Montag, 18 Januar 2016 12:00

Förderungen im Baubereich 2016

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Landesförderungen für energiesparende Maßnahmen

Landesförderungen für den Bau, Sanierung oder Kauf von Erstwohnungen (Wohnbauförderung)

Vorfinanzierung der steuerlichen Begünstigungen durch das Land

Steuerabzüge (50% und 65%) für die Gebäudesanierung

Neu: 50% Steuerabzug für Möbelkauf

Neu: MwSt.-Bonus für den Wohnungskauf

staatliche Förderung Wärmekonto „Conto termico“

Landesförderung für energiesparende Maßnahmen

bis zu 30% Beitrag auf die Ausgaben ohne MwSt. erhält man für:

• Wärmedämmung von Dächern, Außenmauern, obersten und untersten Geschossdecken, Terrassen und Lauben an bestehenden Gebäuden (Voraussetzungen: Baukonzession vor 12.01.2005 + Klimahaus C-Standard)
• Austausch von Fenster und Fenstertüren (Voraussetzung: Baukonzession vor 12.01.2005 + KlimaHaus C + Ug-Wert max. 1,2 W/m2K)
• Einbau von thermischen Solaranlagen für die Warmwasserbereitung und / oder Schwimmbaderwärmung
• Einbau von thermischen Solaranlagen für die Heizungsunterstützung und / oder Kühlung (Voraussetzung: Klimahaus A + Niedertemperaturheizsystem)
• Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Brennstoffe, wie Hackschnitzel und Pellets (Klimahaus C bzw. A je nach Alter der Baukonzession)
• Einbau von Stückholzvergaserkesseln (Voraussetzung: Klimahaus C bzw. A je nach Alter der Baukonzession)
• Einbau von geothermischen Wärmepumpen (Voraussetzung: Klimahaus C bzw. A + Niedrigtemperaturheizsystem)
• Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten
• Erstellung von Machbarkeitsstudien für Projekte mit besonders innovativem Charakter zur Energieeinsparung oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen
• Bau und Erweiterung von Fernheizanlagen

Bis zu 80% Beitrag auf die Ausgaben ohne MwSt. erhält man für:
• Einbau von Photovoltaikanlagen
• Einbau von Windkraftwerken

Zuschüsse werden nur vergeben, wenn keine wirtschaftlich und technisch vertretbare Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Stromnetz besteht. Ausnahme: PV-Anlagen, die durch EU-Programme finanziert werden. Achtung: Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken werden keine Beiträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung und Solaranlagen gewährt. Wichtiger Hinweis: Die Häufung von Beiträgen zu Lasten des Landeshaushaltes ist nicht zulässig. Das Gesuch muss aber vor Beginn der Arbeiten gemacht werden und es gilt eine Mindestausgabe von 6.000 Euro zzgl. MwSt.

INFOS:  Amt für Energieeinsparung, Mendelstraße 33,
39100 Bozen, Tel.: 0471-414720


Landesförderungen für den Bau, Sanierung oder Kauf von Erstwohnungen (Wohnbauförderung)

Um in den Genuss der Wohnbauförderung zu kommen, müssen verschiedene Kriterien wie Ansässigkeit in der Provinz, Alter, Arbeitsnachweis, Lebensminimum, kein Besitz, usw. erfüllt werden. Die Höhe und Art der Förderung (zinsloses Darlehen oder fixer Betrag) werden in Form eines Punktesystems aufgeschlüsselt. Für die Punkteermittlung sind zahlreiche Kriterien ausschlaggebend, wie z. B. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie oder die Dauer der Ansässigkeit.

INFOS:  Amt für Wohnungsbau, K.-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen, Tel.: 0471-418741/61


Vorfinanzierung der Steuerabzugsbeträge

Seit 01.07.2014 kann für den Steuerabzug für außerordentliche Instandhaltungen bei Erstwohnungen um eine Vorfinanzierung durch das Land angesucht werden. Die Vorfinanzierung wird in Form eines zinslosen Darlehens gewährt, welches in 10 gleichen Jahresraten zurückerstattet werden muss. Um in den Genuss dieses zinslosen Darlehens zu kommen, muss der Gesuchsteller das ausschließliche und volle Eigentum oder das Fruchtgenussrecht der von der Sanierungsmaßnahme betroffenen Wohnung nachweisen, sowie den meldeamtlichen Wohnsitz in der oben erwähnten Wohnung haben oder diesen innerhalb 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten in diese Wohnung verlegen und seit mindestens 5 Jahren den Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Provinz Bozen haben. Eine Verlängerung auch für das Jahr 2016 wurde von Seiten des Landes noch nicht bestätigt.

INFOS:  Zuständiges Landesamt: Amt für Wohnbauförderung,
K.-M.-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen, Tel.: 0471- 418740


Steuerabzüge (50% und 65%) für die Gebäudesanierung

Für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden kann ein Teil der Ausgaben von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden (auf 10 Jahre aufgeteilt). Der Steuerabzug wurde als fixe Norm in das Steuergesetz aufgenommen und ist somit auf unbefristete Zeit verlängert. Mit 26. Juni 2012 wurde der Steuerabzug von 36% auf 50% angehoben. Im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2016 wurde der Steuerabzug bis zum 31.12.2016 verlängert. Ab 01.01.2017 wird er auf 36% herabgesetzt. Der Maximalbetrag für die Abschreibung beträgt 96.000 Euro pro Wohneinheit und Baumaßnahme. Ab 01.01.2017 wird er wieder auf 48.000 Euro herabgesetzt.

