LH in Rom: Zwei Durchführungsbestimmungen genehmigt

Die Sprachgruppenerhebung erfolgt weiterhin alle zehn Jahre, die Erklärung kann künftig in digitaler Form erfolgen und abgerufen werden, sieht die neu genehmigte Durchführungsbestimmung vor. (Foto: LPA) Die Sprachgruppenerhebung erfolgt weiterhin alle zehn Jahre, die Erklärung kann künftig in digitaler Form erfolgen und abgerufen werden, sieht die neu genehmigte Durchführungsbestimmung vor. (Foto: LPA)

Der Ministerrat in Rom hat heute nachmittag (23. September) zwei Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut beschlossen. LH Kompatscher: "Sprachgruppenerhebung weiterhin alle zehn Jahre."

Die erste Durchführungsbestimmung, die der Ministerrat in Rom heute (23. September) genehmigt hat, legt fest, dass die Erhebung der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung in Südtirol weiterhin alle zehn Jahre stattfindet. Da auf Staatsebene die alle zehn Jahre stattfindende Volkszählung abgeschafft worden ist, musste die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung mit einer eigenen Durchführungsbestimmung wiederhergestellt werden. "Damit ist sichergestellt, dass die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung auch weiterhin erhoben werden kann. Das ist wichtig, damit die Schutzinstrumente unserer Autonomie auch weiterhin funktionieren", erklärte Landeshauptmann Arno Kompatscher, der an der Sitzung des Ministerrats teilgenommen hatte.

Zum zweiten legt diese Durchführungsbestimmung fest, dass künftig die Erklärung sowie das Abrufen der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung in digitaler Formerfolgen kann. Die Details dazu müssen noch mit dem Datenschutzbeauftragten vereinbart werden. "In jedem Fall handelt es sich um eine Erleichterung für die Bevölkerung", so Kompatscher. Darüber hinaus wird mit dieser Norm eine weitere Ebene der Anerkennung des Zweisprachigkeitsnachweises eingeführt: Die Kenntnis einer Sprache wird anerkannt, wenn man den Erwerb eines Studientitels in dieser Sprache nachweisen kann, ohne dass dafür nochmals eine Prüfung abgelegt werden muss.

Ärzte mit befristetem Vertrag: Weitere zwei Jahre für Zweisprachigkeitsnachweis

Die zweite heute genehmigte Durchführungsbestimmung betrifft den Zweisprachigkeitsnachweis für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen, die mit befristetem Vertrag angestellt sind. Dieser darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Sofern in diesem Zeitraum der geforderte Zweisprachigkeitsnachweis nicht erlangt wurde, kann der Vertrag nun um maximal zwei weitere Jahre verlängert werden, bis das Level A erreicht wird und ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden kann. "Diese Bestimmung stellt sicher, dass es nicht unmittelbar zu einem akuten Ärztemangel durch plötzliches Auflassen von Arbeitsverträgen im öffentlichen Gesundheitsdienst kommt", zeigt sich Landeshauptmann Kompatscher zufrieden.



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