Dienstag, 14 April 2015 00:00

Sanieren oder Renovieren: Fördergelder von Staat und Land

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s36 lampacher70Text: Christine Romen, dipl. Energieberaterin des Energieforum Südtirol

Für die Sanierung bzw. Renovierung von Wohngebäuden vergeben das Land und der Staat verschiedene Fördergelder: Einmalige Beiträge, Förderungen auf mehrere Jahre, zinslose Darlehen oder Steuerabzüge.

Die zahlreichen Möglichkeiten bei einer Sanierung bzw. Renovierung des Wohngebäudes Fördergelder vom Vater Staat oder Land zu erhalten, machen es für den Endverbraucher nicht einfach den Überblick zu behalten.
Für jedes Fördergeld ist ein anderes Amt bzw. eine andere Stelle zuständig und es gelten jeweils andere Zugangskriterien. Damit aber nicht genug: Je nachdem für welches Fördergeld man sich entscheidet, erhält man einen einmaligen Beitrag, eine Förderung auf mehrere Jahre, ein zinsloses Darlehen oder sogar einen Steuerabzug.
Um für das eigene Sanierungsvorhaben das Maximum an Fördergeldern sichern zu können, ist ein umfassender Überblick aber unumgänglich. Der nachfolgende Artikel soll dabei behilflich sein, sich im Dschungel der Förderungen und Steuerabzüge etwas zu Recht zu finden.
Folgende Zuschüsse können im Falle einer Gebäudesanierung bzw. Renovierung beantragt werden:
•    Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen (65%)
•    Steuerabzug für Sanierungen von Wohnungen und Wohngebäuden (50%)
•    Zinsloses Darlehen für Wohnungssanierungen
•    Wohnbauförderung für Wiedergewinnungsarbeiten
•    Landesbeitrag für energiesparende Sanierungsmaßnahmen
•    Wärmekonto (Conto termico) – staatliche Förderung

Wichtig: Im Bereich der Energieeinsparung besteht absolutes Kumulierungsverbot zwischen den verschiedenen Förderungen. Man darf sich also nur für eine Förderung  entscheiden.

STEUERABZUG FÜR ENERGETISCHE SANIERUNGSMASSNAHMEN

Bei den Steuerabzügen handelt es sich nicht um Beiträge in ihrer herkömmlichen Form, sondern wie das Wort bereits verrät, um einen Abzug von der Einkommenssteuer.
Beim Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen können 65% der Ausgaben (inkl. Mehrwertsteuer) zu zehn gleichen Jahresraten von der geschuldeten Einkommenssteuer abgezogen werden, sofern die Rechnungen noch innerhalb Jahresende bezahlt werden.

Wer keine Steuern bezahlt, kann nichts abziehen.

Aus diesem Grund sollte zu Allererst geklärt werden, wie hoch die eigene Einkommenssteuer ist (Patronat oder Steuerberater fragen).
Der 65%ige Steuerabzug kann entweder für die Sanierung eines gesamten Gebäudes oder für verschiedene Einzelmaßnahmen, wie z.B. die Wärmedämmung der Außenwände oder den Fensteraustausch in Anspruch genommen werden. Je nachdem, um welche Energiesparmaßnahme es sich handelt, können maximal zwischen 30.000 und 100.0000 Euro (aufzuteilen auf 10 Jahre) von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
s40 tab steuerUm in den Genuss des Steuerabzuges zu kommen, muss neben den geforderten gesetzlichen Mindeststandards, welche je nach Maßnahme unterschiedlich definiert sind, auch eine Mitteilung an die ENEA nach Rom gerichtet werden. In den meisten Fällen muss diese Mitteilung und die erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Klimahausberechnung, Erklärung über die Einhaltung der Mindeststandards usw. durch einen qualifizierten Techniker erfolgen.
Nicht zu vergessen ist die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnungen mittels Bank- oder Postüberweisung. Auf den Überweisungen muss jeweils der Zahlungsgrund angeführt werden. Abschließend muss der Steuerabzug nur mehr in der Steuererklärung angeführt werden.

LANDESBEITRAG FÜR ENERGIESPARENDE SANIERUNGSMASSNAHMEN

Für energiesparende Sanierungsmaßnahmen erhält man alternativ zu den anderen Fördermitteln einen Beitrag vom Amt für Energieeinsparung. Dieser wird im Ausmaß von bis zu 30% der anerkannten Kosten (Betrag ohne MwSt.) für folgende Investitionen gewährt:
•    Wärmedämm-Maßnahmen wie z.B. an den Außenwänden, sofern die Baukonzession vor dem 12.01.2005 liegt und das Gebäude nach der Sanierung den KlimaHaus C-Standard erreicht
•    Austausch der Fenster und Fenstertüren, sofern die Baukonzession vor dem 12.01.2005 ausgestellt wurde und das Gebäude nach der Sanierung dem KlimaHaus C-Standard erreicht
•    Einbau von thermischen Solaranlagen für die Warmwasserbereitung und / oder Schwimmbaderwärmung
•    Einbau von thermischen Solaranlagen für die Heizungsunterstützung und / oder Kühlung, sofern das Gebäude dem KlimaHaus A-Standard entspricht
•    Einbau von Hackschnitzel-, Pellets- und Stückholzanlagen, sowie Einbau von geothermischen Wärmepumpen. Wenn die Baukonzession vor dem 14.12.2009 liegt,  muss das Gebäude dem KlimaHaus C-Standard entsprechen, danach: A-Standard
•    Einbau von Systemen zur verbrauchsabhängigen Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfes für Heizung, Kühlung und Warmwasser, sofern die Baukonzession vor dem 30.06.00 ausgestellt wurde.
Hinweis: Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken werden keine Beiträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung und für Solaranlagen gewährt. Im Gegensatz zu den Steuerabzügen muss um den Landesbeitrag vor Beginn der Arbeiten angesucht werden.

