Unternehmen, die ihre Tätigkeit fortsetzen, müssen dies dem Regierungskommissariat mitteilen. Vordrucke stellt die Abteilung Wirtschaft bereit.
Mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 22. März 2020, übernommen mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes vom 23. März 2020, wurde die Schließung sämtlicher Produktionsstätten verfügt. Ausgenommen von der Schließung sind zum einen jene Tätigkeiten, die der Grundversorgung dienen. Zum anderen sind aber auch jene Unternehmen ausgenommen, welche die Lieferketten zu geöffneten Betrieben garantieren und für die Bevölkerung notwendige Dienste aufrechterhalten sowie wesentliche Dienstleistungen erfüllen. Letztgenannte Kategorie von Unternehmen muss auf jeden Fall eine Mitteilung an das Regierungskommissariat schicken, um ab morgen weiterhin Arbeiten durchführen zu dürfen.
In Absprache mit dem Regierungskommissariat in Bozen fordert das Land Südtirol diese Unternehmen, die trotz der angeordneten Schließung ihre Tätigkeiten weiterführen müssen, auf, beiliegenden Vordruck für die Meldung an das Regierungskommissariat zu verwenden. Das entsprechende Dokument kann auch von den Webseiten des Landes zum Themenbereich Wirtschaft (unter: im Blickpunkt) heruntergeladen werden.
LPA/jw