Die Berufsgemeinschaft der Fotografinnen und Fotografen und Filmer/innen im lvh klärt über das Urheberrecht bei Bildmaterial auf.
Was bedeutet Urheberrecht? Das Urheberrecht schützt geistige Tätigkeiten und deren Resultate, einschließlich Fotografien. In Italien wird es durch das Gesetz Nr. 633/1941 und das Zivilgesetzbuch geregelt. Dies ist vergleichbar mit dem Copyright-System in den USA und Großbritannien. Ursprünglich waren Fotografien nicht als geistige Werke anerkannt. Erst 1979 wurden sie in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 633/41 aufgenommen.
Zwei Schutzarten
Man unterscheidet zwischen dem Urheberrecht für kreative fotografische Werke und dem Schutzrecht für einfache Fotografien. Das Urheberrecht für kreative fotografische Werke schützt den kreativen Charakter und umfasst moralische und wirtschaftliche Rechte der Fotografin/des Fotografen. Der Schutz dauert 70 Jahre nach dem Tod der Fotografin/des Fotografen. Dies bedeutet, dass die Fotografin/der Fotograf das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung in Form von Reproduktion, Verbreitung, Veröffentlichung und mehr hat. Die Nennung der Fotografin/des Fotografen ist immer erforderlich.
Das Schutzrecht für einfache Fotografien gilt für nicht kreative Bilder wie Dokumentationen und Reproduktionen. Der Schutz dauert 20 Jahre ab Herstellungsdatum. Einfache Fotografien umfassen Alltagsaufnahmen und Reproduktionen von Kunstwerken. Der Schutz erstreckt sich über 20 Jahre ab dem Herstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist werden die Fotografien gemeinfrei, wobei die Nennung des Urhebers weiterhin Pflicht bleibt.
Fotografien im Arbeitsverhältnis und Urheberrechtsverletzungen
Wenn Fotografien im Rahmen eines Arbeitsvertrages entstehen, ist die/der Arbeitgeber/-in die/der Inhaber/in der Nutzungsrechte. Verträge müssen klar definieren, welche Rechte und Modalitäten gelten. Gesetzliche Strafen für Urheberrechtsverletzungen können zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich sein. Verletzungen betreffen moralische Rechte (z.B. Aneignung der Urheberschaft) und wirtschaftliche Rechte (unberechtigte Nutzung). Artikel 158 des Urheberrechtsgesetzes ermöglicht Schadenersatzklagen und die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
Kurz zusammengefasst: Das Urheberrecht an Fotografien entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes, unabhängig von Verträgen. Verträge können jedoch als Nachweis der Rechtmäßigkeit dienen. Nutzer/innen von Fotografien müssen stets die/den Urheber/in nennen. Die Fotografin/der Fotograf hat das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung, wirtschaftlichen Nutzung, Reproduktion und mehr.
„In unseren Berufsfeldern der Fotografie und des Filmemachens haben wir die Möglichkeit, die schönsten Momente festzuhalten, was ein Privileg ist, aber auch viel Verantwortung mit sich bringt“, sagt Harald Wisthaler, Obmann der Fotografinnen/Fotografen und Filmer/innen im lvh. „Das Verständnis des Urheberrechts ist entscheidend für unsere Berufe.“