Dienstag, 30 September 2014 00:00

50% Steuerabzug für Sanierungsmaßnahmen noch bis 31.12.2014

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Für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen, Umbau und Wiedergewinnungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden können bis Jahresende 50 % der Investitionskosten von der Einkommenssteuer abgezogen werden. An Gemeinschaftsteilen von Mehrfamilienhäusern sind auch die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten zulässig. Seit 6. Juni 2013 können im Rahmen der genannten Sanierungsmaßnahmen auch Möbel und energieeffiziente Elektrogeräte, die für die sanierte Wohnung bestimmt sind, zu 50 % von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Beispiele für absetzbare Kosten:

• Außerordentliche Instandhaltungen, wie z.B. Austausch von Fenstern, Einbau einer Heizanlage oder eines Aufzugs, Einbau und Ergänzung der sanitären Anlagen, Ersetzen von Trennwänden und Energiesparmaßnamen (Wärmedämmungen)
• Restaurierungen und Sanierungen, wie z.B. Neu- oder Umverteilung der einzelnen Gebäudeeinheiten, Anpassung oder Veränderung der Zwischendecken, Schaffung von neuen Öffnungen (Fenstern) und Errichtung von Balkonen
• Abbau architektonischer Barrieren
• Sicherheitsvorschriften, wie z.B. Anpassung der Elektroanlage an die gesetzlichen Bestimmungen
• Verkabelung von Gebäuden, wie z.B. der Einbau von Gemeinschaftsantennen oder neuen Telefonleitungen
• Schallisolierung, neben den verschiedenen baulichen Maßnahmen zur Erhöhung des Schallschutzes können z.B. auch nur die Fensterscheiben ausgetauscht werden
• Bauliche Umgestaltungen, wie z.B. die Umgestaltung der einzelnen Wohneinheiten (Anzahl u. Größe)
• Ordentliche Instandhaltungen, wie z.B. Austausch von Böden, Reparatur der Wasserleitungen, Erneuerung des Verputzes und  Austausch der Dachziegel
• Bau oder Kauf von Parkplätzen und Garagen als Zubehör für die Wohnung
• Weitere förderungswürdige Maßnahmen: z.B. Einbau oder Austausch von Fenstergittern, Sicherheitstüren, Alarmanalgen, Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Asbest, Einbau einer Photovoltaikanlage.
• Möbel als Einrichtung für die sanierte Wohnung
• Energieeffiziente Elektrogeräte für die sanierte Wohnung. Die Geräte müssen die Energieeffizienzklasse A+ bzw. die Backöfen A vorweisen können.

Wichtiges: Wird im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen auch das Bauvolumen erhöht, so steht der Absetzbetrag jeweils nur für den bereits bestehenden Gebäudeteil zu. Bei Abbruch und Wiederaufbau mit gleichzeitiger Erhöhung des Bauvolumens kann der Steuerabzug nicht in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug im Ausmaß von 50 % sieht eine Ausnahme im Bereich des Baus oder Kaufs von Parkplätzen und Garage als Zubehör für die Wohnung dar. In diesem Fall kann der Steuerabzug auch im Falle eines Neubaus in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug ist zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufzuteilen. Da es sich hierbei um einen Abzug von der Einkommenssteuer handelt, sollte vorab geklärt werden, ob und wie viel Einkommenssteuer bezahlt wird.

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Steuerabzug in Anspruch nehmen. Die Rechnungen müssen ordnungsgemäß bezahlt (Angabe Zahlungsgrund, Steuernummer des Auftraggebers, MwSt.Nr. der Firma) sein und in der Steuererklärung angeführt werden. Nur für Sanierungsmaßnahmen, die dem Gesetz zur Sicherheit auf der Baustelle unterliegen, muss vor Beginn der Arbeiten zusätzlich ein Einschreibebrief an das Arbeitsinspektorat in Bozen gerichtet werden.

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