Für folgende außerordentliche Maßnahmen können 50 % abgezogen werden:

Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, Errichtung von Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert), bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie z.B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung an diverse Sicherheitsbestimmungen, …) und dergleichen. Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert.

Im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten für welche der Steuerabzug im Ausmaß von 50% in Anspruch genommen wird, kann zusätzlich ein Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden. Der maximal abschreibbare Höchstbetrag liegt bei 5.000 Euro pro Baueinheit (50% von 10.000 Euro) und muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden

Voraussetzungen im Kurzüberblick: Beginn der Wiedergewinnungsarbeiten nach dem 26. Juni 2012, die Anschaffung der Möbel, Einrichtungsgegenstände und Elektrogroßgeräte müssen zwischen 06. Juni 2013 und 31. Dezember 2016 erfolgen (Zahlung mittels Bank-, Postüberweisung oder Kreditkarte), nur fabrikneue Ware wird anerkannt.
Beispiele für Möbel und Einrichtungsgegenstände:
Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen.
Beispiele für Haushaltsgroßgeräte:
Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische Ventilatoren und Klimaanlagen. Die Geräte müssen die Energieeffizienzklasse A+ bzw. die Backöfen A vorweisen können.
Auch der Ankauf bereits sanierter Wohnungen kann steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei können 50% von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Der Steuerabzug wird auf 25% des Kaufpreises (inkl. MwSt.) kalkuliert, wobei der Höchstbetrag 96.000 € pro Wohnung / Baueinheit beträgt.

Weitere Infos unter: http://www.agenziaentrate.gov.it
(ristrutturazioni edilizie: le agevolazioni fiscali – April 2015


Für folgende Maßnahmen können sogar 65% (neu seit 06. Juni 2013) von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden:

Der Steuerabzug für die energetischen Sanierungsmaßnahmen für Privatpersonen wurde im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Ab 01.01.2017 wird der Steuerabzug auf 36% herabgesetzt.
Der Steuerabzug muss jeweils zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden.
• für Sanierungsarbeiten zur energietechnischen Optimierung von bestehenden Gebäuden, sofern der gesetzlich vorgeschriebene Primärenergiebedarf für Heizzwecke (Legislativdekret vom 11.03.2008) eingehalten werden kann. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich auf 100.000 €.
• für Ausgaben an bestehenden Gebäuden, Teilen davon oder Immobilieneinheiten sofern diese die vorgegeben Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Begünstigt werden Ausgaben für feste vertikale (Mauern), und horizontale (Dächer, Decken und Böden) Strukturen, sowie Fenster einschließlich Fensterstöcke. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 60.000 €.
• für den Einbau von Verschattungselemente, wie z.B. Markisen zur Vermeidung von Überhitzungen. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich auf 60.000 €.
• für den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch einen Brennwertkessel, eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe oder eine Biomasseanlage (Holz, Hackgut, Pellets, Mais), sowie die diesbezügliche Anpassung des Verteilersystems. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 30.000 €.
• für den Austausch der traditionellen Systeme für die Warmwasserbereiter und deren Ersetzen mit einer Wärmepumpe. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 30.000 €
• Einbau einer Gebäudeautomation (Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen in Gebäuden)
• für die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich  auf 60.000 €.

INFOS:  ENEA in Rom, Grüne Nummer: 800 985 280, Agentur der Einnahmen, Grüne Nummer: 848800444
http://www.agenziaentrate.gov.it


Neu: 50% Steuerabzug für Möbelkauf

Im Jahre 2016 haben junge Paar (verheiratet oder zusammenlebend), wo mindestens eine Person unter 35 Jahre alt ist, die Möglichkeit einen Möbelbonus in Form eines 50%igen Steuerabzuges in Anspruch zu nehmen. Der anerkannte Höchstbetrag beläuft sich dabei auf 16.000 Euro.

Weitere Details sind in Ausarbeitung.


Neu: MwSt.-Bonus für den Wohnungskauf

Für den Kauf einer Wohnung der Energieeffizienzklasse A oder B (Neubau oder Sanierung) von der Baufirma, wird für Privatpersonen ein Steuerbonus in Höhe von 50 Prozent der gezahlten MwSt. gewährt. Der Steuerabzug muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahresraten aufgeteilt werden.


Wärmekonto – Conto termico

Für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen vergibt der Staat für Privatpersonen und Kondominien Beiträge. Die Förderung wird zu gleichen Teilen auf 2 bzw. 5 Jahre aufgeteilt. Die Höhe der Förderung hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab. Um in den Genuss der Förderung zu kommen muss innerhalb 60 Tage ab Fertigstellung der Arbeiten der Antrag an die GSE (italienischen Netzbetreiber) in elektronischer Form erfolgen. Folgende Maßnahmen werden gefördert:
• Der Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzten durch eine Wärmepumpe (Luft, Erdwärme, Wasser)
• Der Austausch des elektrischen Warmwasserboilers und das Ersetzen mit einer Wärmepumpe
• Der Einbau einer thermischen Solaranlage (Warmwasserproduktion) auch kombiniert mit einem solaren Kühlsystem
• Austausch der alten Heizanlagen in einem Gewächshaus oder einem ländlichen Gebäude und deren Ersetzen mit einer Biomasseanlage (Stückholz, Pellets, Hackgut)

INFOS:  Zuständige Organisation: GSE (italienischer
Netzbetreiber) - Grüne Nummer: 800 199 989

Angelika Ploner - Quellen: Verbraucherzentrals Südtirol, EnergieForum Südtirol, Berichte Wirtschaftsförderung


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