Dienstag, 24 Januar 2017 09:26

Förderungen im Baubereich 2017

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Landesförderung für energiesparende Maßnahmen

Für folgende Maßnahmen erhält man vom Land bis zu 30% Beitrag auf die anerkannten Kosten ohne MwSt.:
•  Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen an bestehenden Gebäuden (Baukonzession vor dem 12.01.2005 sowie Erreichen des KlimaHaus C-Standards)


•  Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbaren Terrassen an bestehenden Gebäuden (Baukonzession vor dem 12.01.2005 sowie Erreichen des KlimaHaus C-Standards)
•  Einbau von thermischen Solaranlagen für die Warmwasserbereitung und/oder Schwimmbaderwärmung
•  Einbau von thermischen Solaranlagen für die Heizungsunterstützung und/oder Kühlung (Voraussetzung: KlimaHaus A-Standard, Niedrigtemperaturheizsystem)
•  Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Brennstoffe, wie Hackschnitzel und Pellets (Baukonzession vor dem 14.12.2009 Voraussetzung KlimaHaus C-Standard, Baukonzession danach A-Standard)
•  Einbau von Stückholzvergaserkesseln (Baukonzession vor dem 14.12.2009 Voraussetzung KlimaHaus C-Standard, Baukonzession danach A-Standard)
•  Einbau von geothermischen Wärmepumpen (Baukonzession vor dem 14.12.2009 Voraussetzung KlimaHaus C-Standard, Baukonzession danach A-Standard)
•  Erstellung von Machbarkeitsstudien für Projekte mit besonders innovativem Charakter zur Energieeinsparung oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen
•  Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten
•  Austausch der Fenster und Fenstertüren an Gebäuden deren Baukonzession vor dem 12.01.2005 ausgestellt wurde, sowie Erreichen des KlimaHaus C-Standards
•  Bau und Erweiterung von Fernheizanlagen aus erneuerbaren Energiequellen oder Abwärme aus Produktionsprozessen oder aus Stromerzeugung

Bis zu 80% Beitrag auf die Ausgaben erhält man für den Einbau einer Photovoltaikanlage und von Windkraftwerken.
Diese Zuschüsse werden nur vergeben, wenn keine nationalen Fördertarife beansprucht werden und keine Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Stromnetz besteht.
Hinweis: Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken werden keine Beiträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung und für Solaranlagen gewährt. Wichtig: Das Gesuch muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden und es gilt eine Mindestausgabe von 6.000 € zuzgl. MwSt.
Gesuchsformulare und weitere Infos: www.provinz.bz.it/de/institutionen/institutionen-az.asp?bninaz_inid=1000322

Zuständiges Landesamt: Amt für Energieeinsparung,
Mendelstraße 33, 39100 Bozen, Tel.: 0471- 414720

 

Landesförderung für den Bau, die Sanierung oder den Kauf der Erstwohnung – Wohnbauförderung

Um in den Genuss der Wohnbauförderung zu kommen, müssen verschiedene Kriterien wie Ansässigkeit in der Provinz, Alter, Lebensminimum, kein Besitz, usw. erfüllt werden. Die Höhe und Art der Förderung (zinsloses Darlehen oder fixer Betrag) werden in Form eines Punktesystems aufgeschlüsselt. Für die Punkteermittlung sind zahlreiche Kriterien ausschlaggebend, wie z.B. wirtschaftliche Verhältnisse der Familie, Anzahl der Familienmitglieder, Dauer der Ansässigkeit, usw.

Zuständiges Landesamt:
Amt für Wohnungsbau, K.-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen, Tel.: 0471- 418741 / 61
Weitere Informationen unter:
www.provincia.bz.it/wohnungsbau/agevolazioni/index_d.htm

 

Steuerabzug für Sanierungsarbeiten 50 %

Der Steuerabzug für Sanierungs-, Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen und Wohngebäuden kann für Zahlungen welche innerhalb 31. Dezember 2017 durchgeführt werden im Ausmaß von 50% in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug wird von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen und muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden.

