Nachhaltigkeit soll im neuen Fischereigesetz höchste Priorität haben. Das heißt etwa: Keinen Fischbesatz in ökologisch funktionierende Gewässer. Die Landesregierung hat den Entwurf heute genehmigt.
Das derzeitige Fischereigesetz ist mittlerweile 44 Jahre alt. Rechtlich, aber auch wirtschaftlich haben sich die Rahmenbedingungen in der Fischerei entwickelt und verändert. Dem soll im neuen Gesetz Rechnung getragen werden. Schon der Name sagt einiges über die Ausrichtung aus: "Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei" ist der Titel des Gesetzentwurfs, den die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung (6. Dezember) genehmigt hat.
Verzeichnis Fischwasser künftig online verfügbar
Das Landesamt für Jagd und Fischerei führt seit jeher das Verzeichnis der Fischwasser. Diese Fischwasser werden in die Landeskartographie übertragen und veröffentlicht. Jährlich werden diese Daten auf dem neuesten Stand gehalten. Somit sind diese wichtigen Informationen zukünftig auch für die breite Bevölkerung im Internet zugänglich.
Fischbesatz nur in ökologisch nicht funktionsfähigen Gewässern
Anwendung findet das neue Gesetz in allen öffentlichen Fischwassern, deren Fischereirechte entweder in Landeshand oder in privater Hand sind. Ein wichtiger Punkt des neuen Gesetzes ist die Bewirtschaftung der Fischwasser. Die Bewirtschaftung des Fischwassers erfolgt seit jeher über den Jahresbewirtschaftungsplan, der vom Amt für Jagd und Fischerei genehmigt wird. Der Bewirtschafter hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit, spezifischere Vorschriften zu erlassen.
Der maximal mögliche Fischbesatz erfolgte bis jetzt unabhängig von der Funktionsfähigkeit der Gewässer nach dem Gießkannenprinzip. "Neu ist, dass es in Gewässern, in denen die Fortpflanzung auf natürlichem Wege funktioniert und alle Altersstadien von Fischen vorkommen, keinen Besatz mehr geben darf", erklärt Forstwirtschaftslandesrat Arnold Schuler. Eingesetzt werden dürfen überdies ausschließlich heimische Arten laut Einstufung der Obersten Behörde für Umweltschutz und Umweltforschung (ISPRA). Ausnahmen gelten, wenn vorab eine Genehmigung von Seiten des Ministeriums für den Besatz mit als fremdländisch eingestuften Fischen eingeholt wird.
Arbeiten in Fischwassern
Weiters wird die Entschädigung der bestehenden Fischereirechte bei Wasserableitungen sowie bei Erneuerungen der Wasserkonzessionen neu geregelt. Dabei wird zwischen Wasserableitungen im öffentlichen und privaten Interesse unterschieden. Das Gesetz legt die genauen Kriterien für die Vorgangsweise der Entschädigungen fest. "Es gibt einerseits öffentliche Baumaßnahmen, zum Beispiel jene von der Landesagentur für Bevölkerungsschutz, andererseits private Bauvorhaben an Fischwassern", erklärt Landesrat Schuler. Für öffentliche Einrichtungen der Landesverwaltung genügt künftig eine einfache Meldung an das zuständige Landesamt. Private Bauträger müssen ein diesbezügliches Gutachten anfordern. "Im Gutachten sowie in der einfachen Meldung können Vorschriften zum Schutz des aquatischen Lebensraums erlassen werden sowie Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Werden die Auflagen des Amtes nicht eingehalten, besteht künftig die Möglichkeit, den Bau einzustellen", erläutert Schuler. Die Aufsicht für die Arbeiten in Fischwasser wird von der Abteilung Forstwirtschaft sowie von den Fischereiaufsehern gewährleistet.
Artenzusammensetzung in Fischerteichen wird geregelt
Erstmals gibt es auch Regelungen für geschlossene Gewässer, die man landläufig als Fischerteiche kennt. "Bislang konnten dort alle Fischarten eingesetzt werden. Das neue Gesetz regelt nun auch für diese Gewässer die Artenzusammensetzung", sagt Schuler.
Förderung Jungfischer
Völlig neu ist auch die ideelle Förderung für Jungfischer. Bislang war es Minderjährigen ohne Fischereilizenz verboten, in öffentlichen Fischgewässern zu fischen. "Jetzt darf ein regelkonformer Fischer einen Minderjährigen mit zum Fischen nehmen und dem Unter-16-Jährigen unter seiner Aufsicht auch die Angel überlassen, ohne dass er sich damit strafbar macht", erklärt Schuler.
Hintergrund
Grundsätzlich hat Südtirol primäre Gesetzgebungskompetenz für die Fischerei. Allerdings ist diese beschränkt auf heimische Arten. Diese Fischarten wurden kürzlich durch die ISPRA eigenständig festlegt. Als heimisch beziehungsweise eingebürgert wurden Fische eingestuft, welche bereits vor 1492 nachweislich in Südtirol vorkamen, beispielsweise die Marmorierte Forelle, die Adriatische Äsche, der Karpfen und mehrere Kleinfische.
Die Bachforelle ist derzeit in Südtirol lediglich in Gewässern im Einzugsgebiet der Drau, welche nach Norden entwässern, als heimisch eingestuft. Auf dem restlichen Landesgebiet ist die Bachforelle als fremdländische Fischart eingestuft. Die Bachforelle besiedelt 80 Prozent der Südtiroler Gewässer. Die Regenbogenforelle ist erst seit wenigen Jahrhunderten in den heimischen Gewässern vorhanden, daher wird sie als fremdländische Fischart eingestuft. Alle Fischarten, die nicht als heimisch beziehungsweise eingebürgert eingestuft sind, dürfen nicht in die öffentlichen Gewässer eingesetzt werden. Deshalb wurde für diese Fischarten im Frühjahr 2021 ein landesweiter Besatzstopp erlassen. Das Amt für Jagd und Fischerei ist parallel zum neuen Gesetzentwurf in regem Austausch mit den zuständigen staatlichen Ämtern in Rom, um zu versuchen, die Einstufung der Bachforelle zu ändern.
uli