Innerhalb des Bannstreifens von Domanialgewässern gilt: Mindestabstand bei Pflanzungen vier Meter, bei Ablagerungen fünf Meter – Landesamt für Öffentliches Wassergut muss alle Eingriffe genehmigen
BOZEN (LPA). Wasser ist für alle Lebewesen die wichtigste Ressource zum Überleben und gilt daher als besonders schützenswert. Ein Großteil dieser Wasserläufe, sogenannte Domanialgewässer, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Wildbachverbauung. Diese bilden das öffentliche Wassergut. Südtirol hat mit dem Zweiten Autonomiestatut 1973 das Eigentum am öffentlichen Wassergut vom Staat übernommen und damit auch die Aufgaben, dieses Gut zu verwalten, seine Nutzung zu regeln, diese zu kontrollieren und die öffentlichen Gewässer zu schützen.
Grundsätzlich gilt an Domanialgewässern beziehungsweise Fließgewässern beiderseits der Ufer ein Bannstreifen von zehn Metern. Jegliche Eingriffe innerhalb dieses Bannstreifens sind genehmigungspflichtig: "Alle Eingriffe, die im Bannstreifen von zehn Metern erfolgen – gemessen von der Uferoberkante oder vom Böschungsfuß -, müssen dem Landesamt für Öffentliches Wassergut zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt werden", unterstreicht Amtsdirektor Michael Gamper.
"Bei Ortsaugenscheinen stoßen wir auch immer wieder auf Materialablagerungeninnerhalb des Bannstreifens: Für diese gilt ein Mindestabstand von fünf Metern", berichtet Zonentechniker Michael Coser. Bei Anpflanzungen von Bäumen oder Hecken und Sträuchern samt Stützgerüsten und Verankerungen hingegen muss laut Königlichem Dekret aus dem Jahr 1904 ein Mindestabstand von vier Metern eingehalten werden.
Die Bannstreifen an den Bächen und Flüssen sind frei zu halten. Die entsprechenden Vorschriften sind strengstens zu beachten und einzuhalten. Nur so kann bei Hochwasser rasch und effizient eingegriffen und können die notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Die Einhaltung dieser Vorschriften sei von grundlegender Bedeutung, hebt der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz Klaus Unterweger hervor: "Nur wenn Dämme und Böschungen frei zugänglich sind, können die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Zivilschutzes, die Technikerinnen und Techniker der Wildbachverbauung, die Berufsfeuerwehrleute und die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren bei Hochwasserereignissen rasch eingreifen und damit die Schäden an Infrastrukturen und Kulturgütern in Grenzen halten."
Informationen sind im Landesamt für öffentliches Wassergut erhältlich: via E-Mail oeffentliches.wassergut@provinz.bz.it oder telefonisch: 0471 41 4500/41 4501/41 4502.
ma