Künftig braucht es weniger Unterlagen für das Wohnbaufördergesuch bei Kauf und Bau der Erstwohnung. Diese und weitere Änderungen hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landesrätin Mair gutgeheißen.
Über die Wohnbauförderung unterstützt das Land Südtirol über Schenkungsbeiträge und andere Unterstützungsleistungen die Bürgerinnen und Bürger bei der Verwirklichung des Eigenheims. Die Landesregierung hat sich heute (14. Mai) auf Vorschlag von Landesrätin Ulli Mair mit einer Änderung der Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz befasst. Darin enthalten sind neben technischen Anpassungen auch mehrere Änderungen, die sich zum Vorteil der Antragstellenden auswirken. "Die Änderungen sind ganz klar zum Vorteil der Gesuchsstellenden und bewirken auch für die zuständigen Ämter Vereinfachungen und eine Beschleunigung des Verfahrens", betonte Wohnlandesrätin Ulli Mair bei der Pressekonferenz im Anschluss an die Regierungssitzung.
Konkret wird mit den heute genehmigten Anpassungen die Obergrenze der Zusatzflächen zum Zweck der Zulassung zur Wohnbauförderung bei Kauf und Bau gestrichen. Dies hat zur Folge, dass die Bürgerinnen und Bürger für das Gesuch um Wohnbauförderung weniger Unterlagen einreichen müssen und damit auch eine schnellere Bearbeitung des Ansuchens möglich ist. Die neue Regelung wird bei allen Gesuchen angewendet, die seit August 2023 eingereicht wurden.
"Neben organisatorischen Maßnahmen und der dringend notwendigen Digitalisierung der Verfahren sind diese Änderungen für die Beschleunigung äußerst wichtig", führte Mair aus. Dass es noch keine relevante Reduzierung der Wartezeiten gegeben habe, hänge einerseits mit der progressiven Wirksamkeit der Maßnahmen zusammen, andererseits habe sich die Personalsituation weiter zugespitzt. "Wir arbeiten derzeit an umfassenden Änderungen und Anpassungen, diese werden dann im Herbst als Sammelgesetz vorliegen", kündigte Landesrätin Mair in diesem Zusammenhang an.
Zudem ist die Reduzierung der Bankbürgschaft von 130 auf 115 Prozent des Beitrages vorgesehen. Dies bedeutet, dass sich die Kosten für die Bankbürgschaft für die Beitragsstellenden reduzieren, da die Kosten im Verhältnis zum Betrag der Bürgschaft berechnet werden. Die Bankbürgschaft wird benötigt, wenn der Beitrag des Landes vorzeitig ausbezahlt werden soll. Vereinfachungen gibt es zudem für invalide Personen, die zu Lasten leben, bei der Zuweisung von gefördertem Bauland oder der Zulassung zu den Wohnbauförderungen.
Auch bei den Notstandshilfen gibt es Änderungen: So können künftig im Falle von Naturkatastrophen auch Kondominien um eine Notstandshilfe ansuchen. Bisher gab es Beiträge für geotechnische Sicherungsmaßnahmen nur für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer von Wohngebäude sowie Gemeinden.
ck