Den Bonus für Möbel und Elektrogeräte gibt es auch 2019 - Spezial Wohnen

geschrieben von Ausgabe 2-19

art chairs color 1350789Das staatliche Haushaltsgesetz hält eine gute Nachricht bereit: Den Möbelbonus wird es auch 2019 geben. Eingeführt im Jahr 2013 sieht der Bonus steuerliche Begünstigungen für all jene vor, die im Rahmen von Umbau- und Instandhaltungsarbeiten an ihrer Immobilie auch neue Möbel oder größere Elektrogeräte (mit Energieklasse Klasse A+ und A für Backöfen) anschaffen. Um in den Genuss des Bonus zu kommen, müssen die Möbel und großen Elektrogeräte natürlich für die Einrichtung jener Wohnung bestimmt sein, in der die Arbeiten durchgeführt worden sind. Und: Die Arbeiten müssen nach dem 1. Januar 2018 begonnen worden sein und der Kauf der Möbel oder Elektrogeräte innerhalb dem 31. Dezember 2019 erfolgen.

Für welche Umbauarbeiten gibt es den Möbelbonus?

Zu den Umbauarbeiten zählen außergewöhnliche Instandhaltung, Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten für den Erhalt der Bausubstanz und Wiedergewinnungsarbeiten in den einzelnen Wohnungen. An gemeinsamen Teilen von Wohngebäuden hingegen ordentliche Instandhaltung, außergewöhnliche Instandhaltung, Restaurierung und Sanierungsarbeiten für den Erhalt der Bausubstanz und Wiedergewinnungsarbeiten.
Was kompliziert klingt wird anhand von konkreten Beispielen verständlicher. Zu den sogenannten außergewöhnlichen Instandhaltungsarbeiten zählen die Installation von Aufzügen oder Sicherheitsleitern, der Bau von Bädern, die Erneuerung von Treppen oder Rampen, der Bau von Innentreppen usw. Unter Wiedergewinnungsarbeiten fällt zum Beispiel die Veränderung der Fassade, der Bau einer Mansarde oder eines Balkons, ein Mauerdurchbruch für neue Fenster oder Türen oder der Bau von Bädern mit Erweiterung der bestehenden Fläche und des Volumens. Restaurierung und Sanierungsarbeiten für den Erhalt der Bausubstanz sind etwa die Anpassung der Raumhöhen von Dachböden ohne das bestehende Volumen zu überschreiten oder die Wiederherstellung des historisch-architektonischen Aspekts eines Gebäudes.
Ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gemeinschaftsteilen sind: das Streichen von Wänden und Decken, der Austausch von Bodenbelägen, der Austausch von Außenfenstern und Außentüren, die Erneuerung des Verputzes, der Austausch von Dachziegeln und die Erneuerung und Abdichtung von Dächern, die Reparatur oder der Austausch von Toren und Portalen, die Reparatur der Dachrinnen oder die Reparatur der Einfriedungsmauern.

Die Absetzung ist vorgesehen für:

Beispiele für Möbel:
Neue Möbel wie: Betten, Schränke, Schubladenschränke, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Nachtkästchen, Sofas, Sessel, Kredenzen, sowie Matratzen und Beleuchtungsgeräte. Davon ausgenommen ist der Ankauf von Türen, Bodenbelägen (zum Beispiel Parkett), Vorhängen und dergleichen sowie anderen Einrichtungsergänzungen.

Beispiele für neue Elektrogeräte:
Große Elektrogeräte der Energieklasse nicht unter A+ (A für Backöfen), für Geräte, für die eine Energieplakette vorgesehen ist. Für Elektrogeräte ohne Energieplakette, wird der Ankauf nur gefördert, wenn für diese noch keine Verpflichtung zur Energieplakette vorgesehen ist. Unter große Elektrogeräte fallen zum Beispiel: Kühlschränke, Gefriertruhen, Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Kochgeräte, elektrische Öfen, elektrische Warmhalteplatten, Mikrowellenherde, elektrische Heizgeräte, elektrische Radiatoren, elektrische Ventilatoren, Klimatisierungsgeräte.
Unter die abzusetzenden Spesen können auch die Kosten für Transport und Montage der gekauften Güter eingerechnet werden.

Absetzbarer Betrag

Die Steuerersparnis beträgt 50 Prozent bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro und damit maximal 5.000 Euro. Aufgeteilt auf 10 Jahren, kann pro Jahr ein Absetzbetrag von maximal 500 Euro beansprucht werden. Den Bonus erhält man einfach, indem in der Einkommenssteuererklärung die getragenen Spesen angegeben werden.

Die Zahlungen

Um in den Genuss der Absetzung für den Kauf von Möbeln und großen Elektrogeräten zu gelangen, müssen die Zahlungen durch Bank- bzw. Postüberweisungen oder mittels Debit- oder Kreditkarten vorgenommen werden.  Die Zahlung mittels Bankschecks, Bargeld oder anderen Mitteln ist verboten.
Bei der Zahlung durch Kredit- oder Debitkarte zählt das Zahlungsdatum und nicht der Tag der Belastung des Kontos.

Dokumente, die aufbewahrt werden müssen

Es müssen folgende Dokumente aufbewahrt werden: der Beleg der Überweisung, der Beleg der erfolgten Transaktion (für Zahlungen durch Kreditkarte oder Debitkarte, eventuell die Dokumentation der Belastung des Kontokorrents) und Rechnungen für den Ankauf der Güter.


Quelle: Agenzia delle entrate

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