Die Verordnung des Landeshauptmanns zu den Sportveranstaltungen mit Publikum wurde heute (28. August) aktualisiert. Der Inhalt und somit die Vorgaben bleiben gleich.
Meisterschaften verschiedener Sportdisziplinen starten an diesem Wochenende. Der Landeshauptmann hat gestern (27. August) die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 37 zur Teilnahme von Zuschauern an Sportveranstaltungen erlassen. Heute wurde der Text dieser Verordnung aktualisiert, in einigen Teilen korrigiert und in einer neuen Verordnung mit der Nummer 38 wiederveröffentlicht. Der Inhalt bleibt gleich.
Ab heute (28. August) darf demnach Publikum an einzelnen Sportveranstaltungen teilnehmen. Dabei darf die maximale Anzahl von 500 Zuschauern im Freien und die maximale Anzahl von 200 Zuschauern für Hallensportanlagen nicht überschritten werden. Das Publikum darf sich nur in jenen Bereichen der Sportanlagen aufhalten, in denen es möglich ist Zuschauerplätze zuzuweisen. Dabei muss der vorgegebene zwischenmenschliche Abstand eingehalten werden. In geschlossenen Räumen muss für genügend Luftaustausch gesorgt werden.
Beim Eintritt wird bei allen Zuschauern die Körpertemperatur gemessen. Alle müssen dabei Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Organisatoren müssen eine Liste mit den Namen aller Personen, die als Publikum an der Veranstaltung teilnehmen, anfertigen und diese für zwei Wochen aufbewahren.
Die Verordnung Nr. 38 ist gemeinsam mit allen bisherigen Verordnungen und mit dem Landesgesetz Nr. 4/2020 samt entsprechender Anlage A auf dem Neustart-Portal der Internetseite des Landes Südtirol abrufbar.
san
Sportveranstaltungen mit bis 200 Zuschauern drinnen und bis 500 Zuschauern draußen sind ab 28. August möglich. Die Coronaschutz-Regeln dafür hat der LH in einer Dringlichkeitsmaßnahme definiert.
Dieser Tage werden für verschiedene Sportarten die Meisterschaften wieder aufgenommen. Deshalb hat der Landeshauptmann heute (27. August) eine Dringlichkeitsmaßnahme erlassen. Diese nunmehr 37. Verordnung seit dem Auftreten des neuartigen Coronavirus in Südtirol legt die Regeln für Sportveranstaltungen fest.
Ab 28. August sind demnach Sportveranstaltungen mit Zuschauern möglich. Dabei gilt für Sportveranstaltungen im Freien, dass maximal 500 Menschen als Publikum erlaubt sind und für Sportveranstaltungen in Gebäuden maximal 200 Menschen. Die Sitzplätze müssen im Verhältnis zur verfügbaren Fläche und nach den geltenden Abstandsregeln zugewiesen werden. In Indoor-Sportanlagen muss regelmäßig gelüftet werden.
Beim Zutritt zu den Sportveranstaltungen wird die Körpertemperatur gemessen (Zugangsverbot bei einer Temperatur von über 37,5 Grad). Außerdem muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auch der Ein-Meter-Abstand zwischen Personen muss eingehalten werden.
Für Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauern im Freien beziehungsweise 200 Zuschauern in geschlossenen Räumen, die nur in Ausnahmefällen stattfinden können, müssen die Organisatoren ein Sicherheitsprotokoll unterbreiten. Dieses legt der Landeshauptmann dann der zu Beginn der sogenannten Phase 2 ernannten Expertenkommission zur Begutachtung vor.
san