Montag, 13 Mai 2013 09:06

Nachwehen bei den Windrädern

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s4 2521Mals/Bozen - Rund um die Windräder auf der Malser Haide gibt es Nachwehen. Von Seiten des Staatsanwaltes Lorenzo Puccetti hat es strafrechtliche Ermittlungen gegen Michl Seeber von der Firma Leitner, gegen den ehemaligen BM Sepp Noggler und gegen den jetzigen BM Ulrich Veith gegeben. Puccetti hat die Archivierung seiner Ermittlungsergebnisse am 30. April 2013 beantragt. Grund: Die Straftaten sind verjährt. Der Archivierungsantrag liegt dem Vinschgerwind vor.


Die Neue Südtiroler Tageszeitung hat den Fall kürzlich ans Tageslicht geholt. Und Puccettis Ergebnisse lassen den Kampf rund um die Windräder ganz in einem neuen Licht erscheinen. Puccetti hat den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen Noggler erhoben. Noggler hat am 20. Mai 2003 eine provisorische Baugenehmigung für das Aufstellen des ersten Windrades erlassen, ohne zuvor das erste Windrad einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen zu lassen. Zuvor hat man damals die Gesetzeslage dermaßen zurechtgebogen, dass anscheinend keine UVP notwendig war. Denn ein zweites Ermittlungsverfahren, welches laut Puccetti ebenfalls archiviert werden soll, ist gegen die Brüder Michl und Anton Seeber und gegen den damaligen Amtsdirektor Walter Huber angestrengt worden. Puccetti kommt zu dem Schluss, dass Huber auf Antrag von Leitner die Leistung von Windrädern, die einer UVP unterzogen werden sollten, kuzerhand von 0,5 Megawatt auf 1 MW heraufgesetzt hat. Mit dem Ansuchen, dass das erste Windrad „nur“ 950 kW Leistung habe, ist man unter die UVP geschlüpft. „Allerdings sprechen die technischen Daten etwas anderes: Darin ist von 1,4/1,5 MW die Rede“, stellt Puccetti fest.
Dem BM Ulrich Veith kann Puccetti keine Straftat nachweisen. Immerhin habe dieser am 28.02.2012 das Bauvergehen festgestellt und den Abbruch der Windräder verfügt. Im Lichte dieser Ermittlungen dürften sich die Windkraftgegner rehabilitiert fühlen, denen man den schwarzen Peter für den Abbruch in die Schuhe schieben will. Bleibt eine Frage: Warum soll, angesichts der aufgezeigten Fehltritte, die Gemeinschaft bzw. die Gemeinde die Kosten für den Abbruch tragen? (eb)


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