Maximale Sanierungskosten
Der anerkannte Höchstbetrag der Spesen beträgt 96.000 Euro. Somit beträgt die maximale Abschreibung 4.800 Euro pro Jahr.
Der Steuerabzug kann vom Eigentümer, Nutznießer, Mieter (Einwilligung des Eigentümers erforderlich) oder Leihnehmer in Anspruch genommen werden. Auch mit dem Besitzer zusammenlebende Familienmitglieder, sowie der in Lebensgemeinschaft lebende Partner kann den Steuerabzug nutzen, sofern die genannten Personen mit dem Besitzer bzw. Halter der Immobilie zusammenleben und die Sanierungskosten tragen.

Welche Arbeiten können durchgeführt werden?
Beseitigung architektonischer Barrieren, Errichtung von Gemeinschaftsantennen, Lärmschutzmaßnahmen, Maßnahmen zur Energieeinsparung, wie z.B. Wärmedämmungen oder der Einbau einer Photovoltaikanlage, Sicherheitsmaßnahmen (Statik, Erdbeben, Einbrüche, ...), Erneuerung der Elektroanlage, Bau von Garagen und Parkplätzen als Zubehör zur Wohnung.
Auch Planungs- und Projektierungsspesen, oder andere freiberuflichen Leistungen, Mehrwertsteuer, Stempelsteuer, Baukostenabgaben (Garagen, techn. Zubauten) und Gebühren, welche im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten anfallen, können abgesetzt werden.
Gesuchsteller, welche die Arbeiten in Eigenleistung durchführen haben die Möglichkeit die reinen Materialkosten von der Steuer abzuziehen.
Ordentliche Instandhaltungsarbeiten können bei Wohngebäuden nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zuge einer umfangreicheren Arbeit durchgeführt werden, wie z.B. Malerarbeiten nach einem Umbau. Ansonsten können nur an den Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamiliengebäuden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten von der Steuer abgesetzt werden.
Seit 06. Juni 2013 können Möbel und energieeffiziente Elektrogeräte, welche für das sanierte Gebäude bestimmt sind, von der Steuer abgesetzt werden. Diese Möglichkeit betrifft all jene Gebäude, an welchen eine Sanierung durchgeführt wurde und der 50%ige Steuerabzug für die Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen wurde. Die Anschaffung der Möbel und Elektrogeräte muss innerhalb 31. Dezember 2017 erfolgen.
Die Möbel und Elektrogeräte können im Ausmaß von 50% der Ausgaben mit einem Höchstbetrag von 10.000 Euro steuerlich abgesetzt werden. Auch dieser Steuerabzug muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden. Die maximale Abschreibungssumme beträgt somit 500 Euro pro Jahr.  Die Bezahlung der Möbel und Elektrogeräte muss mittels Bank- oder Postüberweisung, Kredit- oder Bankomatkarte erfolgen.

Beispiele für Möbel und Einrichtungsgegenstände
Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen.

Beispiele für Haushaltsgroßgeräte
Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische Ventilatoren und Klimaanlagen. Die Geräte müssen die Energieeffizienzklasse A+ bzw. die Backöfen A vorweisen können.


Neu: um den Möbel- und Elektrogerätebonus in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht mehr zwingend erforderlich eine so genannte besondere Überweisung vorzunehmen.

Sonderregelung für Mehrfamilienhäuser
Sanierungsarbeiten, welche an den Gemeinschaftsanteilen eines Kondominiums vorgenommen werden, müssen über das Kondominium abgewickelt werden. Nur in diesem Fall kann der Steuerabzug in Anspruch genommen werden. Für Mehrfamiliengebäude mit weniger als 9 Wohneinheiten und mehr als einem Besitzer, wurden die steuerlichen Auflagen vereinfacht: die Beantragung einer eigenen Steuernummer für das Mini-Kondominium ist nicht mehr erforderlich.
Werden Eingriffe an den Gemeinschaftsanteilen vorgenommen und der Steuerabzug in Anspruch genommen, so muss ein Eigentümer im Namen aller Miteigentümer die Abwicklung dieser Bauarbeiten übernehmen (Rechnungen, Zahlungen). Die anderen Miteigentümer müssen laut ihren Anteilen die Spesen auf das Bankkonto des Miteigentümers überweisen und in der Steuererklärung nur mehr die Steuernummer des beauftragten Miteigentümers angeben. Auf diese Weise können auch bei Mini-Kondominien die Arbeiten an den Gemeinschaftsanteilen von der Steuer abgezogen werden.
Zusätzlich müssen aus einer Eigenerklärung die Art der am Gemeinschaftsanteil durchgeführten Arbeiten und die Katasterdaten hervorgehen.
Natürlich müssen sämtliche baurechtlichen, und sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten und notwendigen Meldungen vorgenommen werden.

