und: Die Installation von Ladestationen für E-Autos. Die Obergrenze beläuft sich hier auf 3.000 Euro.

3. Auch Maßnahmen zur Erdbebensicherung in den Zonen 1, 2 und 3 fallen in die Förderung des 110 Prozent-Bonus.

Die Voraussetzung
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens ist die Erhöhung der Energieklasse um mindestens zwei Stufen bzw. die höchste Energieklasse. Dieser Energie-“Sprung“ muss vor und nach den Arbeiten zertifiziert werden und darf nur von qualifizierten und registrierten Fachleuten durchgeführt werden. Es wird der Energieausweis (APE) benötigt, der von einem qualifizierten Techniker ausgestellt wird, um zu bescheinigen, dass die Arbeit eine Verbesserung um zwei Energieklassen (oder die höchste erreichbare Energieklasse) bringen würde.

Wem steht der Steuerbonus zu
Lorin Wallnöfer: „ Der Steuerabsetzbetrag steht folgenden Subjekten zu: Kondominien, natürlichen Personen, wobei der Eigentümer von Einfamilienhäusern, den Steuerabsetzbetrag nur dann in Anspruch nehmen darf, wenn das Gebäude als Hauptwohnung genutzt wird.“ Zudem: Autonome Institute für den sozialen Wohnbau und Mitglieder von Wohnbaugenossenschaften für das ungeteilte Eigentum. Ein Änderungsantrag sieht vor, dass der Steuerbonus auch von Einrichtungen des dritten Sektors genutzt werden kann. Sprich: Von gemeinnützige Organisationen, Freiwilligenorganisationen und Vereinigungen zur sozialen Förderung, die im nationalen Register und in den Registern der Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen eingetragen sind, von Verbänden und Amateursportvereinen für Arbeiten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur als Umkleideräume genutzt werden.

Absetzbarkeit
Der Steuerabsetzbetrag wird auf fünf Jahresraten aufgeteilt und kann über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Oder aber – so die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen – der Steuerpflichtige tritt den Steuerbonus ab. Lorin Wallnöfer: „Es gibt zwei Abtretungsmöglichkeiten: den Rechnungsrabatt oder die Veräußerung des Absetzbetrages. Der Rechnungsrabatt sieht vor, dass der Lieferant, der die Arbeiten durchführt, dem Kunden den Absetzbetrag als Rabatt auf der Rechnung gewähren kann und im Gegenzug erhält der Lieferant ein Steuerguthaben in der Höhe des zustehenden Betrags.“
Und: Die Steuergutschrift kann auch auf Banken und andere zugelassene Finanzintermediäre übertragen werden. Eine Online-Plattform soll hier greifen.
Das heißt: Der Steuerabsetzbetrag kann in eine Steuergutschrift umgewandelt und direkt an die Unternehmen, die die Arbeiten ausführen, abgetreten oder an Banken weitergegeben werden. Allerdings müssen Arbeiten im Wert von 30 Prozent der Gesamtausgaben (laut Kostenvoranschlag) bereits geleistet sein. Wie diese zwei Abtretungsformen in der Praxis überhaupt angenommen werden, wird sich zeigen. Der Gesetzgeber argumentiert: Die Bauherren hätten die Arbeiten gratis, die Firmen eine 100% Zahlungssicherheit, und für die Banken wäre eine Gewinnmarge von 10 Prozent in 5 Jahren drinnen.
Voraussetzung, um den Rechnungsrabatt oder die Abtretung des Steuerguthabens in Anspruch nehmen zu können, ist eine Konformitätserklärung, die belegt, dass der Steuerabzug zusteht und die Bedingungen erfüllt sind. Diese kann von Wirtschafts- und Steuerberatern, Arbeitsrechtsberatern oder dem Leiter von Steuerbeistandszentrem ausgestellt werden.

Eingeführt wird die Möglichkeit der Abtretung des Steuerguthabens unter anderem auch für den Fassadenbonus. Für 2020 hat der Staat einen Steuerbonus von 90 Prozent der im heurigen Jahr getragenen Kosten zur ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung von Fassaden eingeführt. Ohne Obergrenze. Dieser erhöht sich auf 110 Prozent, wenn er in Zusammenhang mit Wärmedämm-Maßnahmen steht. Der Fassadenbonus beschränkt sich auf Liegenschaften in A-Zonen (historische Zentren) oder B-Zonen (Auffüllzonen). Gefördert werden Arbeiten an den Außenwänden oder an den Balkonen. Zugelassen sind sowohl einfache Malerarbeiten wie auch weitgehende Renovierungen. Klargestellt wurde jüngst, dass der Fassadenbonus nicht nur mehr für natürliche Personen, sondern auch für Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform), für private und öffentliche Einrichtungen anwendbar ist.

Änderungen zum Gesetzesdekret
Zu den Neuerungen, die noch kommen werden, gehören die Ausweitung des Superbonus auf Zweitwohnungen (insgesamt höchstens zwei Gebäude), und die Möglichkeit, den Superbonus auch für Abriss- und Wiederaufbauarbeiten in Anspruch nehmen zu können. Der Superbonus gilt nicht für Eigentumseinheiten, die zu Katasterkategorien gehören: Herrenhäuser, Häuser in Villen, Burgen, Schlösser und Paläste von herausragendem künstlerischen oder historischen Wert.
Quellen: ecnews, sole24ore, money.it, lavoripubblici.it, fiscoetasse.com

Gelesen 2923 mal

Schreibe einen Kommentar

Make sure you enter all the required information, indicated by an asterisk (*). HTML code is not allowed.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.