Kompatscher unterzeichnet Verordnung zur Maskenpflicht

Mit der neuen Verordnung, der 1. Dringlichkeitsmaßnahme im Jahr 2024, werden die Bestimmungen der Verordnung 5/2023 bis zum 30. Juni 2024 verlängert. (Foto: LPA/Claudia Corrent) Mit der neuen Verordnung, der 1. Dringlichkeitsmaßnahme im Jahr 2024, werden die Bestimmungen der Verordnung 5/2023 bis zum 30. Juni 2024 verlängert. (Foto: LPA/Claudia Corrent)

Die Maskenpflicht gilt laut der heute (4. Jänner) unterzeichneten Verordnung weiterhin in jenen Abteilungen der Gesundheitseinrichtungen, in denen Risikopatientinnen und -patienten aufgenommen sind.

 

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute Nachmittag (4. Jänner) eine Verordnung unterzeichnet, mit der die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen Risikopatientinnen und Risikopatienten aufgenommen sind, bis zum 30. Juni 2024 verlängert wird. Die Verordnung Nr. 1/2024 folgt damit auf die bis zum 31. Dezember geltende Verordnung Nr. 5/2023 zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. Gesundheitsminister Orazio Schillaci hatte am 27. Dezember 2023 die staatliche Verordnung unterzeichnet, Landeshauptmann Arno Kompatscher hat sie am heutigen Donnerstag übernommen und an die verschiedenen Eigenschaften der Einrichtungen im Land adaptiert.

Wie bereits in der vorherigen Verordnung vorgesehen gilt die Maskenpflicht für die Beschäftigten, die Benutzenden und die Besuchenden in Einrichtungen des Gesundheitswesens, und zwar innerhalb jener Abteilungen, in denen gebrechliche, ältere und immunosupprimierte/immungeschächte Personen aufgenommen sind, vor allem solche mit einem hohen Betreuungsbedarf. Diese Abteilungen werden von den Sanitätsdirektionen der betroffenen Gesundheitseinrichtungen definiert. 

Die Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, gilt auch in der sozialen Pflege und der Sozialfürsorge, einschließlich der Aufnahmeeinrichtungen und jener der Langzeitpflege, der betreuten Pflegeheime, der Hospize, der Rehabilitationseinrichtungen, der Wohneinrichtungen für ältere Menschen, einschließlich der Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen, und für Wohneinrichtungen gemäß Artikel 44 des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 12.01.2017, jedoch ausschließlich in den Bereichen und in den Situationen, die vom ärztlichen Leiter der Einrichtung als Risikobereiche eingestuft werden. In Einrichtungen, in denen es keinen ärztlichen Leiter gibt, werden die entsprechenden Entscheidungen von der ärztlichen Bezugsperson der Einrichtung oder einer anderen, wie auch immer benannten, ärztlichen Figur getroffen, welche vergleichbare Funktionen für die Einrichtung ausübt.

In den Bereichen außerhalb der Abteilungen mit Patientinnen und Patienten entscheiden die Sanitätsdirektorinnen und -direktoren über die Maskenpflicht – auch für Personen mit Atemwegserkrankungen. Kinderärztinnen und Kinderärzte sowie Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner entscheiden über das Maskentragen in ihren Ambulatorien und Wartesälen. Die Befreiung von der Maskenpflicht gilt weiterhin für Kinder unter 6 Jahren sowie für Personen, die aus triftigen gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

Informationen

Die Verordnung Nr. 5/2023 und weitere Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.

red/ck

Gelesen 312 mal

Schreibe einen Kommentar

Make sure you enter all the required information, indicated by an asterisk (*). HTML code is not allowed.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.