Neue Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus in ganz Südtirol

Bewegungen innerhalb Südtiroler sind nur aus Gründen der Arbeit, des Studiums, der Gesundheit und anderer dokumentierbarer Notwendigkeiten zulässig (Foto: IDM/Daniel Geiger) Bewegungen innerhalb Südtiroler sind nur aus Gründen der Arbeit, des Studiums, der Gesundheit und anderer dokumentierbarer Notwendigkeiten zulässig (Foto: IDM/Daniel Geiger)

Ab heute Mitternacht gibt es neue Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19. Die für die Gemeinde-Cluster geltenden Regeln werden auf alle Südtiroler Gemeinden ausgedehnt. Bewegungen werden eingeschränkt.

In der Nacht auf den morgigen Montag, 9. November, also heute um Mitternacht, tritt die neue, von Landeshauptmann Arno Kompatscher unterzeichnete Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 68 in Kraft. Diese betrifft alle Gemeinden. „Durch das stetige Steigen der Anzahl der Infektionsfälle in ganz Südtirol hat es letzthin zunehmend mehr Clustergemeinden gegeben, in denen besonders strenge Vorschriften galten. Es macht jetzt, wo die Zahlen konstant steigen, keinen Sinn mehr, jeden Tag neue Gemeinden hinzuzufügen. Hingegen ist es sinnvoller, dass in ganz Südtirol dieselben Bestimmungen gelten“, erklärt Kompatscher. So gebe es für die Bevölkerung mehr Klarheit zu den Vorgaben, die zu befolgen sind.

Rasches Handeln ist notwendig

„Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass ein sofortiges Einschreiten mit strengen und einschneidenden Maßnahmen notwendig ist, und können es uns nicht leisten, länger zu warten. Wir müssen unser Gesundheitssystem, das zunehmend unter Druck gerät, am Laufen halten“, betont Kompatscher. Die Zahl der Fälle würde längst jene des vergangenen März überschreiten. Auch wenn die Entscheidung in den Augen vieler Menschen unverhältnismäßig erscheinen mag, so sei es nun unerlässlich, „verantwortungsbewusst im Interesse der gesamten Gemeinschaft zu handeln", so der Landeshauptmann.

Gleiche Regeln in allen Gemeinden

In der Tat dehnt die neue Verordnung, die bis 22. November in Kraft sein wird, die bereits geltenden Maßnahmen für die sogenannten Cluster-Gemeinden auf alle Gemeinden in Südtirol aus: Grundsätzlich wird bestätigt, dass Bars und Restaurantsgeschlossen bleiben und die meisten Handelstätigkeiten ausgesetzt sind. (Die Liste der zulässigen Tätigkeiten ist in der beiliegenden Verordnung enthalten.) Dienste an der Person wie Friseur-, Schönheitssalons und ähnliche sind mit Ausnahme von Wäschereien und Bestattungsinstituten ebenfalls geschlossen. Apotheken Paraapotheken, Zeitungsgeschäfte und Tabakläden können hingegen an allen Tagen geöffnet halten. Lebensmittelgeschäfte dürfen von Montag bis Samstag öffnen, müssen aber sonntags zu bleiben. 

Bewegungen werden eingeschränkt - Mund-Nasen-Schutz ist Pflicht

Von 20 Uhr am Abend bis um 5 Uhr in der Früh gilt eine Ausgangssperre. Bewegungen sind nur aus Gründen der Arbeit oder der Gesundheit sowie wegen dringender Erfordernisse möglich und müssen mit einer Eigenerklärung dokumentiert werden. Bewegungen innerhalb des Südtiroler Landesgebiets sind nur aus Gründen der Arbeit, des Studiums, der Gesundheit und anderer dokumentierbarer Notwendigkeiten zulässig. Dazu gehören die Betreuung von Angehörigen, die Hilfe benötigen, sowie Besuche des Partners/der Partnerin, mit dem/der man nicht zusammenlebt. Darüber hinaus erlaubt die neue Verordnung des Landes sportliche Aktivitäten ausschließlich im Freien und allein. Eine Ausnahme gilt für die Athleten und Mannschaften, die an nationalen und internationalen Veranstaltungen teilnehmen. Körperliche Bewegung in der Nähe des eigenen Zuhauses ist erlaubt. Dabei muss ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen eingehalten werden und es gilt die Pflicht, Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Unterricht startet wieder

Morgen, Montag, 9. November, nehmen die Schulen in ganz Südtirol nach der Herbstferien-Woche wieder ihren Betrieb auf: In der Kleinkindbetreuung, in Kindergarten, Grundschule und der 1.Klasse Mittelschule bleiben die pädagogische Begleitung und der Unterricht in Präsenz aufrecht. Für Kinder ab dem sechsten Lebensjahr gilt die Pflicht, nun auch während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für die zweiten und dritten Klassen der Mittelschulen, an den Oberschulen, der Berufsbildung und der Universität erfolgt die Bildungstätigkeit zur Gänze als Fernunterricht. Es gibt einige wenige Ausnahmen, beispielsweise für Jugendliche mit Beeinträchtigung oder mit besonderen Bedürfnissen und für Situationen des Praxisunterrichts, die ausschließlich in Präsenzunterricht abgewickelt werden können.

Öffentliche Verkehrsmittel sind weiter nutzbar

Die öffentlichen Verkehrsmittel, die mit nicht mehr als der Hälfte an Fahrgästen belegt werden, können weiterhin genutzt werden, und zwar um zur Arbeit oder zur Schule zu gelangen oder aus anderen dringlichen Erfordernissen. Auf jeden Fall muss in Bahn und Bus der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

mb/san/ea

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