Die erlassene Richtlinie von Gesundheitsminister Orazio Schillaci zur Beauftragung von „Gettonisti“ unklar

Der europaweite akute Fachkräftemangel stellt die Gesundheitssysteme vor immense Herausforderungen. Der Gesundheitsminister Orazio Schillaci hat ein Dekret, das seit Anfang Dezember 2024 in Kraft ist, erlassen, das die zeitweilige Beauftragung von Gesundheitspersonal mit Werkverträgen regelt. Es geht dabei um die Möglichkeit der  Beauftragung von externen Sanitätspersonal, besser unter dem Begriff “Gettonisti” bekannt. Der Landtagsabgeordnete des Team K, Franz Ploner, hat im Südtiroler Landtag bezüglich Umsetzung dieses Dekretes bei Gesundheitslandesrat Hubert Messner nach dem Stand der Dinge im Südtiroler Sanitätsbetrieb gefragt. Landesrat Messner sagt, dieses Dekret sei unklar formuliert, beziehe sich lediglich auf das Personal von Leihfirmen und habe daher unmittelbar keinerlei Relevanz für den Südtiroler Sanitätsbetrieb.

 

“Ob das Ministerialdekret für den Südtiroler Sanitätsbetrieb in jeder Hinsicht unbedeutend ist, wie Landesrat Messner meint, muss sich erst weisen”, bezweifelt der Landtagsabgeordnete Franz Ploner. “Immerhin besteht durch dieses Dekret die Gefahr, dass sich der Mangel an Fachärztinnen und Fachärzten und an Pflegekräften in Südtirols öffentlichen Gesundheitssystem verstärken könnte. Andere Formen der Personalakquirierung müssen gerade bedingt durch dieses Dekret überlegt werden,  um den bestehenden Engpass an Sanitätspersonal nicht weiter zu verstärken. Außerdem verfügt der Südtiroler Sanitätsbetrieb noch über keine Expertise darüber, wie sich der Personalsaldo in Bezug auf die im Entstehen begriffenen Gesundheitshäuser auswirken wird. Die Sanitätsspitze täte daher nicht schlecht daran, sich wenigstens präventiv mit dieser Gesetzesverordnung auseinanderzusetzen. Schließlich hat Südtirol im Gesundheitswesen keine primäre Kompetenz, und immerhin handelt es sich beim diesbezüglichen jüngsten Dekret zur Personalrekrutierung um eine staatliche und daher staatsweite Gesetzesmaßnahme”, gibt Franz Ploner zu bedenken.     

 

Was konkret steht nun in diesem Dekret (GU Serie Generale n.251 del 25-10-2024)? Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme externer Fachkräfte, Ärztinnen und Ärzte sowie von Pflegepersonal, sind mit dem staatlichen Dekret folgendermaßen geregelt:  Der Sanitätsbetrieb darf externe Arbeitskräfte nur im Fall extremer Notwendigkeit und Dringlichkeit, einmalig, ohne die Möglichkeit einer Verlängerung und unter der Bedingung, dass der Mangel an Gesundheitspersonal nicht auf andere Weise behoben werden kann, anstellen. Auch muss die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche und unter Einhaltung der Ruhezeit von elf Stunden zwischen den Schichten sichergestellt werden. Im Dekret sind auch die Stundentarife, welche den Ärzten und Pflegekräften bezahlt werden können, angeführt. Demnach beträgt der Höchsttarif für die Ärzteschaft in der Notaufnahme  und der Intensivstation 85 Euro pro Stunde, auf allen anderen Abteilungen 75 Euro pro Stunde. Die entsprechenden Stundentarife für Pflegekräfte  betragen 28 beziehungsweise 25 Euro. Zudem müssen Angestellte, die der Sanitätsbetrieb rekrutiert, dieselben fachlichen Qualifikationen und Zulassungskriterien erfüllen wie das Personal, das mittels Wettbewerb aufgenommen wird, unter anderem Eintragung in das Berufsalbum und die geforderte Bescheinigung über die Sprachkompetenz.

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