Coronavirus: Bewegungen einschränken, Gründe belegen

Ministerpräsident Conte hat angeordnet, sich möglichst nicht vom eigenen Zuhause zu entfernen. Ausnahmen gelten nur bei Arbeitserfordernissen, bei Notwendigkeiten oder aus gesundheitlichen Gründen.

Laut Verordnung des Ministerpräsidenten von gestern (9. März) Abend gilt auch in Südtirol: Niemand darf sich aus seinem Zuhause entfernen – außer aus nachgewiesenen, unvermeidlichen Arbeitserfordernissen, bei Notwendigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen. Diese Gründe können bei einer Kontrolle durch Ordnungshüter selbst erklärtwerden. Für diese Selbsterklärung gibt es eigene Vordrucke (im Anhang). Falschangaben sind nicht nur unsolidarisch gegenüber unserer Gemeinschaft, sondern stellen auch eine Straftat dar.

Betreuung alleinlebender älterer Verwandter

Jemand kann sich auch von seinem Wohnsitz entfernen, falls er einen älteren Verwandten zu versorgen hat. Dabei gilt: Dieser ältere Verwandte kann dann aufgesucht werden, wenn er allein lebt, sich nicht selbst versorgen kann und nicht von einem Hauspflegedienst betreut wird. Falls die Senioren selbstständig und bei guter Gesundheit sind, sollen sie nicht aufgesucht werden.

Medikamente und Waren des Grundbedarfs

Es ist ebenfalls möglich, sich vom eigenen Wohnsitz zu entfernen, falls Medikamente oder Grundbedarfsgüter erworben werden müssen, die in der eigenen Gemeinde nicht erhältlich sind.

Nachgewiesene Arbeitserfordernisse

Auf dem Formular können "nachgewiesene Arbeitserfordernisse" für die Bewegung von einem Ort zum anderen angegeben werden: Es ist also möglich, sich an den Arbeitsplatz zu begeben, obwohl derzeit angeraten wird, in Heimarbeit zu arbeiten, Urlaub oder Zeitausgleich zu nehmen. "Nachgewiesen" bedeutet, dass jemand in der Lage sein muss, nachzuweisen, dass er oder sie zur Arbeit geht oder nach Hause zurückkehrt. Dies kann durch eine verbindliche Selbsterklärung oder durch einen anderen Nachweis erfolgen. Im Falle einer Kontrolle muss die Notwendigkeit der Arbeit erklärt werden. Es liegt dann an den Behörden, die Wahrhaftigkeit der abgegebenen Erklärung zu überprüfen und eventuelle Sanktionen im Falle falscher Erklärungen zu beschließen.

LPA/mac

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