Was ist erforderlich, um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen?
Der wichtigste Punkt besteht darin, den Steuerabzug ordnungsgemäß zu bezahlen und danach in der Steuererklärung anzugeben.
Das Gesetz zur Sicherheit auf der Baustelle sieht für risikoreiche Arbeiten eine vorherige Meldung an die lokale Gesundheitsbehörde (ASL) bzw. in Südtirol an das Arbeitsinspektorat vor. In diesen Fällen muss zusätzlich zur so genannten „notifica preliminare“ ein Einschreibebrief mit Rückantwort mit den entsprechenden Daten zur Baustelle und den ausführenden Firmen, an das Arbeitsinspektorat in Bozen (K.- Michael-Gamper-Str. 1, Tel.: 0471-418540) gerichtet werden. Ist keine „notifica preliminare“ erforderlich, so entfällt auch die Pflicht für diesen Einschreibebrief.
Des Weiteren muss belegbar sein, dass die Gebäudeimmobiliensteuer in den letzten Jahren bezahlt wurde (sofern geschuldet).
Weiters müssen sämtliche erforderlichen Meldungen (Baubeginn, Baukonzession oder Ermächtigung, Meldung Bauende, Ersatzerklärung, ...), Berechnungen und Unterlagen, die für eine Sanierung vorgesehen sind, ordnungsgemäß und termingerecht durchgeführt werden.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Sozialabgaben führt zum Verlust der Steuerabzüge. Aus diesem Grund sollte man sich von den Firmen das so genannte DURC einheitliches Dokument über die ordnungsgemäße Einzahlung der Sozialbeiträge) aushändigen lassen.

Nach Durchführung der Arbeiten
Die Bezahlung der Rechnungen für die durchgeführten Arbeiten darf nur mit Bank- oder Postüberweisung (besondere Überweisung) vorgenommen werden (Ausnahme: Möbel- und Elektrogerätebonus). Auf dem Bankbeleg müssen die Steuernummer des Auftraggebers, MwSt.-Nummer der Firma oder des Freiberuflers sowie der Zahlungsgrund (z.B. Rechnung Nr. und Datum für Bauarbeiten im Sinne des Gesetzes Nr. 449/1997 Art. 16-bis DPR 917-86) aufscheinen. Die Rechnungen und die Belege für die Banküberweisungen müssen auch nach Abschluss der Arbeiten für eventuelle Kontrollen aufbewahrt werden (5 Jahre nach Abgabe der letzten Steuererklärung).
Kommen unterschiedliche MwSt.-Sätze zum Einsatz, so müssen die Beträge getrennt angeführt werden. Prinzipiell gilt für die außerordentlichen und ordentlichen Sanierungsarbeiten der verminderte MwSt.-Satz von 10%. Für die Leistungen der Freiberufler und die Möbel kann der verminderte MwSt.-Satz von 10% nicht angewandt werden.

