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Haushaltsgesetz 2020 Steuerliche Neuerungen

Es ist ein Entwurf, ein grober Plan. Die Rede ist vom Haushaltsgesetz 2020. Klare Informationen fehlen bislang gänzlich, die neuen Maßnahmen sind weder ausformuliert noch konkret definiert.
(Quelle: Südtiroler Wirtschaftszeitung)

 

Die Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht erhöht. Das ist die gute Nachricht: Die Mehrwertsteuersätze sollen unverändert bleiben.
In dieses Kapitel fällt auch die Abschaffung der MwSt.-Befreiung von Fahrschulen, die mit 1. Jänner 2020 greift. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zwingt zu diesem Schritt. Die MwSt.-Befreiung gilt demnach nur mehr für Unterrichtsleistungen von Schulen und Universitäten.

Bargeldzahlungen
Die Schwelle der Bargeldzahlungen wird von derzeit 3.000 Euro auf 2.000 Euro herabgesetzt (erst ab 1. Juli 2020), ab 2022 dann auf 1.000 Euro. Das ist ein weiterer Schritt gegen die Steuerhinterziehung und reiht sich hinter die elektronische Fakturierung im vergangenen Jahr ein. Der Staat möchte die Zahlung durch elektronische Zahlungsmittel wie Kredit- oder Bankomatkarten fördern. Es stehen sogar Steuer-Begünstigungen bei bestimmten Leistungen im Raum, wenn in elektronischer Form bezahlt wird. Näheres ist dazu aber noch nicht bekannt. Einzelhändler und Dienstleister werden verpflichtet POS-Geräte einzurichten.

STEUERABSETZBETRÄGE
Alle Ausgaben, für welche Steuerabsetzbeträge in Anspruch genommen werden können, müssen 2020 in elektronischer oder zumindest nachvollziehbarer Form getätigt werden. Das betrifft auch die medizinischen Ausgaben. Neu ist: Es werden einkommensbezogene Schwellen festgesetzt. Jene, die ein bestimmtes Einkommen aufweisen, stehen die Steuerabsetzbeträge nicht mehr zu. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind die Wiedergewinnungsarbeiten und die energetischen Maßnahmen. Im Raum steht: Für Einkommen ab 100.000 Euro soll eine stufenweise Verminderung vorgesehen werden, ab 300.000 Euro soll das Recht auf Absetzbeträge gestrichen werden. Bestätigt wurden diese Einkommensschwellen aber nicht. Die Einschränkungen gelten erst ab dem 1. Jänner 2020, genauer gesagt für die getätigten Ausgaben ab dem 1. Jänner 2020. Sie finden auch nicht rückwirkend Anwendung. Noch zu den Steuerboni und Steuerabsetzbeträgen: Sie werden für 2020 mit Sicherheit – möglicherweise auch für mehrere Jahre – verlängert.

Bonus Renzi
Angedacht wird die Erhöhung des sogenannten Renzi-Bonus. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit 26.000 Euro Einkommen soll entweder die Steuerbelastung gesenkt oder der sogenannte Renzi-Bonus erhöht werden. Dies ist aber aller Voraussicht nach erst in der zweiten Jahreshälfte von 2020 spruchreif.

Investitionsförderungen
Die Sonderabschreibung und die Hyperabschreibung werden sich wesentlich ändern. Nähere Informationen fehlen noch gänzlich. Die Förderungen sollen nämlich nicht mehr in Form von zusätzlichen Abschreibungen, sondern von Steuerguthaben gewährt werden. Das Ganze wird völlig neu berechnet und wie hoch der Steuerbonus am Ende dann sein wird, ist noch nicht definiert worden.

Gebrauchte PKW
Für die Zulassung von gebrauchten PKWs, die aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführt werden, braucht es einen positiven Bescheid der Agenzia delle Entrate. Alle Unterlagen wie Rechnung und vor allem Zahlung der MwSt. müssen der Agentur für Einnahmen zur Prüfung vorgelegt werden.

Erhöhungen
Erhöht werden aller Voraussicht nach der Treibstoff - vor allem der Diesel -, die Tabaksteuer und Steuern auf Gewinn- und Glücksspiele.

Pauschalbesteuerung
Die „flat tax“ von 15 Prozent für Kleinstunternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen bis zu 65.000 Euro wird eingeschränkt. Die Einschränkungen betreffen nur die Zutrittsberechtigungen: Ausgeschlossen sind künftig Steuerpflichtige mit Lohneinkünften oder Renten von mehr als 30.000 Euro, sowie mit Vergütungen an Arbeitnehmern oder Mitarbeitern von mehr als 20.000 Euro. Für diese bleibt also die sogenannte „flat tax“ mit Vereinfachungen in der Buchhaltung, die Befreiung von der MwSt. und der ISA und die Befreiung von den elektronischen Rechnungen aufrecht.

FASSADENBONUS
Es wird ein Fassadenbonus eingeführt. Für die Erneuerung von Fassaden von Wohngebäuden wird ein Steuerabsetzbetrag für Zwecke der IRPEF in Höhe von 90 Prozent vorgesehen. Eine entsprechende Obergrenze steht noch nicht fest. Unklar ist auch, auf wieviele Jahre der Steuerbonus aufzuteilen ist. Bestätigt wurde der normale Steuerabsetzbetrag für die Wiedergewinnungsarbeiten von 50 Prozent für Ausgaben bis zu 96.000 Euro. Bestätigt wurde zudem der Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen in Höhe von 65 Prozent. Beide Verlängerungen gelten jedoch nur für ein Jahr, also bis Ende 2020.

