Donnerstag, 10 März 2011 10:23

Leasingverträge und die Zahlung der Ersatzsteuer

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Wirtschafts-Info

Die Leasingnehmer dürften in den letzten Tagen und Wochen bereits eine entsprechende Mitteilung von ihrer Leasinggesellschaft erhalten haben, in der sie auf die mit dem Stabilitätsgesetz eingeführte Ersatzsteuer hingewiesen werden. Nachdem die Leasinggesellschaften diese Steuer wohl für ihre Kunden vorstrecken und im Anschluss daran den Kunden weiterbelasten, ergibt sich für die Leasingnehmer kein größerer Verwaltungsaufwand. Nicht jedem wird jedoch klar sein, was dies mit dieser Ersatzsteuer nun auf sich hat und warum man vorzeitig zur Kasse gebeten wird.
Aus diesem Grund nachfolgend einige Erläuterungen dazu:
Der Gesetzgeber hat mit dem Stabilitätsgesetz 2011 die bisherige steuerliche Regelung bei Leasingtransaktionen (ausnahmsweise) bedeutend vereinfacht.
Bisher war es so, dass einerseits beim Kauf der Liegenschaft durch die Leasinggesellschaft, als auch bei der späteren Übertragung auf den Leasingnehmer, eine Hypothekar- und Katastersteuer von jeweils 2% oder 3%, je nachdem ob gewerblich oder für Wohnzwecke, auf den Anschaffungswert der Immobilie zu entrichten war.
Während der Laufzeit waren zusätzliche Registersteuern von 1% (gewerbliche Liegenschaften) bzw. 2% (Wohnungen) auf die Leasingraten geschuldet, welche (nur) bei den gewerblichen Liegenschaften mit den 4% verrechnet werden konnten.
Ab 2011 fallen die Übertragungsgebühren sofort beim Ankauf durch die Leasinggesellschaft an und die Registersteuern auf die Leasingraten entfallen komplett. Damit nun diese Neuregelung auf die bereits abgeschlossenen Leasingverträge angewandt werden kann, wird die sonst am Ende fällige Übertragungsgebühr vorgezogen und dafür pro Jahr ein Abzug von 4% gewährt. Die bereits bezahlten Registersteuern können bei den gewerblichen Liegenschaften, wie erwähnt, zusätzlich in Abzug gebracht werden. Bei einem finanzierten Betrag von Euro 1 Mio., 2% Ersatzsteuer, einer Restlaufzeit von 4 Jahren und Euro 5.000 an bereits bezahlter Registersteuer, wäre somit beispielsweise eine Ersatzsteuer von Euro 12.600 geschuldet. Bei dem derzeitigen Zinsniveau kann damit klar gesagt werden, dass die vorzeitige Zahlung rein rechnerisch attraktiv ist.
Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater


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