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geschrieben von

lorin wallnÄnderungen im Gesellschaftsrecht in der COVID-19-Pandemie

Die am 8. April 2020 erlassene Eilverordnung (DL Nr. 23/2020) beinhaltet auch einige vorübergehende Änderungen im Gesellschaftsrecht und den Bilanzierungsgrundsätzen.
Hierbei ist mit Artikel 6 eine wichtige Änderung bezüglich der vom Verwaltungsorgan bzw. den Gesellschaftern zu treffenden Maßnahmen bei Verminderung des Eigenkapitals in Folge von Verlusten vorgesehen:
Bei Verlusten, welche das Gesellschaftskapital um mehr als ein Drittel reduzieren (und dies während des ersten darauf folgenden Geschäftsjahres nicht behoben wird), oder welche das Gesellschaftskapital unter das gesetzliche Mindestmaß bringen, ist eine Kapitalherabsetzung- oder Aufstockung, Umwandlung, oder Auflösung des Unternehmens vorgeschrieben.
Diese Maßnahmen bezüglich der Kapitalverminderung (Art. 2446 ZGB, Abs. 2 und Abs. 3 bzw. 2482 bis ZGB), bzw. der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestkapitals (Art. 2447 ZGB) werden nun für den Zeitraum 9. April 2020 bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Damit soll verhindert werden, dass die in Folge der Covid-19 Pandemie im Geschäftsjahr 2020 zu erwartenden Verluste die Geschäftsführer dazu zwingen, die Gesellschaften denen Sie vorstehen in Liquidation zu versetzen, oder bei Missachtung der Bestimmung das Risiko einer persönlichen Haftung einzugehen.
Zudem sind mit Art. 7 für diese Zeit auch die Bilanzierungsgrundsätze laut Art. 2423-bis ZGB bezüglich der Bewertung der Unternehmensfortführung geändert.
Die zeitlich befristete Bestimmung sieht nun vor, dass man bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf die Situation vor dem 23. Februar 2020 bzw. auf das vorhergehende Geschäftsjahr Bezug nehmen kann. Somit wird die Zeit während der COVID-19-Pandemie neutralisiert und muss nicht berücksichtigt werden.
In Art. 8 des Eildekrets 23/2020 ist letztlich noch festgelegt, dass Gesellschafterfinanzierungen, welche im Zeitraum vom 9. April 2020 bis 31. Dezember 2020 getätigt werden und zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem eine Kapitaleinlage notwendig oder sinnvoll wäre, im Falle einer Insolvenz nicht nachrangig zu behandeln sind, so wie von Art. 2467 ZGB eigentlich vorgesehen.

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