STEUERABZUG FÜR SANIERUNGEN VON WOHNUNGEN UND WOHNGEBÄUDEN

Für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen, Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden können bis Jahresende 50% der Ausgaben (inkl. Mehrwertsteuer) von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
Der anerkannte Höchstbetrag liegt derzeit bei 96.000 Euro pro Wohneinheit und Baumaßnahme. Es können also maximal 48.000 Euro (50% von 96.000 Euro) im Laufe von 10 Jahren von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Wichtig ist das Zahlungsdatum, denn sollte es keine Verlängerung diese Steuerabzuges mehr geben, so können für alle Ausgaben die ab dem 01. Jänner 2016 bezahlt werden, nur mehr 36% von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Außerdem wird der Höchstbetrag auf 48.000 Euro reduziert.
s42 tab moebelAuch nur mehr heuer gültig ist der so genannte Möbel- und Elektrogerätebonus. Werden im Zuge der Sanierungsmaßnahmen, für welche der 50%ige Steuerabzug in Anspruch genommen wird, Möbel oder energiesparende Elektrogeräte angeschafft, so können auch diese zu 50% von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt hier bei 10.000 Euro. Somit können im Zuge der Nutzung des Möbel- und Elektrogerätebonus jährlich weitere 500 Euro an Steuern eingespart werden.

Beispiele für abzugsfähige Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten:
•    Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, usw.
•    Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert)
•    bauliche Umgestaltung
•    andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie z.B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung an diverse Sicherheitsbestimmungen, …) und dergleichen
•    Einbau einer Photovoltaikanlage
•    Neubau einer Autobox bzw. Garage als Zubehör der Wohnung
•    bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert

Um in den Genuss des Steuerabzuges zu kommen, müssen die Rechnungen ordnungsgemäß bezahlt werden. Anschließend ist der Steuerabzug nur mehr in der Steuererklärung anzuführen.
Nur für Sanierungsmaßnahmen welche dem Gesetz zur Sicherheit auf der Baustelle unterliegen, ist es erforderlich vor Beginn der Arbeiten zusätzlich ein Einschreibebrief an das Arbeitsinspektorat in Bozen zu richten.

ZINSLOSES DARLEHEN FÜR WOHNUNGSSANIERUNGEN

Seit dem 1. Juli 2014 kann in Zusammenhang mit dem Steuerabzug Sanierungen (50%) für Erstwohnungen um eine Vorfinanzierung durch das Land angesucht werden. Die Vorfinanzierung wird in Form eines zinslosen Darlehens gewährt, welches in 10 gleichen Jahresraten zurückerstattet werden muss.
Um in den Genuss dieses zinslosen Darlehens zu kommen, muss der Gesuchsteller das ausschließliche und volle Eigentum der von der Sanierungsmaßnahme betroffenen Wohnung nachweisen, sowie den meldeamtlichen Wohnsitz in der oben erwähnten Wohnung haben und seit mindestens 5 Jahren den Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Provinz Bozen haben.

WOHNBAUFÖRDERUNG FÜR WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN

Für die Wiedergewinnung der Erstwohnung (älter als 25 Jahre) und die konventionierte Wiedergewinnung gibt es einen Beitrag von Seiten des Amtes für Wohnbauförderung. Um in den Genuss des Beitrags zu kommen, müssen verschiedene Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch die Höhe und die Art der Förderung hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Weitere Details zur Wohnbauförderung und dem zinslosen Darlehen sind in der neuen Wohnbaufibel 2015 enthalten. Sie ist kostenlos im AFB, der Verbraucherzentrale Südtirol und den Raiffeisenkassen erhältlich.

WÄRMEKONTO (CONTO TERMICO)

Für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen gibt es alternativ zu den Steuerabzügen bzw. zu den Landesbeiträgen eine Förderung vom Staat.
Für Privatpersonen und Kondominien sieht das Fördersystem einen Beitrag vor, welcher je nach Maßnahme im Laufe von 2 bzw. 5 Jahre ausbezahlt wird. Die Förderhöhe orientiert sich an der Art der Investition, der Leistung der Heizanlage und der Klimazone
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
•    Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzen durch eine Wärmepumpe
•    Austausch des elektrischen Warmwasserboilers und das Ersetzen mit einer Wärmepumpe
•    Einbau einer Warmwassersolaranlage auch kombiniert mit einem solaren Kühlsystem
•    Austausch der alten Heizanlagen und deren Ersetzen mit einer Biomasseanlage (gilt nur für Gewächshäuser und ländliche Gebäude)
Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss innerhalb 60 Tage ab Durchführung bzw. Fertigstellung der Arbeiten der Antrag an die GSE (italienischen Netzbetreiber) in elektronischer Form erfolgen.

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