 

 

PR-Info: Herbert Steinegger Tengler

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Herbert Steinegger Tengler

Wir bieten steuerliche und betriebswirtschaftliche Betreuung sowie die gezielte Bearbeitung spezifischer steuerlicher Thematiken. Die Unternehmensberatung gehört zu den Kernkompetenzen des Unternehmens, das sich selbst zum Ziel setzt, jedem Kunden eine optimale und professionelle Beratung zu bieten. Im Bereich der Steuerberatung bietet Ihnen das Büro von Dr. Herbert Steinegger Tengler eine kompetente und umfangreiche Lösung für alle steuerrechtlichen Aspekte. Die Kunden erhalten sämtliche wiederkehrende Leistungen der Wirtschaft aus einer Hand. Zudem sind wir der geeignete Ansprechpartner bei besonderen Anliegen in speziellen wirtschaftlichen aber auch privaten Fragestellungen.
Dr. Herbert Steinegger Tengler hat sich neben den herkömmlichen Tätigkeiten als Wirtschaftsberater auf den Bereich des Arbeitsrechts spezialisiert und berät Ihren Betrieb in allen rechtlichen Fragen der Personalverwaltung. Hierzu zählen:
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Wirtschaftsinfo

Abtretung Steuerbonus energetische Sanierung

Mit der Wachstumsverordnung (DL 34/2019) wurde die Möglichkeit eingeführt, den Steuerbonus für energetische Sanierungsarbeiten (normalerweise 65%, Fenster 50%, bei Kondominien bis zu 85%) direkt mit der ausführenden Firma in Form eines Rabattes zu verrechnen.
Aber Achtung: Hierfür bedarf es der Zustimmung beider Vertragspartner, also des Auftraggebers und des ausführenden Untrnehmens. Ohne Zustimmung des ausführenden Unternehmens kann von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht werden. Denn für dieses bringt die Abtretung des Steuerbonus einen großen Liquiditätsnachteil mit sich, de facto muss das Unternehmen für den Staat Bank spielen und den Steuerbonus bevorschussen. Für den Auftraggeber ist das Ganze ein großer bürokratischer Mehraufwand.
Grundsätzlich ist die Abtretung des Steuerbonus zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. Diese Option ist dem Steueramt mitzuteilen, wobei die erste Meldung vom Begünstigten (Auftraggeber) erfolgen muss, und der Auftragnehmer hat diese in einem nächsten Moment mittels einer zweiten Meldung zu bestätigen.
Die erste Meldung erfolgt durch den Kunden (Auftraggeber) mittels eigenem Vordruck oder über dessen „cassetto fiscale“. Darin sind die Eckdaten der Immobilie, die Art der durchgeführten Arbeiten, der/die Namen der durchführenden Unternehmen, der Betrag sowie das Datum des Einverständnisses anzugeben. Selbstverständlich sind hier nur jene Lieferanten anzuführen, welche ihr Einverständnis erteilt haben. In der Rechnung ist der Rabatt getrennt und ganz zum Schluss auszuweisen (selbstredend muss vorher die gesamte MwSt. berechnet sein und auf den Bruttobetrag ist dann der Rabatt auszuweisen). Die Zahlung an das leistende Unternehmen muss nach wie vor ausschließlich über die Bank (Post) erfolgen, mit Angabe, dass es sich um eine energetische Sanierung handelt.
Verantwortung für nicht zustehenden Steuerbonus:
Sollten die sachlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, so haftet hierfür der Kunde, bei welchem die Beträge, zuzüglich Strafen und Zinsen vom Steueramt eingefordert werden.
Zusätzliches Risiko: Wie gesagt müssen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren (schriftliche Einigung), dass das Steuerguthaben abgetreten wird. Die Rechnung wird dann entsprechend mit Abzug des Steuerbonus ausgestellt und bezahlt. Es ist aber der Kunde (Auftraggeber), welcher dem Steueramt mitteilen muss, dass der Steuerbonus abgetreten wurde (erste Meldung). Erst nachdem dies erfolgt ist, kann der Handwerker (Auftragnehmer) dies mittels der zweiten Meldung bestätigen und anschließend den Steuerbonus in 5 Jahresraten mit anderen Steuern verrechnen. Wenn aber der Kunde die Meldung nicht durchführt, so kann der Handwerker auch den Steuerbonus nicht verrechnen...
Mit dieser Neuerung kommt einerseits ein bürokratischer Mehraufwand, als auch ein Liquiditätsabgang beträchtlichen Ausmaßes auf das ausführende Unternehmen zu. Für den Handwerker handelt es sich um eine schwierige und teuer umzusetzende Neuerung.
(Quelle: Contracta)

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1 Kommentar

  • Kommentar-Link Egger Hubert Montag, 21 September 2020 07:07 gepostet von Egger Hubert

    Welcher Mwst. Satz ist beim Fassadenbonus anzuwenden wenn es sich ausschließlich um die Aussenfassade handelt und ist eine Ermächtigung des verminderten Steuersatzes der Gemeine erforderlich??

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