Dienstag, 03 Mai 2011 00:00

Der Lieferschein

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Wirtschafts-Info

Die Ausübung einer „unternehmerischen Tätigkeit“ verpflichtet unter anderem zur Bereitstellung der entsprechenden Dokumente. In dieser und den nächsten WIND-Ausgaben nun eine kurze Übersicht über die geläufigsten Dokumente, beginnend mit dem Lieferschein.
Der Lieferschein (documento di trasporto) ist in erster Linie für MwSt-Zwecke erforderlich. Mit der Ausstellung des Lieferscheines kann der Verkäufer die sogenannte „fatturazione differita“ anwenden, d.h. die Rechnung kann innerhalb des 15.ten, auf die Lieferung folgenden Monats, erstellt werden. In der Praxis wird jedoch üblicherweise am 30.ten des selben Monats die Rechnung erstellt, nachdem die MwSt in jedem Fall noch im Liefer-Monat abgerechnet werden muss.
Die auf dem Lieferschein anzuführenden Angaben sind gemäß Art. 1, Abs. 3, VPR 472/1996:
• Fortlaufende Nummerierung (die Nummerierung kann auch unterschiedliche Nummern-Kreisläufe haben, z.B. für die Trennung verschiedener Lagerstätten etc.);
• Datum der Übergabe oder des Transportes der Waren (wird das Dokument vorher erstellt, ist trotzdem das Übergabe- bzw. Transportdatum anzugeben);
• die anagrafischen Daten des Verkäufers und des Käufers (bei gewerblichen Käufern: die Firmen- bzw. Gesellschaftsbezeichnung, bei natürlichen Personen Vor- und Nachname), sowie Adresse bzw. Wohnsitz;
• Angabe des Transport-Beauftragten, bzw. der jeweiligen Firma (nicht des jeweiligen Fahrers) – wenn mehrere Transportunternehmen beteiligt sind, ist zumindest das  erste zu benennen;
• die Beschreibung der Beschaffenheit, der Qualität und der Menge der veräußerten Waren;
• der etwaige Vermerk darüber, falls die transportieren Waren nicht verkauft werden, sondern z.B. zu Ausstellungszwecken etc. versendet werden.
Der Lieferschein muss nicht zwingend die transportieren Waren begleiten, sondern kann auch getrennt, aber in jedem Fall innerhalb des Liefertages mittels Post, Kurier, Fax, E-Mail etc. an den Käufer übermittelt werden. Für den Lieferschein gelten die üblichen steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen, d.h. 10 Jahre für zivilrechtliche Belange, bzw. mind. 4 Jahre ab 31.12. des Jahres, in welchem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater


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