Donnerstag, 10 März 2011 10:23

Mediation seit 20. März verpflichtend

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Wirtschafts-Info

Während in anderen Ländern seit Längerem Schlichtungs- oder Mediationsstellen eine feste Institution bilden, ist diese Art der Streitbeilegung hierzulande bislang nicht sehr geläufig. Die nicht enden wollende Anzahl von offenen Gerichtsverfahren und deren lange Verfahrensdauer hat nun den Gesetzgeber dazu veranlasst, eine für die Parteien verpflichtende außergerichtliche Mediation einzuführen. Während von Seiten der Anwaltschaft noch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, hat sich die Wirtschaft durchwegs positiv über die Möglichkeit geäußert, die ordentliche Gerichtsbarkeit nur dann anzurufen, wenn die Parteien trotz Hilfe eines Mediators zu keiner gütlichen Einigung gelangen. Nachdem das entsprechende Gesetz bereits mit 20. März in Kraft getreten ist, ergibt sich nun konkret folgende Situation: Bevor ein ordentliches Gericht angerufen werden kann, muss der Streitfall einem Mediationsversuch unterworfen werden. Dazu muss eine der Parteien einen einfachen Antrag an eine der zugelassenen Mediationsstellen übermitteln. Daraufhin ist innerhalb einer Frist von 15 Tagen die erste Mediations-Verhandlung einzuberufen. Scheitert der Mediationsversuch, oder lässt sich eine der Parteien nicht darauf ein, kann das Gericht damit befasst werden. Die Bereiche, in denen der obligatorische Mediationsversuch ab sofort notwendig ist, sind:
-    Eigentumsrecht und sonstige dingliche Rechte wie z.B. Fruchtgenuss, oder Pfand;
-     Trennungen- und Scheidungen;
-     Erbfolgen und Familienverträge;
-     Miet- und Pachtverhältnisse;
-     Schadenersatz für Medizinfehler und für Verleumdung durch Berichterstattung oder Werbung;
-     Bank-, Versicherungs- und Finanzverträge.
Die Durchführung des Mediationsverfahrens und die Zulassungsvoraussetzungen als Mediator bzw. Mediationsstelle sind vom Gesetzgeber genau geregelt. Das Verfahren selbst muss spätestens innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen sein. Die Kosten für das Verfahren (d.h. Verwaltungskosten und Honorar des Mediators) sind vom Streitwert abhängig, alles in allem jedoch sehr gering (z.B. ca. Euro 600 bei einem Streitwert von Euro 50.000). Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist im Mediationsversuch nicht verpflichtend, sollte aber natürlich ggf. in Betracht gezogen werden.
 

Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater


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