Beihilfen für Landwirte: Richtlinien angepasst

In der Landwirtschaft gibt es auch Förderungen für Beregnungsanlagen - allerdings nur für Sanierungen von Anlagen. Voraussetzung ist der Umstieg auf Tropfberegnung. (Foto: Thomas Senoner) In der Landwirtschaft gibt es auch Förderungen für Beregnungsanlagen - allerdings nur für Sanierungen von Anlagen. Voraussetzung ist der Umstieg auf Tropfberegnung. (Foto: Thomas Senoner)

In vier Bereichen hat die Landesregierung heute (10. Jänner) die Richtlinien für Förderungen im Bereich Landwirtschaft neu geregelt und angepasst.

Insgesamt vier Tagesordnungspunkte betrafen bei der heutigen (10. Jänner) Sitzung der Landesregierung den Bereich Landwirtschaft: Auf Antrag von Landesrat Arnold Schuler wurden die Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten, die Gewährung von Beihilfen im Bereich "Urlaub auf dem Bauernhof", die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen und die Förderung von Investitionen im Bereich Beregnung überarbeitet und angepasst. "In der Landwirtschaft ist es weiterhin notwendig, mit Beiträgen den Weiterbestand der Höfe zu sichern. Vor allem den Bergbauern gelingt es oft nur aufgrund dieser Fördermittel, einen guten Lebensstandard zu erreichen", sagt der Landwirtschaftslandesrat. Europaweit sei die Abwanderung der Bewohner von abgelegenen Höfen an der Tagesordnung, die wolle man in Südtirol weiterhin verhindern. "Die Bauern produzieren nämlich nicht nur Qualitätsprodukte, die zum Ansehen unseres Landes weit über die Grenzen hinaus beitragen, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag für den Erhalt und die Pflege der Landschaft", sagt Schuler.

Bisherige Regelungen nur in Details geändert

Grundsätzlich gilt für alle vier Beschlüsse, dass im Großen und Ganzen die bereits bisher geltenden Regelungen, Auflagen, Voraussetzungen und Beitragssätze wieder übernommen werden. Für alle Kriterien gelten weiterhin die Einhaltung eines mit der Höhenlage degressiv gestaffelten maximalen Viehbesatzes, die Mindestvoraussetzungen bezüglich Flächen und die erforderliche Mindestinvestition. Es gibt einige neue transversale Bestimmungen in allen vier Beschlüssen, nämlich die auf gesamtstaatlicher Ebene erfolgte Einführung des einheitlichen Projektkodex CUP, die Vereinheitlichung der Definition für die Berechnung des Viehbesatzes und der Toleranzen sowie einige formale Präzisierungen in der Abrechnungsprozedur.

Beihilfen für Urlaub auf dem Bauernhof werden weiterhin nur für zwei Ferienwohnungen gewährt. Wird Wohnvolumen wiedergewonnen (Sanierung von mindestens 25 Jahre alter Bausubstanz), werden die zuschussfähigen Kosten erhöht. Erhöht wurde die Mindestanzahl an Großvieheinheiten, nämlich von zwei auf vier.

Künftig werden Investitionen in neue Transporter, Traktoren und Aufbauheulader wieder gefördert. Biobetriebe bekommen für bauliche Vorhaben um zehn Prozent erhöhte Beiträge im Vergleich zu Betrieben, die auf herkömmliche Weise produzieren. 

Auch im Bereich Beregnungsanlagen gibt es neue Richtlinien. Als Grundlage gilt künftig nicht mehr die EU-Rahmenregelung, sondern die Freistellungsverordnung. Beiträge gibt es nur noch für die Sanierung bestehender Anlagen. Im Obst- und Weinbau gilt der Umstieg auf Tropfberegnungs-Anlagen als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu Beiträgen. Einzelbetriebliche Tiefbrunnen, Pumpstationen und Bewässerungsnetze im Obst- und Weinbau werden nicht gefördert. Es wird ein Maximalbetrag für die zuschussfähigen Kosten pro Hektar innerhalb von zehn Jahren anerkannt.

uli

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