 

Steuerabzug für energiesparende Maßnahmen 65 %

Für diverse energetische Sanierungsmaßnahmen können bis zu 75% von der Einkommenssteuer (IRPEF bzw. IRES) abgezogen werden, sofern die Ausgaben innerhalb 31.12.2017 bezahlt werden. Der Steuerabzug muss jeweils zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden. Der 65%ige Steuerabzug kann für folgende energetische Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden:

Für energetische Sanierungsarbeiten zur Verbesserung von bestehenden Gebäuden, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. Höchstbetrag Abzug: 100.000 Euro (max. Ausgabe: 153.846 Euro)
Für Ausgaben an bestehenden Gebäuden, Teilen davon oder Immobilieneinheiten sofern diese die vorgegeben Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Begünstigt werden Ausgaben für die Wärmedämmung von Mauern, Dächern, Decken und Böden, sowie der Austausch von Fenstern einschließlich Fensterstöcke und der Einbau von Verschattungselementen zur Vermeidung einer Überhitzung. Höchstbetrag Abzug: 60.000 € (max. Ausgabe: 92.308 €).

Für den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzen durch einen Brennwertkessel, eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe oder eine Biomasseanlage. Höchstbetrag Abzug: 30.000 Euro (Höchstbetrag Ausgabe: 46.154 Euro)
Für die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser. Höchstbetrag Abzug: 60.000 € (max. Ausgabe: 92.308 €).

Neu seit 01.01.2017:
Für die energetischen Sanierungsarbeiten an den Gemeinschaftsanteilen von Kondominien können bis zu 75% der Ausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Zahlungen müssen innerhalb 31.12.2021 erfolgen.

 

Vorfinanzierung der Steuerabzugsbeträge

Seit dem 1. Juli 2014 kann für den Steuerabzug für außerordentliche Instandhaltungen bei Erstwohnungen um eine Vorfinanzierung durch das Land angesucht werden. Die Vorfinanzierung wird in Form eines zinslosen Darlehens gewährt, welches in 10 gleichen Jahresraten zurückerstattet werden muss.
Um in den Genuss dieses zinslosen Darlehens zu kommen muss der Gesuchsteller das ausschließliche und volle Eigentum oder das Fruchtgenussrecht der von der Sanierungsmaßnahme betroffenen Wohnung nachweisen, sowie den meldeamtlichen Wohnsitz in der oben erwähnten Wohnung haben oder diesen innerhalb 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten in diese Wohnung verlegen und seit mindestens 5 Jahren den Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Provinz Bozen haben.
Das zinslose Darlehen für das Jahr 2017 muss erst durch die Landesregierung genehmigt werden.

Zuständiges Landesamt: Amt für Wohnbauförderung,
K.-M.-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen, Tel.: 0471 418740

 

Staatliche Förderung für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen – Wärmekonto Conto termico

Für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen vergibt der Staat für Privatpersonen und Kondominien Beiträge. Die Förderung wird zu gleichen Teilen auf 2 bzw. 5 Jahre aufgeteilt. Die Höhe der Förderung hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab.
Um in den Genuss der Förderung zu kommen muss innerhalb 60 Tage ab Fertigstellung der Arbeiten ein Antrag in elektronischer Form an die GSE (italienischen Netzbetreiber) gestellt werden.

Folgende Maßnahmen werden gefördert:
• Der Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzen durch eine Wärmepumpe (Luft, Erdwärme, Wasser)
• Der Austausch des elektrischen Warmwasserboilers und das Ersetzen mit einer Wärmepumpe
• Der Einbau einer thermischen Solaranlage (Warmwasser-produktion) auch kombiniert mit einem solaren Kühlsystem
• Austausch der alten Heizanlagen in einem Gewächshaus oder einem ländlichen Gebäude und deren Ersetzen mit einer Biomasseanlage (Stückholz, Pellets, Hackgut)
• Austausch der alten Heizanlage und das Ersetzen durch eine hybride Wärmepumpe (Kombination aus Wärmepumpen und anderen Heizwärmeerzeugern)

Zuständige Organisation: GSE (italienischer Netzbetreiber)
www.gse.it/it/Conto%20Termico/Pages/default.aspx
Grüne Nummer: 800 199 989
Quelle & weitere Informationen: Arbeiter-, Freizeit und Bildungsverein, Energieforum Südtirol, Pfarrhofstraße 60/a, I-39100 Bozen Tel.: 0471-254199, Fax: 0471-1880494 info@afb.bz
info@energieforum.bz www.afb.bz - www.energieforum.bz


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