Ab 1. Februar gilt bekanntlich die 3G-Regelung in fast allen Lebensbereichen. In welchen Bereichen es weiterhin Ausnahmen gibt, ist Inhalt der heutigen (28. Jänner) Verordnung des Landeshauptmanns.
Ab kommendem Dienstag, 1. Februar, gilt eine weit reichende 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) für den Zugang zu vielen Bereichen des alltäglichen Lebens. Einige Ausnahmen - sprich bestimmte Handelstätigkeiten - dagegen bleiben weiterhin von dieser Pflicht ausgenommen: Dort ist der Zutritt also weiterhin ohne grüne Bescheinigung (Green Pass) gestattet. Während der Staat die grundsätzlichen Vorschriften bereits am 7. Jänner per Gesetzesdekret geregelt und Landeshauptmann Arno Kompatscher diese mit der Verordnung Nr. 3 am 13. Jänner übernommen hatte, ließ der Staat mit einem präzisierenden Gesetzesdekret vom 21. Jänner die Liste der ausgenommenen Handelstätigkeiten folgen. Diese hat der Landeshauptmann am heutigen Freitag (28. Jänner) mit Verordnung Nr. 5 übernommen.
3G-Regelung ab 1. Februar
Zur Erinnerung: Vom kommenden Dienstag, 1. Februar und bis Donnerstag, 31. März gilt die 3G-Regelung zusätzlich zu den bereits zuvor geregelten Bereichen auch für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern, Bank- und Finanzdiensten sowie zu Handelstätigkeiten. Davon ausgenommen sind Handelstätigkeiten, die Grund- und wesentliche Bedürfnisse der Person decken. Dort ist der Zugang weiterhin ohne Greenpass möglich.
Handelstätigkeiten ohne 3G-Pflicht
Diese Ausnahmen von der 3G-Prlicht lassen sich in vier Bereiche einteilen: Erstens Zugang zu Handelstätigkeit mit Lebensmitteln und Grundbedarfsmitteln, zweitens Zugang zu Dienstleistungen für Gesundheitsbedürfnisse, drittens für Sicherheitserfordernisse und viertens für Justizerfordernisse.
Eine eigene Anlage in der Verordnung erläutert, welche Bereiche zum Handel mit Lebensmitteln und Grundbedarfsmitteln zählen, darunter der Einzelhandel in Hyper-, Super- und Minimärkten sowie anderen Geschäften mit Lebensmitteln; allerdings ist bei Konsum vor Ort die 3G-Regel Pflicht. Ebenso zählen Tier- und Tierbedarfshandlungen, Tankstellen und Einzelhandel mit Brennstoffen für Hausgebrauch und Heizung, aber auch der Detailhandel mit hygienisch-sanitären Artikeln.
Zugang ohne grüne Bescheinigung gibt es auch für alle Gesundheitsbedürfnisse, sprich für die Beschaffung von Arzneimitteln und gesundheitlichen Produkten. Entsprechend ist der Zugang zu Apotheken, Parapharmazien, aber auch zu Geschäften mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie mit medizinischen und orthopädischen Artikeln und Optikartikeln ohne grüne Bescheinigung möglich, ebenso wie zu Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie zu tierärztlichen Einrichtungen für alle Zwecke der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung. Dies gilt auch für Begleitpersonen.
Zu den Sicherheitserfordernissen schließlich zählen die öffentlich zugänglichen Büros der Polizeidienste und örtlichen Polizei, und zu den Justizerfordernissen der Zugang zu Justiz- und Sozialämtern - ausschließlich für unaufschiebbare und dringende Anzeigen von Opfern von Straftaten oder für Anträge auf gerichtliches Einschreiten zum Schutz von Minderjährigen oder entmündigten Personen.
Die Verordnung Nr. 5/2022 ist wie alle bisherigen Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.
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